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Klärung der Verfassungsgemäßheit des neuen Wahlgesetzes

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Durch einen Hinweis der Kommentatoren Oinki (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-612821)
und Thorsten (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-612906) entstand bei mir ein Informationsbedürfnis bezüglich des neuen Wahlgesetzes. Gemeinsam mit meinem Mann habe ich versucht den Gesetzestext zu verstehen und zu analysieren. Ich hatte das Ergebnis auch schon im Kommentar auf Netzpolitik erwähnt (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-633511) aber es konnte hier diesbezüglich keiner weiterhelfen.

Wir kamen zu dem Schluss, dass das neue Wahlgesetz nach dem am Sonntag gewählt werden soll verfassungswidrig erscheint.
Da wir keine Rechtsgelehrten sind kann diese Einschätzung natürlich falsch sein. Ich möchte trotzdem einmal kurz widergeben, warum wir diese Einschätzung haben und Sie bitten hierzu Stellung zu nehmen.

Ich versuche den Sachverhalt anhand eines Beispiels zu erläutern.
Nehmen wir an eine Partei würde in ganz Deutschland genau eine Zweitstimme und soviel Erststimmen bekommen, dass sie damit 3 Direktkandidaten gewinnen könnte.
Nehmen wir weiterhin an, dass es 43 Millionen abgegebene Zweitstimmen gibt.
Nach dem neuen Wahlgesetz -wenn wir es richtig verstanden haben (siehe auch https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-617474) - würde dies bedeuten, dass die Zahl der aufzufüllenden Sitze 3 mal 43 Millionen sein müsste. Die Landeslisten sind in der Regel aber nicht so gross, es müssten aber nach dem neuen Gesetz ALLE Kandidaten auf den Landeslisten zum Auffüllen in Betracht gezogen werden. Da die Verteilung der Plätze auf den Landeslisten in der Regel sehr von z.B. der Verteilung der Zweitstimmen abweicht (insbesondere ist die Anzahl der Kandidaten auf einer Landesliste bei kleinen Parteien sogar manchmal grösser als bei Volksparteien) würde dies in der Regel zu einer groben Misrepresentation des Wählerwillens führen.
Da das letztere Argument - nämlich die Misrepresentation des Wählerwillens - letztlich wohl, so wie ich es verstanden habe, zum Ablehnen des letzten Wahlrechts durch das Bundesverfassungsgericht geführt hat, nehme ich an, dass dies bedeutet, dass das letzte Wahlgesetz als verfassungsfeindlich galt und das das hier bei dem neuen Entwurf dann auch gelten müsste. D.h. das Bundesverfassungsgericht müsste dieses neue Wahlrecht, nach dem am Sonntag gewählt werden soll, erneut ablehnen, da es nicht der Verfassung entspricht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. September 2013
  • Frist
    22. Oktober 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch einen Hinw…
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klärung der Verfassungsgemäßheit des neuen Wahlgesetzes
Datum
18. September 2013 11:36
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch einen Hinweis der Kommentatoren Oinki (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-612821) und Thorsten (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-612906) entstand bei mir ein Informationsbedürfnis bezüglich des neuen Wahlgesetzes. Gemeinsam mit meinem Mann habe ich versucht den Gesetzestext zu verstehen und zu analysieren. Ich hatte das Ergebnis auch schon im Kommentar auf Netzpolitik erwähnt (https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-633511) aber es konnte hier diesbezüglich keiner weiterhelfen. Wir kamen zu dem Schluss, dass das neue Wahlgesetz nach dem am Sonntag gewählt werden soll verfassungswidrig erscheint. Da wir keine Rechtsgelehrten sind kann diese Einschätzung natürlich falsch sein. Ich möchte trotzdem einmal kurz widergeben, warum wir diese Einschätzung haben und Sie bitten hierzu Stellung zu nehmen. Ich versuche den Sachverhalt anhand eines Beispiels zu erläutern. Nehmen wir an eine Partei würde in ganz Deutschland genau eine Zweitstimme und soviel Erststimmen bekommen, dass sie damit 3 Direktkandidaten gewinnen könnte. Nehmen wir weiterhin an, dass es 43 Millionen abgegebene Zweitstimmen gibt. Nach dem neuen Wahlgesetz -wenn wir es richtig verstanden haben (siehe auch https://netzpolitik.org/2013/bundestagswahl-erklaert-ueberhangmandate-ausgleichsmandate/#comment-617474) - würde dies bedeuten, dass die Zahl der aufzufüllenden Sitze 3 mal 43 Millionen sein müsste. Die Landeslisten sind in der Regel aber nicht so gross, es müssten aber nach dem neuen Gesetz ALLE Kandidaten auf den Landeslisten zum Auffüllen in Betracht gezogen werden. Da die Verteilung der Plätze auf den Landeslisten in der Regel sehr von z.B. der Verteilung der Zweitstimmen abweicht (insbesondere ist die Anzahl der Kandidaten auf einer Landesliste bei kleinen Parteien sogar manchmal grösser als bei Volksparteien) würde dies in der Regel zu einer groben Misrepresentation des Wählerwillens führen. Da das letztere Argument - nämlich die Misrepresentation des Wählerwillens - letztlich wohl, so wie ich es verstanden habe, zum Ablehnen des letzten Wahlrechts durch das Bundesverfassungsgericht geführt hat, nehme ich an, dass dies bedeutet, dass das letzte Wahlgesetz als verfassungsfeindlich galt und das das hier bei dem neuen Entwurf dann auch gelten müsste. D.h. das Bundesverfassungsgericht müsste dieses neue Wahlrecht, nach dem am Sonntag gewählt werden soll, erneut ablehnen, da es nicht der Verfassung entspricht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeswahlleiter
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Von
Bundeswahlleiter
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
21. Oktober 2013
Status
Warte auf Antwort
214,2 KB
Bundeswahlleiter
Post schrieb: Sehr geehrtAntragsteller/in angehängt die Antwort des Statistischen Bundesamtes auf Ihre obige A…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Re: [Fwd: Klärung der Verfassungsgemäßheit des neuen Wahlgesetzes]
Datum
22. Oktober 2013 10:37
Status
Warte auf Antwort
Post schrieb: Sehr geehrtAntragsteller/in angehängt die Antwort des Statistischen Bundesamtes auf Ihre obige Anfrage. Hausinterne Abstimmungsprozesse haben leider erst jetzt die abschließende Beantwortung ermöglicht, wir bitten die Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Regina Jäger

