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Klärschlammverbrennung

Ist Klärschlammverbrennung in einer Monoverbrennungsanlage klimaneutral?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 0 Follower:innen
Helga Wagner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Details
Von
Helga Wagner
Betreff
Klärschlammverbrennung [#238855]
Datum
25. Januar 2022 22:56
An
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist Klärschlammverbrennung in einer Monoverbrennungsanlage klimaneutral?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Helga Wagner Anfragenr: 238855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238855/
Mit freundlichen Grüßen Helga Wagner

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Sehr geehrte Frau Wagner, die Frage, ob die Verbrennung von Klärschlamm in einer Mono-Verbrennungsanlage klimaneu…
Von
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Betreff
WG: Klärschlammverbrennung [#238855]
Datum
14. Februar 2022 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wagner, die Frage, ob die Verbrennung von Klärschlamm in einer Mono-Verbrennungsanlage klimaneutral ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Klärschlamm-Monoverbrennung Klärschlammverbrennungsanlagen unterliegen den Anforderungen der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen). Neben den relevanten Emissionsparametern der 17. BImSchV werden auch klimarelevante Gase wie Kohlendioxid (CO2) oder Lachgas (N2O) bei der Klärschlammverbrennung emittiert. Die Emissionen klimarelevanter Gase hängen von diversen Faktoren wie Inhaltsstoffe und Heizwert der eingesetzten Klärschlämme, Art der Verbrennung, Verbrennungstemperatur etc. ab. Klimaneutralität Zunächst ist anzumerken, dass die Begriffe klimaneutral und treibhausgasneutral häufig synonym verwendet werden. Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist unter der Netto-Treibhausgasneutralität das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu verstehen. Ein Brennstoff ist dann klimaneutral, wenn er zu 100 % regenerativ ist und somit die beim Verbrennungsprozess freigesetzten Treibhausgasemissionen das atmosphärische Gleichgewicht nicht verändern bzw. durch CO2-Bindung (beispielsweise in Wäldern) ausgeglichen werden. Zur Beurteilung der Klimarelevanz von Klärschlammverbrennungsanlagen sind Kenntnisse über die Höhe der biogenen bzw. fossilen Anteile im Abfall erforderlich. Häufig wird angenommen, dass der Kohlenstoffanteil im Klärschlamm zu 100 % biogenen Ursprungs und die Verbrennung klimaneutral ist (s. beispielsweise Definition im BEHG ). Biogener Anteil Der biogene Anteil in Klärschlämmen hängt von den jeweiligen Schlammqualitäten ab und somit insbesondere auch von der Herkunft der einzelnen Schlämme sowie den Behandlungsverfahren vor der Verbrennung. Klimabilanz Bei einer Bilanzierung hängt die Beurteilung, ob die Verbrennung von Klärschlämmen in einer Mono-Verbrennungsanlage klimaneutral ist, i.d.R. nicht nur vom Brennstoff ab. Für eine Klimabilanz sind im Einzelfall umfassende Betrachtungen - auch im Hinblick auf mögliche Kompensationsmaßnahmen - erforderlich und ggf. der Einsatz fossiler Brennstoffe für den Betrieb der Anlage (z. B. für eine Zusatzfeuerung) oder Treibhausgasemissionen durch Vorbehandlungsstufen (z. B. Trocknungsvorgänge) einzubeziehen. Aus den vorgenannten Gründen ist eine allgemeingültige Aussage zur Klimaneutralität der Klärschlammverbrennung nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen