Klassenarbeiten nach Distanzunterricht

darf eine Klassenarbeit geschrieben werden, wenn in dem Fach vorher nur Unterricht auf Distanz stattfand? Darf bei Klassenarbeiten der gesamte Unterrichtsstoff abgefragt werden, der seit Beginn des Distanzlernens behandelt wurde, also vom Umfang her das, was normalerweise in mehreren Klassenarbeiten nacheinander abgefragt worden wäre?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
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Thomas Stöcker
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thomas Stöcker
Betreff
Klassenarbeiten nach Distanzunterricht [#218597]
Datum
17. April 2021 11:15
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
darf eine Klassenarbeit geschrieben werden, wenn in dem Fach vorher nur Unterricht auf Distanz stattfand? Darf bei Klassenarbeiten der gesamte Unterrichtsstoff abgefragt werden, der seit Beginn des Distanzlernens behandelt wurde, also vom Umfang her das, was normalerweise in mehreren Klassenarbeiten nacheinander abgefragt worden wäre?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Stöcker Anfragenr: 218597 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218597/ Postanschrift Thomas Stöcker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Stöcker
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
17. April 2021 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Stöcker, Sie bitten um Mitteilung, ob eine Klassenarbeit geschrieben und der gesamte Unterric…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Klassenarbeiten nach Distanzunterricht [#218597]
Datum
12. Mai 2021 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Stöcker, Sie bitten um Mitteilung, ob eine Klassenarbeit geschrieben und der gesamte Unterrichtsstoff abgefragt werden darf, wenn vorher nur Distanzunterricht in einem Fach stattfand. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich nicht um einen Antrag nach dem IFG NRW, denn er ist nicht darauf gerichtet, im Sinne der §§ 3, 4 IFG NRW Zugang zu amtlichen im MSB vorhandenen Informationen zu erhalten. Gegenstand eines IFG-Antrags ist die Herausgabe vorhandener amtlicher Informationen – nicht die Beantwortung inhaltlicher Fragen. Ihr Anliegen wird daher wie eine übliche Eingabe an das MSB behandelt, zu der Sie selbstverständlich gerne eine Antwort erhalten. Wegen der großen Zahl von Anfragen und Zuschriften bitte ich um Ihr Verständnis für eine kurze und knappe Antwort. Bezug nehmend auf Ihre Anfrage möchte ich Sie darüber informieren, dass in der Schulmail vom 11. Mai 2021 zur Sicherstellung von Klassenarbeiten/Klausuren folgendes geregelt wird: „Mit Wirkung von Montag, 10. Mai 2021, wurde die CoronaBetrVO des MAGS in diesem Punkt angepasst, so dass es auch in Schulen, die in den Kreisen und kreisfreien Städten mit einem Inzidenzwert über 165 liegen, möglich sein wird, Klassenarbeiten und Klausuren im Schulgebäude schreiben zu lassen, soweit sie aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder zur Feststellung des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler zwingend erforderlich sind. Voraussetzung für das Betreten des Schulgebäudes ist die Teilnahme an einem von der Schule angesetzten Antigen-Selbsttest mit negativem Ergebnis, alternativ die Teilnahme an den „Lolli-Pooltests“ oder die Vorlage eines höchstens 48 Stunden alten Bürgertests mit negativem Ergebnis. Für die Durchführung von Klassenarbeiten und Klausuren gelten dieselben Hygiene-Bedingungen wie für die schriftlichen Abiturprüfungen (u.a. Maskenpflicht), mit dem Unterschied, dass Schülerinnen und Schüler ohne gültigen und negativen Testnachweis auf das Corona-Virus keinen Zutritt zur Schule erhalten. Ihnen ist ein erneuter Termin anzubieten – verbunden mit dem Hinweis, dass es sich negativ auf ihre Leistungsbeurteilung auswirken kann, wenn sie auch dann die nötigen Voraussetzungen für einen Zugang zur Schule nicht erfüllen und somit die geforderte Klassenarbeit oder Klausur nicht schreiben können.“ Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen für die Sekundarstufe I zur Reduzierung der Klassenarbeiten, wie sie als Informationen zum Schulbetrieb ab 26. April 2021 in der Schulmail vom 22. April 2021 formuliert wurden, weiterhin gültig sind: „Mit Erlass vom 22. April 2021 wurden Sie darüber informiert, dass mit Ausnahme der Abschlussklassen, für die aufgrund des vorrangigen Präsenzunterrichts besondere Regelungen gelten, in den übrigen Klassen der Sekundarstufe I in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils nur noch mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen ist. Ferner besteht nach § 6 Absatz 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) die Möglichkeit, einmal im Schuljahr „pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung“ zu ersetzen. In den Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Leistungsüberprüfung durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Nicht erbrachte Leistungsnachweise können zudem nach § 6 Absatz 5 APO-SI nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachgeholt oder durch eine Prüfung ersetzt werden, falls dies aus Gründen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal gesondert auf die Möglichkeiten der Leistungsbewertung im Distanzunterricht hinweisen“ (s. weitere Regelungen unter https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/abschluesse-pruefungen-versetzungen-und-wiederholungen-corona-zeiten). Die aktuellen Informationen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sowie eine Übersicht der Schulmails in Nordrhein-Westfalen sind auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung unter den folgenden Internetadressen einzusehen https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten und https://www.schulministerium.nrw/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und bitte Sie, sich für weitergehende Fragen an Ihre Schulleitung zu wenden. Für den weiteren schulischen Werdegang Ihres Kindes wünsche ich alles Gute. Mit freundlichen Grüßen