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort. In unserer Anfrage bezog…
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [Fwd: Klärung der Verfassungsgemäßheit des neuen Wahlgesetzes] [#4933]
Datum
11. Februar 2014 16:17
An
Bundeswahlleiter
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antwort. In unserer Anfrage bezogen wir uns hauptsächlich auf die Verteilung von Überhangmandaten, die im Gesetzestext unter (5) stehen: (5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für sie ermittelten zuzüglich der in den Wahlkreisen errunge- nen Sitze erhält, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. (wir hatten hierzu das Dokument: http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/downloads/rechtsgrundlagen/bundeswahlgesetz.pdf als Gesetzestext zugrunde gelegt. Soweit ich das überblicken kann scheint dieses Dokument in weiten Teilen identisch zu dem von Ihnen gelinkten Text: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711819.pdf zu sein.) In meinen Ausführungen oben wurde absichtlich ein Extrembeispiel gewählt, um die Problematik der Regelung zu erläutern. Dieses Beispiel würde wahrscheinlich in einer realistischen Situation eher selten auftreten, könnte jedoch z.B. durch Missbrauch herbeigeführt werden. Ich möchte hierzu nochmal kurz die Hauptproblematik erläutern: Wenn wir das richtig verstanden haben, dann hätte eine Parteil mit z.B. drei Direktkandidaten und keinen (oder sehr wenigen) Zweitstimmen 3 Überhangmandate. Diese 3 Sitze sollen jedoch bei der zweiten Aufteilung dem Prozentanteil der Zweitstimmen, den diese Partei erhalten hat, entsprechen. Bei einem verschwindenen Prozentanteil (also sehr wenigen Zweitstimmen) bedeutet dies jedoch, dass die Anzahl der zu erhöhenden Sitze der anderen Parteien riesig wird. D.h. wenn 3 Sitze z.B. 0.0001 % der Zweitstimmen entsprechen, dann entsprechen den verbleibenden 99.9999 % sehr, sehr viel mehr Plätze. Da die tatsächliche Anzahl der Sitze jedoch letztendlich durch die Anzahl vorhandener Kandidaten auf Parteilisten limitiert ist: (siehe: Absatz (6) letzter Satz: "Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.") bedeutet dies, dass alle verbleibenden Kandidaten, die auf den Parteillisten der anderen Parteien aufgeführt sind Sitze zugeteilt bekommen. Sollte daher eine Partei z.B. besonders viele Kandidaten auf ihrer Liste (Ich habe nichts gefunden, was die Anzahl der Kandidaten auf Listenplätzen limitieren würde) haben, so wäre z.B. diese Partei durch das Erhöhen der Sitzzahl innerhalb der zweiten Verteilung überproportional vertreten. Es scheint daher auch, dass die neue gesetzliche Regelung missbraucht werden könnte, indem eine Partei A z.B. drei Direktkandidaten wählen lässt und ihren Mitgliedern sagt sie sollen ihre Zweitstimme einer Partei B geben (die Partei A wohlgesonnen ist) und Partei B hätte dann z.B. besonders viele Kandidaten auf ihrer Liste, die alle in den Bundestag kämen. Wahrscheinlich könnte man solch ein Ergebnis noch durch eine Klage oder eine Abstimmung rückgängig machen, aber zumindest müsste die Wahl noch mal wiederholt werden, was doch zu erheblichen Kosten und Ärger führen kann. Ich sehe meine Anfrage bzgl. der Verfassungsgemäßheit des neuen Wahlgesetzes nicht als Meinungsäußerung, da ich mich auf eine konkret formulierte Regelung beziehe. D.h. ich weise vielmehr auf den Umstand hin, dass diese neue Regelung der Bunddestagswahl, die in dem gegebenen Gesetzestext erläutert ist möglicherweise nicht im Einklang mit unserer Verfassung steht. Das heisst wenn ich schreibe "ich denke, dass", dann bedeutet dies nicht, dass ich hier irgendwelche "Meinungen" hätte, sondern dass ich nicht ausschliessen möchte, dass ich den Text möglicherweise falsch verstanden habe. D.h. sowie ich den Text verstanden habe ist die Sachlage eindeutig und keine "Meinung" im eigentlichen Sinne, d.h. ich denke, dass die neue Regelung verfassungswidrig ist, kann jedoch nicht ausschliessen, dass ich das denke, weil ich den Text nicht richtig verstanden habe. Ich würde daher gerne meine Anfrage zu der folgenden Frage verdichten: IST DIE ANZAHL DER BUNDESTAGSSITZE DURCH DAS GESETZ NACH OBEN BEGRENZT? WENN JA WODURCH? Mit freundlichen Grüßen,
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.