Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018

Antrag nach dem IZG-SH

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) .

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    1. August 2019
  • Frist
    31. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Klausuren des Steuerbe…
An Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018 [#162284]
Datum
1. August 2019 20:30
An
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018 Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) . Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß setze ich Sie davon in Kenntnis, dass ich Ihre Anfrage zuständigkeitshal…
Von
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018 [#162284]
Datum
2. August 2019 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß setze ich Sie davon in Kenntnis, dass ich Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das für die Erstellung der Klausuren des Steuerberater-Examens zuständige Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weitergeleitet habe. Mit freundlichen Grüßen

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Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 1. August 2019, mit der Sie darum gebeten hatt…
Von
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018 [#162284]; unser Zeichen: AV/9/2019
Datum
27. August 2019 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 1. August 2019, mit der Sie darum gebeten hatten, Ihnen die Klausuren des Steuerberater-Examens des Jahres 2018 zur Verfügung zu stellen. Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass die Steuerberaterprüfung eine Staatsprüfung ist, die durch die Finanzverwaltung der obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich durchgeführt wird. Die von Ihnen angefragten Aufgaben der Steuerberaterprüfung werden gemäß § 37 Abs. 2 StBerG von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich erstellt. Die Steuerberaterkammern verteilen im Rahmen der Organisation der Steuerberaterprüfung diese Klausurtexte lediglich für die Finanzbehörden an die Kandidaten der Prüfung. Nach Rücksprache mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörde des Landes Schleswig-Holstein teile ich Ihnen hiermit mit, dass sämtliche für das Prüfungsjahr 2018 übermittelten Druckvorlagen der Aufgabentexte, Lösungsempfehlungen und der Korrekturbogen einen Urheberrechts-/Nutzungsrechtsvermerk enthalten. Danach darf das jeweilige Dokument außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des klausurerstellenden Ministeriums als Nutzungsrechtsinhaber in keiner Form vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht, in Datenbanken aufgenommen, auf elektronischen Datenträgern gespeichert oder in sonstiger Weise elektronisch vervielfältigt, verbreitet der verwendet werden. Einer Verwendung und einer Vervielfältigung dieser Druckvorlagen durch die obersten Finanzbehörden der Länder bzw. die Steuerberaterkammern haben die betreffenden Nutzungsrechtsinhaber ausdrücklich nur zum Zwecke der Durchführung der Steuerberaterprüfung 2018 zugestimmt. Eine anderweitige Verwertungs-/Verwendungszustimmung wurde hingegen nicht erteilt. Die klausurerstellenden Länder haben explizit auf die Nichterteilung ihrer Zustimmung hingewiesen. Somit kann ich Ihrer Bitte zur Herausgabe der Klausurtexte und Lösungstexte durch die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein unter Hinweis auf § 10 Nr. 2 IZG-SH nicht entsprechen. Rechtsmittelbelehrung: Gemäß § 14 IZG-SH kann eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt. Mit freundlichen Grüßen