Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Den Breitbandausbauplan für die Verbandsgemeinde Gerolstein, hier insbesonders der Ortslage Jünkerath.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Breitband…
An Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160]
Datum
15. Januar 2019 13:42
An
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Breitbandausbauplan für die Verbandsgemeinde Gerolstein, hier insbesonders der Ortslage Jünkerath. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Guten Tag Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Verbandsgemeinden haben den aktuellen Prozess d…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Betreff
WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160]
Datum
15. Januar 2019 14:38
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Verbandsgemeinden haben den aktuellen Prozess der Breitbandausbauplanung dem Landkreis Vulkaneifel übertragen. Zur Zeit läuft ein umfangreiches Ausbauprogramm, um die aktuell definierten Ausbauziele der Bundesregierung zu erreichen. Über die genaue Planung für die Ortslage Jünkerath wenden Sie sich am besten an den Breitbandkoordinator des Landkreises, Herr Guido Linnertz . <<E-Mail-Adresse>> Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne ansprechen. Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Rückantwort. Da Sie die Anfrage nicht beantworten konnten und…
An Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160]
Datum
16. Januar 2019 11:55
An
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Rückantwort. Da Sie die Anfrage nicht beantworten konnten und zeitgleich auf eine andere Stelle verwiesen haben, möchte ich Sie bitten, meine Anfrage entsprechend meines Antrages an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die bearbeitende Stelle bitte ich ebenfalls um Eingangsbestätigung meiner Anfrage. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 41160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Re: Fwd: WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160] Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Betreff
Re: Fwd: WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160]
Datum
24. Januar 2019 16:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem LTranspG / VIG wurde uns zuständigkeitshalber von der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein zur Beantwortung weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung benötigen wir gem. § 11 Abs. 2 LTranspG noch Ihre vollständige Anschrift. Wir bitten Sie, uns Ihre Anschrift bis zum 30.01.2019 mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Fwd: WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160] Sehr geehrte Damen und Herre…
An Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Fwd: WG: Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung [#41160]
Datum
25. Januar 2019 20:44
An
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, guten Tag Herr Schuster. Danke für Ihre Rückmeldung, anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 41160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Vulkaneifel
lhr Antrag vom 15.01.20'19 auf Gewährung von lnformationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG), Geset…
Von
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Via
Briefpost
Betreff
lhr Antrag vom 15.01.20'19 auf Gewährung von lnformationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG), Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VlG) zur Breitbandausbauplanung
Datum
30. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 15.01.2019 beantragen Sie die Herausgabe des Breitbandausbauplans für die Verbandsgemeinde Gerolstein, hier insbesondere der Ortslage Jünkerath. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. I LTranspc soll der Antrag auf lnformationszugang abgelehnt werden, soweit bei vertraulich übermittelten lnformationen das lnteresse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf lnformationszugang noch fortbesteht. Dies ist vorliegend der Fall. Der für den Breitbandausbau zuständige Landkreis Vulkaneifel hat sich in dem mit innogy TelNet GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag vertraglich verpflichtet, die gescnäftlichen lnformationen - zu denen auch die von lhnen begehrte Breitbandausbauplanung gehört - streng vertraulich zu behandeln. Ein Zugang zu den von lhnen erbetenen lnformationen kann aktuell und in Zukunft aufgru;d der vertraglichen Verpflichtung aus diesem Grund nicht gewährt werden. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass über den öffentlich zugänglichen Breitbandatlas des Bundes die N/öglichkeit besteht, sich hinsichtlich des Breitbandausbaus zu informieren: httpsJ/www.bmvi.de/DE/Themen/Diqitales/Breitbandausbau/BreitbandatlasKarte/siart.html Rechtsbehelfsbe ehrunq: Gegen diesen Bescheidly'erfügung/Anordnung oder Entscheidung kann innerhalb eines Monata nach Bekänntgabe Widerspruch erhoben werden. DerV\4derspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, l\4ainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der V\lderspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der KreisveMaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, 2. du;ch E-lvlail mit qua lifizierter elektron ischer Signatu ri an: kv-dau <<E-Mail-Adresse>> rlo. de erhoben werden. 1 vgl. Arl.3 Nr. 12 der Verordnung (ElJ) Nr.910/214 des Europäischen Pä amenls und des Rates vom 23:Juli 2014 über elektronische ldenlilizierung und Verlrauensdiensle für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richllinie 1 999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257, S 73). Gem. § 19 LTranspc besteht die tu]öglichkeit, die Landesbeauftlagte oder den Landesbeauflragtei für den Daienschutz und die lnformationsfreiheit gem- § 19 LTranspc anzurufen, wenn sie-ihr Recht auf lnformationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen lnformationszugang ihre Rechte als verletzt ansieht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung“ [#41160] [#41160]
Datum
1. Februar 2019 14:18
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/41160 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil, hier das öffentliche Interesse, insbesonders in anbetracht der Massiven förderung der Ausbauprojekte, durchaus vertragliche vereinbarungen zwischen Landkreis und innogy TelNet GmbH überwiegen sollte, insbesonders da innogy TelNet GmbH gar nicht für den Ausbau aller gebiete zuständig ist, die die Anfrage betreffen würde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 41160.pdf - 2019-01-30_1-img.pdf Anfragenr: 41160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel bezügli…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel bezüglich "Breitbandausbauplanung"
Datum
7. Februar 2019 14:36
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 07.02.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.013 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel bezüglich "Breitbandausbauplanung" Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Beschwerde habe ich am 01.02.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Bitte beachten Sie, dass die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) keine Auswirkungen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsakts nach dem Landestransparenzgesetz hat oder die Widerspruchsfrist hemmt. Sofern Sie mit einer Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sind und möchten, dass Ihnen der Rechtsweg nach § 22 LTranspG offen steht, müssen Sie gegen die Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "Breitbandausbauplanung"
Datum
13. Februar 2019 16:14
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 13.02.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.013 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "Breitbandausbauplanung" Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihre Beschwerde vom 01.02.2019 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit das Ergebnis mitteilen. Sie haben grundsätzlich aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG Anspruch auf die bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vorhandenen Informationen, soweit und solange dem Auskunftsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Ablehnung der Behörde auf § 14 Abs. 1 Nr. 8 LTranspG gestützt, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse der oder des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass sich der Landkreis Vulkaneifel bezüglich des Breitbandausbaus der Vertragspartnerin innogy TelNet GmbH gegenüber vertraglich verpflichtet hat, geschäftliche Informationen streng vertraulich zu behandeln. Meines Erachtens nach wurde diese Vorschrift fälschlicherweise herangezogen, da § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LTranspG den Schutz sogenannter "Whistleblower" bezweckt. Deren Bereitschaft zu einer Kooperation mit einer Behörde hängt von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung ab. Daher müssen vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen wirksam geschützt werden (vgl. Verwaltungsvorschrift zum LTranspG, Rn. 14.1.2.8, veröffentlicht im Ministerialblatt Nr. 12 v. 22.12.2017). Mit dieser Regelung sollen demnach Informanten geschützt werden. Die Vorschrift zielt nicht auf den Schutz geschäftlicher Informationen ab. Sofern geschäftliche Informationen zu schützen sind, wäre im vorliegenden Fall § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LTranspG einschlägig, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Begriff "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ist im Landestransparenzgesetz legal definiert. Nach § 5 Abs. 6 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Norm alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Sofern die Behörde zu dem Schluss kommt, dass durch die Anfrage einer antragstellenden Person Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert sein können, ist zu prüfen, ob der Informationszugang ganz abzulehnen ist oder teilweise gewährt werden kann, wenn die Möglichkeit besteht die enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Unkenntlichmachung (z.B. Schwärzung) zu wahren. Grundsätzlich ist ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 LTranspG durchzuführen und der Dritte um Stellungnahme bezüglich des Informationszugangs zu bitten. Im vorliegenden Fall hat der Vertragspartner nach den mir vorliegenden Unterlagen zwar bereits im Vertrag festgelegt, dass geschäftliche Informationen geheim zu halten sind, jedoch wäre dieser dennoch zu beteiligen sofern die Behörde zu dem Schluss kommt, dass eine teilweise Gewährung des Informationszugangs möglich ist. Bei der Entscheidung nach dem Landestransparenzgesetz muss stets eine Interessensabwägung nach § 17 LTranspG erfolgen, bei dem der Anspruch der Öffentlichkeit auf Informationszugang gegen die dem Informationszugang entgegenstehenden Belange abzuwägen ist. Ich habe Ihre Beschwerde zum Anlass genommen, der Kreisverwaltung die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) mitzuteilen und diese gebeten Ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass der LfDI nach § 19 LTranspG dafür zuständig ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes Sorge zu tragen. Nach Anrufung wird der LfDI vermittelnd zwischen der Behörde und der anrufenden Person tätig und teilt im Streitfall der Behörde seine Rechtsauffassung mit, falls diese von der Rechtsauffassung der Behörde abweicht. Er ist den transparenzpflichtigen Stellen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Sofern die Behörde trotz Intervention des LfDI ihre Rechtsauffassung aufrecht erhält, steht Ihnen nach § 22 LTranspG der Rechtsweg offen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
lhr Antrag vom '15.0'1.2019 auf Gewährung von Informationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG), GesetzzurVerbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VlG) zur Breitbandausbauplanung sowie lhrWiderspruch..
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein
Via
Briefpost
Betreff
lhr Antrag vom '15.0'1.2019 auf Gewährung von Informationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG), GesetzzurVerbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VlG) zur Breitbandausbauplanung sowie lhrWiderspruch..
Datum
14. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kleine Anfrage nach LTranspG, VIG zu Breitbandausbauplanung“ [#41160] [#41160]
Datum
2. April 2019 13:50
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/41160 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil, hier das öffentliche Interesse, insbesonders in anbetracht der Massiven förderung der Ausbauprojekte, durchaus vertragliche vereinbarungen zwischen Landkreis und innogy TelNet GmbH überwiegen sollte, insbesonders da innogy TelNet GmbH gar nicht für den Ausbau aller gebiete zuständig ist, die die Anfrage betreffen würde. Auch wurde das ergebniss der vorherigen Vermittlung nach meinem Verstädniss nicht aussreichend gewürdigt. Bei einem so wichtigen Infrastruckturprojekt sollte das öffentliche Interesse die verschwiegenheitsklausel durchaus ausstechen, insbesonders, da die Ausschreibung ja bereits vergeben wurde und hier keinerlei schutzwürdige Interessen mehr zu erkennen sind! Ich bitte Sie daher erneut um Prüfung, Einschätzung und Vermittlung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 41160.pdf - 2019-01-30_1-img.pdf - 2019-03-14_1-img_0003.pdf Anfragenr: 41160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "Breitbandausbauplanung"
Datum
11. April 2019 09:08
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 11.04.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.013 Ihr Zeichen: Herr Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Vulkaneifel "Breitbandausbauplanung" Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 02.04.2019, zu der ich hiermit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht Stellung nehmen möchte. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat im Zuge der Intervention durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) ihre Entscheidung vom 30.01.2019 überprüft und nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit Schreiben vom 14.03.2019 Ihre Anfrage neu beschieden. Hierbei hat Sie eine Ermessensabwägung im Sinne von § 17 LTranspG vorgenommen und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Information gegen das Interesse des Dritten abgewogen. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar anhand der von der Behörde vorgetragenen Begründung. Wenn Sie die Ermessenabwägung der transparenzpflichtigen Stelle für fehlerhaft halten, steht Ihnen gegen die Entscheidung der Behörde nach § 22 LTranspG der Rechtsweg offen. Hiernach sind Widerspruch und Klage zulässig. Der LfDI selber kann zwar der verantwortlichen Stelle seine Rechtsauffassung mitteilen, die Ermessenabwägung hinsichtlich des Informationszugangs muss jedoch von dort erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass die Anrufung des LfDI nicht die Widerspruchsfrist hemmt. Mit freundlichen Grüßen