Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl

mit Bezug auf die zurückliegende Kommunalwahl in Hessen wende ich mich an Sie in Ihrer Funktion als Landeswahlleiter. Ich gehe davon aus, dass das Thema von allgemeinen und prinzipiellen Interesse ist und deshalb unabhängig von den bereits amtlich abgeschlossenen Wahlen.

Zum Sachverhalt aus meiner Sicht. Meine Person war Kandidat auf der Liste Bündnis 90/Die Grünen zur o.g. Kommunalwahl in 68519 Viernheim. Als Sozialwissenschaftler lange Zeit an der Universität Stuttgart und dem Deutschen Zentrum für Luft und Raumfahrt (DLR, Professur) am Standort Stuttgart tätig führe ich die akademische Grade eines Doktors der Sozialwissenschaften seit 1995 (Universität Hohenheim) und an der Universität Stuttgart seit 2016 den Titel eines Honorarprofessors (in Baden-Württemberg nach dem Landeshochschulgesetz bestellt). Zuvor war ich 1985 bis 2012 Stadtverordneter und bin Ehrenstadtverordneten der Stadt Viernheim.
Diese Titel hatte ich auf dem Formblatt zum Wahrvorschlag aufgeführt und wurden auf dem offiziellen Listenvorschlag von Bündnis 90/GRÜNE auch aufgeführt. Diese wurden jedoch nicht auf den offiziellen Wahlzettel bei meinen Namen aufgeführt. Dies erfolgte ohne weitere Rücksprache mit meiner Person noch meines Wissens mit der benannten Vertrauensperson der Liste Bündnis 90 /GRÜNE.

Ich vermute, dass dies nach dem Abgleich der Wahlvorschläge der einzelnen Kandidaten mit dem Melderegister erfolgte. Denn beide Titel sind nicht im Melderegister aufgenommen, da ich dies bei der Beantragung der Ausweispapiere nicht für nötig erachtete. Gesetzlich ist dies auch nicht zwingend, selbst die Universitäten sind von der ehemaligen Praxis abgekehrt, akademische Grade ihrerseits den Meldeämter mitzuteilen. Zudem sind einige akademische Titel nicht auf Lebenszeit verliehen, sondern an Amt oder Funktion geknüpft. Die akademische Titelführung ist ein Dschungel in der Kulturhoheit der Länder und zu Recht aufgrund einiger Verfehlungen politischer Kolleg*innen öffentlich diskreditiert.
Meines Erachtens hatten das kommunale Wahlamt und der Wahlausschuss nicht die Befugnis, einen eingereichten Wahlvorschlag entsprechend zu ändern. Im Zweifelsfalle wäre eine Nachfrage zur Vorlage der Urkunden o.ä. angebracht gewesen und auch verhältnismäßig. Ich gehe davon aus, dass die akademische Grade von Kandidaten auf Listen anderer Parteien ebenfalls mit dem Melderegister abgeglichen und deshalb auf die offizielle Wahlliste übernommen wurden, also keine Diskriminierung der Liste Bündnis 90 / Grüne vorlag. Dazu müßte sich aber der örtliche Wahlleiter äußern, welches Procedere hier zum Einsatz kam und zur Gleichbehandlung von Kandidatenvorschlägen. Da ich den Doktortitel aber schon während meiner Amtszeit als Stadtverordneter führen konnte (und auch tat) wäre aber zumindest dieser als bekannt vorauszusetzen. Auch der Landesehrenbrief des Landes Hessen für meine Person führt diesen Titel an. Er wurde nach der Promotion von der Uni Hohenheim an das zuständige Meldeamt in Stuttgart gemeldet, wie gesagt damalige Praxis, aber wenig sinnhaft wg. Umzüge usw.

Mithin stellt sich die prinzipielle Frage, wie mit welchen akademischen Titeln auf einen persönlichen Wahlvorschlag umzugehen ist und ob die Eintragung ins Melderegister hierfür ausschlaggebend sein kann. M.E. aufgrund der o.g. Schilderung der verschiedenen akademischen Titeln keinesfalls und zudem ist es die persönliche Entscheidung jedes Kandidaten*in seine Titel aufzuführen oder nicht. Ob ein Wahlausschuss die Vorlagen von Urkunden verlangen darf, ist ebenfalls juristisch überprüfungswert, wenngleich sinnvoll erscheinend und angebracht.

Diese Anfrage erfolgt bewusst mit Abstand zur Kommunalwahl, weil solche Belange für das Wahlergebnis unerheblich sein sollten (Nomen est Omen, Titel auch) und den seinerzeit bereits angelaufenen Wahlvorgang nicht beeinträchtigten sollten. Denn die demokratische Wahl ist das höhere Gut gegenüber fehlenden Details oder persönlichen Eitelkeiten auf den offiziellen Wahlzettel der Gemeinden. Gleichwohl erinnere ich daran, dass bei einer Kommunalwahl in der Gemeinde Bensheim Wahlzettel während der Wahl nachgedruckt werden mußten, weil der Name eines/r Kandidatin falsch übernommen worden war.

Wenn es zur Beantwortung dieser Anfrage einer offiziellen Zielrichtung bedarf, wäre dies eine Belehrung der zuständigen Wahlleitung und eine allgemeine Information zum Umgang mit akademischen Titeln auf Wahlvorschlägen und deren Übernahme in die offiziellen Wahlunterlagen. Vielleicht existiert eine solche Vorgabe ja auch bereits. Dann wäre ich für den Hinweis zum entsprechenden Dokument dankbar.

Bitte betrachten sie diese Anfrage gegenüber ihren allgemeinen Pflichten, u.a. zur Vorbereitung der BTW in Hessen, als nachrangig. Vielleicht ist diese Frage aber auch für Sie von Interesse und kann damit bei gleichlagerten Fällen zur Klärung beitragen.

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
  • 0 Follower:innen
Uwe Pfenning
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit Bezug auf…
An Der Landeswahlleiter für Hessen Details
Von
Uwe Pfenning
Betreff
Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl [#226207]
Datum
4. August 2021 21:54
An
Der Landeswahlleiter für Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit Bezug auf die zurückliegende Kommunalwahl in Hessen wende ich mich an Sie in Ihrer Funktion als Landeswahlleiter. Ich gehe davon aus, dass das Thema von allgemeinen und prinzipiellen Interesse ist und deshalb unabhängig von den bereits amtlich abgeschlossenen Wahlen. Zum Sachverhalt aus meiner Sicht. Meine Person war Kandidat auf der Liste Bündnis 90/Die Grünen zur o.g. Kommunalwahl in 68519 Viernheim. Als Sozialwissenschaftler lange Zeit an der Universität Stuttgart und dem Deutschen Zentrum für Luft und Raumfahrt (DLR, Professur) am Standort Stuttgart tätig führe ich die akademische Grade eines Doktors der Sozialwissenschaften seit 1995 (Universität Hohenheim) und an der Universität Stuttgart seit 2016 den Titel eines Honorarprofessors (in Baden-Württemberg nach dem Landeshochschulgesetz bestellt). Zuvor war ich 1985 bis 2012 Stadtverordneter und bin Ehrenstadtverordneten der Stadt Viernheim. Diese Titel hatte ich auf dem Formblatt zum Wahrvorschlag aufgeführt und wurden auf dem offiziellen Listenvorschlag von Bündnis 90/GRÜNE auch aufgeführt. Diese wurden jedoch nicht auf den offiziellen Wahlzettel bei meinen Namen aufgeführt. Dies erfolgte ohne weitere Rücksprache mit meiner Person noch meines Wissens mit der benannten Vertrauensperson der Liste Bündnis 90 /GRÜNE. Ich vermute, dass dies nach dem Abgleich der Wahlvorschläge der einzelnen Kandidaten mit dem Melderegister erfolgte. Denn beide Titel sind nicht im Melderegister aufgenommen, da ich dies bei der Beantragung der Ausweispapiere nicht für nötig erachtete. Gesetzlich ist dies auch nicht zwingend, selbst die Universitäten sind von der ehemaligen Praxis abgekehrt, akademische Grade ihrerseits den Meldeämter mitzuteilen. Zudem sind einige akademische Titel nicht auf Lebenszeit verliehen, sondern an Amt oder Funktion geknüpft. Die akademische Titelführung ist ein Dschungel in der Kulturhoheit der Länder und zu Recht aufgrund einiger Verfehlungen politischer Kolleg*innen öffentlich diskreditiert. Meines Erachtens hatten das kommunale Wahlamt und der Wahlausschuss nicht die Befugnis, einen eingereichten Wahlvorschlag entsprechend zu ändern. Im Zweifelsfalle wäre eine Nachfrage zur Vorlage der Urkunden o.ä. angebracht gewesen und auch verhältnismäßig. Ich gehe davon aus, dass die akademische Grade von Kandidaten auf Listen anderer Parteien ebenfalls mit dem Melderegister abgeglichen und deshalb auf die offizielle Wahlliste übernommen wurden, also keine Diskriminierung der Liste Bündnis 90 / Grüne vorlag. Dazu müßte sich aber der örtliche Wahlleiter äußern, welches Procedere hier zum Einsatz kam und zur Gleichbehandlung von Kandidatenvorschlägen. Da ich den Doktortitel aber schon während meiner Amtszeit als Stadtverordneter führen konnte (und auch tat) wäre aber zumindest dieser als bekannt vorauszusetzen. Auch der Landesehrenbrief des Landes Hessen für meine Person führt diesen Titel an. Er wurde nach der Promotion von der Uni Hohenheim an das zuständige Meldeamt in Stuttgart gemeldet, wie gesagt damalige Praxis, aber wenig sinnhaft wg. Umzüge usw. Mithin stellt sich die prinzipielle Frage, wie mit welchen akademischen Titeln auf einen persönlichen Wahlvorschlag umzugehen ist und ob die Eintragung ins Melderegister hierfür ausschlaggebend sein kann. M.E. aufgrund der o.g. Schilderung der verschiedenen akademischen Titeln keinesfalls und zudem ist es die persönliche Entscheidung jedes Kandidaten*in seine Titel aufzuführen oder nicht. Ob ein Wahlausschuss die Vorlagen von Urkunden verlangen darf, ist ebenfalls juristisch überprüfungswert, wenngleich sinnvoll erscheinend und angebracht. Diese Anfrage erfolgt bewusst mit Abstand zur Kommunalwahl, weil solche Belange für das Wahlergebnis unerheblich sein sollten (Nomen est Omen, Titel auch) und den seinerzeit bereits angelaufenen Wahlvorgang nicht beeinträchtigten sollten. Denn die demokratische Wahl ist das höhere Gut gegenüber fehlenden Details oder persönlichen Eitelkeiten auf den offiziellen Wahlzettel der Gemeinden. Gleichwohl erinnere ich daran, dass bei einer Kommunalwahl in der Gemeinde Bensheim Wahlzettel während der Wahl nachgedruckt werden mußten, weil der Name eines/r Kandidatin falsch übernommen worden war. Wenn es zur Beantwortung dieser Anfrage einer offiziellen Zielrichtung bedarf, wäre dies eine Belehrung der zuständigen Wahlleitung und eine allgemeine Information zum Umgang mit akademischen Titeln auf Wahlvorschlägen und deren Übernahme in die offiziellen Wahlunterlagen. Vielleicht existiert eine solche Vorgabe ja auch bereits. Dann wäre ich für den Hinweis zum entsprechenden Dokument dankbar. Bitte betrachten sie diese Anfrage gegenüber ihren allgemeinen Pflichten, u.a. zur Vorbereitung der BTW in Hessen, als nachrangig. Vielleicht ist diese Frage aber auch für Sie von Interesse und kann damit bei gleichlagerten Fällen zur Klärung beitragen. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Pfenning Anfragenr: 226207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226207/ Postanschrift Uwe Pfenning << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Pfenning
Uwe Pfenning
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei …
An Der Landeswahlleiter für Hessen Details
Von
Uwe Pfenning
Betreff
AW: Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl [#226207]
Datum
1. Februar 2022 08:59
An
Der Landeswahlleiter für Hessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl“ vom 04.08.2021 (#226207) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 148 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Uwe Pfenning Anfragenr: 226207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226207/ Postanschrift Uwe Pfenning << Adresse entfernt >>

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Der Landeswahlleiter für Hessen
Sehr geehrter Herr Pfenning, ich komme zurück auf Ihre unten stehende Anfrage. Ihre Ausgangsmail ist hausintern n…
Von
Der Landeswahlleiter für Hessen
Betreff
AW: Klärung zum Aufführen akademischer Titel bei Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl [#226207]
Datum
3. Februar 2022 12:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pfenning, ich komme zurück auf Ihre unten stehende Anfrage. Ihre Ausgangsmail ist hausintern nicht richtig weitergeleitet worden, weshalb ich die dadurch entstandene Verzögerung zu entschuldigen bitte. Sie haben einen Antrag auf Aktenauskunft zu den Kommunalwahlen an den Landeswahlleiter gerichtet. Dazu möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es sich bei der Organisation und Durchführung von Kommunalwahlen um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, bei der es die Funktion des Landeswahlleiters nicht gibt. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Anfragen dazu bzw. Anträgen auf Aktenauskunft immer an die zuständige Kommune. Ich kann lediglich allgemein auf die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften hinweisen. Die Anforderungen an Inhalt und Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus § 11 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) und § 23 Kommunalwahlordnung (KWO). Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO muss der Wahlvorschlag u.a. den Familiennamen sowie Beruf oder Stand der Bewerber enthalten. Die Wahlvorschläge werden zunächst einer Vorprüfung durch den kommunalen Wahlleiter nach § 14 Abs. 1 KWG, § 24 KWO unterzogen, bei der neben den persönlichen Bewerberangaben auch die Angaben in den nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWO beizufügenden Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen zu berücksichtigen sind. Welche Angaben zu akademischen Titeln hierbei in Ihrem Fall gemacht wurden und inwieweit bei der Vorprüfung Mängel festgestellt wurden und die Vertrauensperson unterrichtet wurde, kann ich nicht beantworten. Hierzu kann Ihnen allein die zuständige Kommune Auskünfte geben. Die abschließende Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge einschließlich der Bewerberangaben obliegt nach § 15 Abs. 1 KWG dem zuständigen kommunalen Wahlausschuss. Der Vollständigkeit halber und auch mit Blick auf zukünftige Kommunalwahlen will ich noch darauf hinweisen, dass bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses die Möglichkeit besteht, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses unter den in § 25 KWG näher geregelten Voraussetzungen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu erheben, über den die Vertretungskörperschaft entscheidet. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen