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Klärschlammverbrennung im Wohngebiet zulässig?

Anfrage an: Umweltbundesamt

In Köln-Merkenich ist der Bau einer Klärschlammverbrennungsanlage (156.000 Tonnen Klärschlamm) geplant. Diese soll nur 130 m von einer Reihe von Mehrfamilienhäusern entfernt errichtet werden. Ist das zulässig? Greift hier nicht der Art. 2 II Grundgesetz "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. März 2022
  • Frist
    27. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Köln-Merkenich…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klärschlammverbrennung im Wohngebiet zulässig? [#244583]
Datum
25. März 2022 09:24
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Köln-Merkenich ist der Bau einer Klärschlammverbrennungsanlage (156.000 Tonnen Klärschlamm) geplant. Diese soll nur 130 m von einer Reihe von Mehrfamilienhäusern entfernt errichtet werden. Ist das zulässig? Greift hier nicht der Art. 2 II Grundgesetz "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244583 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244583/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in besten Dank für Ihre Anfrage. Leider sind die gewünschten Umweltinformationen zu dem von…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Klärschlammverbrennung im Wohngebiet zulässig? [#244583]
Datum
25. März 2022 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in besten Dank für Ihre Anfrage. Leider sind die gewünschten Umweltinformationen zu dem von Ihnen benannten Bauprojekt im Umweltbundesamt nicht vorhanden. Als Bundesbehörde können wir auschließlich auf die allgemeingültigen Gesetze, Verordnungen bzw. Richtlinien verweisen – siehe: Kreislaufwirtschaftsgesetz, Klärschlammverordnung, EU-Klärschlammrichtlinie<https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallrecht> Die Details zum Genehmigungsverfahren bzw. Fragen zur konkreten Auslegung und Anwendung der Verordnungen etc. bitte bei der Behörde vor Ort zu erfragen. Hier das Umweltamt in Köln: www.stadt-koeln.de/service/adressen/dezernat-viii-umwelt-klima-und-liegenschaften<http://www.stadt-koeln.de/service/adressen/dezernat-viii-umwelt-klima-und-liegenschaften> Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen