Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes

mit Bezug auf Sondervermögen des Bundes:

- Versorgungsrücklage des Bundes
- Versorgungsfonds
- Versorgungsfonds für die Bundesagentur für Arbeit
- Pflegevorsorgefonds

Diese Anfrage bezieht sich konkret auf die Teile dieser Sondervermögen, die in den folgenden Aktienindizes angelegt sind:

- S&P ESG Eurozone 60 Bund-SV
- Euronext V.E ESG-World-Select 75 Bund/SV Index

Bitte stellen Sie die folgenden Dokumente und Unterlagen zur Verfügung:

a) Zusammensetzung beider Indizes (jeweils Name, Anteil in % und € aller enthaltenen Firmen) zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 sowie zum aktuellsten Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage.

b) Sektorklassennummern inkl. %-Anteile aller enthaltenen Firmen beider Indizes, zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023

c) In der Pressemitteilung vom 5.5.2021 (https://bit.ly/3KiB5nl) teilte das BMI mit:
"Die Indexbestandteile werden dabei so ausgewählt und gewichtet, dass sie insgesamt mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5 °C vereinbar sind und weitere klimabezogene Ziele erfüllen."

Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, mit welchen Berechnungen der Temperaturbeitrag ermittelt wird, wie hoch er jeweils im Zeitverlauf seit Indexerstellung früher, aktuell und künftig ist und wie sich dies zur Kompatibilität mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5°C verhält und welche weiteren klimabezogenen Ziele gemeint sind.

d) Alle Dokumente & Unterlagen, die absolute Emissionsmengen (nicht relative Carbon Intensity) aller Firmen zeigen, aufgeteilt nach Emissionen in Scope 1, 2, 3, sowie Datenquellen, auf denen diese Zahlen beruhen.

e) Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, inwiefern, in welcher Höhe und mit welcher Vergleichsgröße die Indizes jeweils die Vorgaben der „EU Climate Transition Benchmark“ (CTB) erfüllen, an dem sie laut BMI ausgerichtet sind und die vorsieht, dass Indizes jährlich ihre Carbon Intensity um 7% reduzieren.

f) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche in den Indizes enthaltenen Firmen ihre Carbon Intensity in welcher Höhe gesenkt haben bzw. welche aus den Indizes seit Erstellung ausgeschlossen wurden, um die Vorgaben der Climate Transition Benchmark einzuhalten.

g) Die ARD berichtete am 31.03.2023, dass laut BMI die Aktien von Exxon Mobil aus dem Portfolio entfernt wurden (https://bit.ly/3o5Qcck).

Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Aktien seit Indexerstellung entfernt wurden.

h) Übersicht über die finanzielle Performance sowie Erträge (Dividenden, Renaturierungserträge u.a.) beider Indizes seit Auflage.

i) Übersicht über die qualitativen Entscheidungskriterien bei der Auswahl der Finanzdienstleister S&P und Euronext im Rahmen einer Ausschreibung. Wenn “Preis” nicht das alleinige ausschlaggebende Kriterium war, bitten wir Sie um eine Liste der Kriterien, nach denen die Qualität der Angebote bewertet wurde.

j) Verträge mit S&P sowie Euronext für die Erstellung der oben genannten Indizes.

k) Alle Unterlagen und Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das BMI die Zusammensetzung der aktuellen Indizes nicht veröffentlichen oder an Dritte zugänglich machen darf.

l) Im Antwortschreiben auf eine IFG-Anfrage vom 6. Mai 2022 (https://bit.ly/40PBt3W) erklärte das BMI:

„Diese [die Indexanbieter] haben der vollständigen, detaillierten Offenlegung der Indexangaben nicht zugestimmt (...)“

Alle Dokumente & Unterlagen (z.B. interne Prüfungsvermerke, Korrespondenz) aus denen hervorgeht, dass das BMI bei den Indexanbietern angefragt hat, um die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung an Dritte der gesamten Indexzusammensetzung zu ermöglichen, und die Indexanbieter nicht zugestimmt haben.

Aus meiner Sicht dürften weder die fiskalischen Interessen des Bundes (§ 3 Nr. 6 IFG), noch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 6 IFG) dem Informationsbegehren entgegenstehen.
Nachteile für den Bund als Teilnehmer am Wettbewerb sind nicht zu befürchten, insb. besteht keine konkrete Gefahr eines sogenannten „Front Runnings“, weil die Investitionen bereits getätigt sind, aus den angefragten Informationen die Zeitpunkte für weitere Ankäufe nicht ersichtlich werden und bei den Investitionsvolumina keine Auswirkungen auf die Preise zu erwarten sind.
Außerdem spricht gegen § 3 Nr. 6 als auch § 6 IFG, dass das BMI und andere staatliche Anleger in der Vergangenheit alle Firmen im eigenen Aktienportfolio (z.B. bis 2021: Euro Stoxx 50) sowie Umschichtungen stets transparent machten.
Auf eine IFG-Anfrage im Mai 2022 veröffentlichte das BMI 20 von 60 Komponenten im S&P Index und 10 von 75 Komponenten im Euronext Index (https://bit.ly/40PBt3W).
Der KENFO macht seine Aktieninvestitionen vollumfänglich öffentlich, ebenso das Land Berlin mit seinem Index “Benexx”.

Ergebnis der Anfrage

Klage wurde eingereicht

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. April 2023
  • Frist
    13. Mai 2023
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 6 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit Bezug auf Sondervermögen des Bund…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes [#275492]
Datum
11. April 2023 18:01
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit Bezug auf Sondervermögen des Bundes: - Versorgungsrücklage des Bundes - Versorgungsfonds - Versorgungsfonds für die Bundesagentur für Arbeit - Pflegevorsorgefonds Diese Anfrage bezieht sich konkret auf die Teile dieser Sondervermögen, die in den folgenden Aktienindizes angelegt sind: - S&P ESG Eurozone 60 Bund-SV - Euronext V.E ESG-World-Select 75 Bund/SV Index Bitte stellen Sie die folgenden Dokumente und Unterlagen zur Verfügung: a) Zusammensetzung beider Indizes (jeweils Name, Anteil in % und € aller enthaltenen Firmen) zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 sowie zum aktuellsten Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage. b) Sektorklassennummern inkl. %-Anteile aller enthaltenen Firmen beider Indizes, zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 c) In der Pressemitteilung vom 5.5.2021 (https://bit.ly/3KiB5nl) teilte das BMI mit: "Die Indexbestandteile werden dabei so ausgewählt und gewichtet, dass sie insgesamt mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5 °C vereinbar sind und weitere klimabezogene Ziele erfüllen." Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, mit welchen Berechnungen der Temperaturbeitrag ermittelt wird, wie hoch er jeweils im Zeitverlauf seit Indexerstellung früher, aktuell und künftig ist und wie sich dies zur Kompatibilität mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5°C verhält und welche weiteren klimabezogenen Ziele gemeint sind. d) Alle Dokumente & Unterlagen, die absolute Emissionsmengen (nicht relative Carbon Intensity) aller Firmen zeigen, aufgeteilt nach Emissionen in Scope 1, 2, 3, sowie Datenquellen, auf denen diese Zahlen beruhen. e) Alle Dokumente & Unterlagen, die zeigen, inwiefern, in welcher Höhe und mit welcher Vergleichsgröße die Indizes jeweils die Vorgaben der „EU Climate Transition Benchmark“ (CTB) erfüllen, an dem sie laut BMI ausgerichtet sind und die vorsieht, dass Indizes jährlich ihre Carbon Intensity um 7% reduzieren. f) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche in den Indizes enthaltenen Firmen ihre Carbon Intensity in welcher Höhe gesenkt haben bzw. welche aus den Indizes seit Erstellung ausgeschlossen wurden, um die Vorgaben der Climate Transition Benchmark einzuhalten. g) Die ARD berichtete am 31.03.2023, dass laut BMI die Aktien von Exxon Mobil aus dem Portfolio entfernt wurden (https://bit.ly/3o5Qcck). Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Aktien seit Indexerstellung entfernt wurden. h) Übersicht über die finanzielle Performance sowie Erträge (Dividenden, Renaturierungserträge u.a.) beider Indizes seit Auflage. i) Übersicht über die qualitativen Entscheidungskriterien bei der Auswahl der Finanzdienstleister S&P und Euronext im Rahmen einer Ausschreibung. Wenn “Preis” nicht das alleinige ausschlaggebende Kriterium war, bitten wir Sie um eine Liste der Kriterien, nach denen die Qualität der Angebote bewertet wurde. j) Verträge mit S&P sowie Euronext für die Erstellung der oben genannten Indizes. k) Alle Unterlagen und Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das BMI die Zusammensetzung der aktuellen Indizes nicht veröffentlichen oder an Dritte zugänglich machen darf. l) Im Antwortschreiben auf eine IFG-Anfrage vom 6. Mai 2022 (https://bit.ly/40PBt3W) erklärte das BMI: „Diese [die Indexanbieter] haben der vollständigen, detaillierten Offenlegung der Indexangaben nicht zugestimmt (...)“ Alle Dokumente & Unterlagen (z.B. interne Prüfungsvermerke, Korrespondenz) aus denen hervorgeht, dass das BMI bei den Indexanbietern angefragt hat, um die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung an Dritte der gesamten Indexzusammensetzung zu ermöglichen, und die Indexanbieter nicht zugestimmt haben. Aus meiner Sicht dürften weder die fiskalischen Interessen des Bundes (§ 3 Nr. 6 IFG), noch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 6 IFG) dem Informationsbegehren entgegenstehen. Nachteile für den Bund als Teilnehmer am Wettbewerb sind nicht zu befürchten, insb. besteht keine konkrete Gefahr eines sogenannten „Front Runnings“, weil die Investitionen bereits getätigt sind, aus den angefragten Informationen die Zeitpunkte für weitere Ankäufe nicht ersichtlich werden und bei den Investitionsvolumina keine Auswirkungen auf die Preise zu erwarten sind. Außerdem spricht gegen § 3 Nr. 6 als auch § 6 IFG, dass das BMI und andere staatliche Anleger in der Vergangenheit alle Firmen im eigenen Aktienportfolio (z.B. bis 2021: Euro Stoxx 50) sowie Umschichtungen stets transparent machten. Auf eine IFG-Anfrage im Mai 2022 veröffentlichte das BMI 20 von 60 Komponenten im S&P Index und 10 von 75 Komponenten im Euronext Index (https://bit.ly/40PBt3W). Der KENFO macht seine Aktieninvestitionen vollumfänglich öffentlich, ebenso das Land Berlin mit seinem Index “Benexx”.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antwort BMI 25.04.2023 Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antwort BMI 25.04.2023 Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“
Datum
25. April 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Danke für Ihre Information zu möglicherweise anfallenden Gebühren für diese IFG-Anfrage. Mit diesen bi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort BMI 25.04.2023 Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492]
Datum
4. Mai 2023 09:17
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Danke für Ihre Information zu möglicherweise anfallenden Gebühren für diese IFG-Anfrage. Mit diesen bin ich einverstanden und bitte Sie, mit der Prüfung aller 12 Punkte meiner Anfrage fortzufahren. Ich bitte Sie außerdem, Einzelfragen, die aus Ihrer Sicht möglicherweise Rechte Dritter berühren könnten, in Ihrer nächsten Antwort konkret zu benennen und mit der Bearbeitung aller übrigen Punkte meiner Anfrage ohne Aufschub Ihrer Bearbeitungszeit fortzufahren. Ich stelle diese Anfrage im Rahmen meines Engagements mit der Initiative Fossil Free Berlin. Mein bzw. unser Informationsinteresse an den angefragt Informationen begründe ich wie folgt: 1. Hohe Dringlichkeit des Themas für die Allgemeinheit. Die Klimakrise und ihre Folgen bedrohen die Grundlagen unserer Gesellschaft, die Wirtschaft und internationale Sicherheit, sowie alle grundrechtlich gesicherten Freiheiten, wie das Bundesverfassungsgericht 2021 bestätigte.Deutschland hat sich mit dem Klima-Abkommen von Paris dazu verpflichtet, seinen Beitrag zu globalen Emissionsminderungen zu leisten. 2. Fossile Finanzinvestitionen spielen eine wichtige Rolle als Treiber der Klimakrise. Emissionen durch das Verbrennen fossiler Energieträger sind ein wesentlicher Treiber der Klimakrise und haben erhebliche negative Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt. Fossile Unternehmen sind auf Finanzströme an den Kapitalmärkten angewiesen (u.A. Notierungen auf dem Aktienmarkt, Anleihen, Versicherungen etc.) Somit heizen Finanzgeschäfte mit fossilen Unternehmen (z.B. der Kauf fossiler Aktien) den Klimawandel an. 3. Die Bundesregierung hat beschlossen, Deutschlands Finanzen nachhaltig zu gestalten. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, Finanzgeschäfte nachhaltig zu gestalten: „Wir wollen Deutschland zum führenden Standort nachhaltiger Finanzierung machen (..) Klima- und Nachhaltigkeitsrisiken sind Finanzrisiken.” (KoaV S. 170) Mit Bezug auf staatliche Gelder verspricht der Koalitionsvertrag: „Die Bundesregierung wird ihre öffentlichen Geldanlagen, die dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 widersprechen, schrittweise abziehen.“ (KoaV S. 162) Dies unterstützen 35 Bundestags-Abgeordnete der Ampelkoalition mit ihrer Unterschrift. (https://bit.ly/3LzhBvo) 4. Dennoch beteiligt sich Deutschland weiterhin an klimaschädlichen fossilen Finanzgeschäften. Aufgrund der Bedeutung von Finanzgeschäften für die Klimapolitik sollten die Geldanlagen, Investitionen und Finanzflüsse der Bundesrepublik Deutschland mit den internationalen Vereinbarungen und nationalen Emissionsreduktionszielen in Einklang stehen. Die Geldanlagen des Bundes (z.B. im Rahmen der Aktienanlagen aus Mitteln der Sondervermögen, auf die sich diese Anfrage bezieht) enthalten auch Anlagen in Unternehmen, deren Geschäftsmodelle den Zielen des Klima-Übereinkommens von Paris zuwiderläuft, wie z.B. die Öl- und Gaskonzerne Total Energies und Exxon Mobil, der Öl-Pipeline-Betreiber Enbridge sowie weitere Fossilunternehmen, deren Namen das BMI durch Intransparenz geheim hält und deren Existenz im Aktienportfolio anhand von Assetklassennummern identifiziert wurden. Aus Medienberichten lässt sich rekonstruieren, dass das BMI 2022 insgesamt 573 Millionen € in mindestens acht Unternehmen mit Fracking- und Ölgeschäft investiert hatte. Anhand öffentlicher Unterlagen von Euronext und S&P ist sichtbar, wie hoch der Aktienanteil in den Sektoren Energie und Wärmeversorgung im April 2023 war, die jeweils fossile Geschäftsmodelle enthalten werden. Diese Unternehmen heizen die Klimakrise an, denn sie verfolgen auch im achten Jahr nach dem Pariser Klimaabkommen fossile Expansionspläne aus und rechnen die Treibhausgase ihrer Endprodukte (Scope 3) kaum oder gar nicht in ihre Klimabilanz und NetZero-Versprechen bis 2050 ein. 5. Um eine angemessene öffentliche Kontrolle staatlicher Finanzgeschäfte zu gewährleisten, besteht eine hohe Dringlichkeit, Transparenz (wie bis 2021 vom BMI praktiziert) über die staatlichen Aktienanlagen herzustellen. Es bestand bis zur Umschichtung in zwei neue Indizes von Euronext und S&P im Herbst 2021 eine langjährige Praxis des BMI, öffentlich transparent über die Aktienanlagen des Bundes zu berichten. Vor dem Hintergrund der o.g. Gründe und damit einhergehendem großen öffentlichen Interesse an der Anlagepraxis des Bundes halte ich es für unabdingbar, dass das BMI zu seiner früheren Transparenz zurückfindet. Nur so kann eine öffentliche Kontrolle staatlicher Investitionen durch den Bundestag gewährleistet und Vertrauensverlust von Bürgerinnen und Bürger in das staatliche Handeln verhindert werden. Ich stimme ferner der Weitergabe meiner persönlichen Daten zwecks Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren ausdrücklich zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung Ihres Antrages wird nun fortgesetzt. Na…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322)
Datum
4. Mai 2023 11:43
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung Ihres Antrages wird nun fortgesetzt. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gesamtbescheid. Eine Zwischenbescheidung erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
7. Juni 2023 20:23
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ vom 11.04.2023 (#275492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 26 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich zeitnah über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit - Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes (#275492)
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit - Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes (#275492)
Datum
27. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
28. Juni 2023 10:18
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ vom 11.04.2023 (#275492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 47 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: Z114.13002/28#322 Anfrage nach dem UIG und IFG Ihr Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2023 Berlin, den 2…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
26. Juli 2023 17:44
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: Z114.13002/28#322 Anfrage nach dem UIG und IFG Ihr Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2023 Berlin, den 26. Juli 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 27. Juni 2023, mit dem Sie meinen Antrag auf Informationszugang abgelehnt haben, Widerspruch ein. Diesen begründe ich wie folgt: Die Ablehnung ist rechtswidrig. 1. Angefragte Informationen unterfallen dem Umweltinformationsgesetz Der Bescheid verkennt, dass es sich bei den angefragten Informationen um Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG handelt und der Antrag daher nach dem Umweltinformationsgesetz zu entscheiden war. In der Anfrage wurde auch ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz Bezug genommen.  Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Umfasst sind auch alle Faktoren, die sich auf diese Umweltbestandteile mindestens mit gewisser Wahrscheinlichkeit auswirken. Ferner sind Umweltinformationen Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz dieser bezwecken. Erfasst sind hier sowohl mittelbare als auch unmittelbare Auswirkungen dieser Maßnahmen oder Tätigkeiten. Bezüglich des Schutzes der Umweltbestandteile ist allein entscheidend die der behördlichen Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen (Umweltinformationsrichtlinie, ABl. EU L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26) ist der Begriff der Umweltinformationen nach ständiger Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 21.2.2008 – 4 C 13.07; BVerwGE 130, 223 Rn. 11 ff.) weit auszulegen. Er erfasst die Informationen über alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Umweltbestandteile auswirken. Dabei genügt nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 29.06.2017, 10 S 436/15), die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urt. v. 22.03.2022, 10 C 2.21, Rn. 14 ff.), bereits die Möglichkeit, dass eine hoheitliche Maßnahme oder Tätigkeit mittelbar auf umweltwirksame Vorhaben oder Projekte von Dritten einwirkt, um die Informationen darüber dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG zu unterwerfen. Vorliegend geht es um die Zusammensetzung des Investitionsportfolios mit Blick auf Investitionen in klimaschädliche Konzerne. Die Zusammensetzung folgt nach Ihren eignen Angaben den von der EU festgelegten Benchmark-Rahmen für den Klimaschutz und wählt demnach Unternehmen auf der Grundlage von ESG- und Energiewende-Kriterien aus. Dabei handelt es sich um Vorgaben, die dem Schutz des Klimas und folglich von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG dienen. Dem gesamten Rahmen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass über derartige Investition auch Unternehmensentscheidungen zugunsten des Klimaschutzes beeinflusst werden können. Das Feld des sogenannten „Sustainable Finance“ (nachhaltige Finanzprodukte und Investitionen) zeigt die Verbindung zwischen dem Zugang von Unternehmen zu Finanzdienstleistungen und Finanzierung einerseits und deren Umweltwirkungen andererseits auf. Sustainable Finance definiert Kriterien dafür, welche Geschäftsmodelle mit den Klimazielen in Einklang stehen und welche nicht. So können Investoren ihre Investitionsentscheidung nach wissenschaftlichen Kriterien an gewünschten Transformationspfaden ausrichten.Bei der Entwicklung von nachhaltigen Anlagen ist zu beachten, dass große Unterschiede zwischen den Klimabeiträgen verschiedener Branchen bestehen. Unternehmen, die Geschäfte zur Exploration, Förderung, Verarbeitung und Verkauf fossiler Brennstoffe (z.B. Kohle, Öl, Gas, LNG) betreiben, tragen beispielsweise überproportional viel zur Erderhitzung bei (sie haben einen hohen „Temperaturbeitrag“), da ihre Produkte besonders viele Treibhausgase u.a. CO2 und Methan in die Atmosphäre geben. Daher können Aktieninvestitionen ganz unterschiedliche Temperaturbeiträge zugeordnet werden. Inbesondere Aktienkäufe von fossilen Unternehmen (s.o.) haben einen überdurchschnittlichen Temperaturbeitrag. Derzeit ist unklar, wie viel Geld das BMI in welche fossile Unternehmen investiert und wie hoch deren Emissionen und Temperaturbeiträge sind.Es macht einen Unterschied, ob ein Investor wie die Bundesrepublik Deutschland in emissionsintensive fossile Unternehmen investiert ist oder nicht: – Fossile Unternehmen sind abhängig von Finanzdienstleistungen, um ihr kapitalintensives Geschäft zu betreiben. Hierzu gehören Versicherungen, Bankkredite etc. Der Zugang zu diesen Produkten hängt unter anderem von der Bewertung der Unternehmen am Aktienmarkt (Wert und erwarteter Wert) ab. Daher sind Aktienkäufe von Unternehmen der fossilen Brennstoffindustrie ein wichtiger Teil des finanziellen Erfolges dieser Unternehmen. Wenn institutionelle Investoren wie der Bund diese Aktien kaufen, signalisieren sie damit, den geschäftlichen Kurs dieser Firmen zu unterstützen und finanzieren das Wachstum dieser Firmen mit - und folglich auch deren Treibhausgas-Emissionen. – Aktienkäufer wie der Bund erwarten gleichzeitig eine Rendite und haben damit ein Interesse am finanziellen Erfolg von fossilen Unternehmen, wenn sie in deren Aktien investieren. In Bezug auf den Bund als Aktienkäufer kann dies einen Interessenkonflikt darstellen, der im Widerspruch zu den politisch vereinbarten Klima- und Emissionsminderungszielen steht. – Es besteht ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Investitionsentscheidungen von AnlegerInnen und dem Verhalten von fossilen Unternehmen: Ziehen sich namhafte InvestorInnen (z.B. Pensionsfonds, Regierungen etc.) aus fossilen Investitionen zurück, verändert dies die Akzeptabilität von fossilen Geschäftsmodellen und kann zukünftige Investitionsentscheidungen anderer Akteure hin zu emissionsreduzierten Geschäftsmodellen, klimafreundlicheren Investitionen und Transformationspfaden beschleunigen. Eine neutrale Position für Investoren gibt es nicht - auch der Bund muss sich bei seinen Aktienkäufen für oder gegen emissionsintensive Unternehmen entscheiden. 2. Informationen zur Zusammensetzung des Index (a,b,g und k) Für die unter a), b), g) und k) begehrten Informationen zu der Zusammensetzung der Indizes besteht kein Ausschlussgrund. Ich nehme Bezug auf 1a) und 1b) („Fiskalische Interessen des Bundes“) auf S. 4-5 Ihres Schreibens: Sie berufen sich zunächst auf die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes, weil andere Marktteilnehmende diese Informationen zulasten des Bundes nutzen könnten. Dies stellt jedoch schon keinen nach dem Umweltinformationsgesetz zulässigen Ausschlussgrund dar. Im Gegensatz zum IFG sehen die §§ 8 ff UIG einen solchen Ausschlussgrund nicht vor.  Dessen ungeachtet greift der Ausschlussgrund aus § 3 Nr. 6 IFG jedenfalls nicht. Ihre pauschalen Ausführungen begründen die Befürchtung nachteiliger Auswirkungen nicht hinreichend. Sie verweisen lediglich darauf, dass sich andere Marktteilnehmer gegenüber dem Bund wirtschaftlich nachteilig positionieren könnten und Kursschwankungen bei zukünftigen An- und Verkäufen zulasten des Bunds verursachen könnten. Dies überzeugt nicht.  Zu Antwort 1a):Es ist nicht nachvollziehbar, wie die fiskalischen Interessen des Bundes davon berührt würden, wenn transparent gemacht würde, in welche Aktien der Bund und/oder wie viel Geld er pro Börsenunternehmen investiert hat. Sie argumentieren, dass andere Marktteilnehmer diese Informationen nicht preisgeben müssen. Doch dies bedeutet nicht, dass der Bund Nachteile hätte, wenn er freiwillig darüber informieren würde, in welche Aktien er investiert hat. Dies war bis 2021 gängige Praxis (der Eurostoxx 50 und Ausschlüsse einzelner Unternehmen und Industriebereiche wie z.B. Airbus oder ENI aus den Anlagen des Bundes wurden transparent gemacht). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die fiskalischen Interessen des Bundes bei dieser Praxis beschädigt wurden. Zu Antwort 1b): Sie schreiben, dass sich Dritte durch eine Veröffentlichung der einzelnen Bestandteile der betroffenen Indizes: „auf die konkreten Anlagen des Bundes einstellen und sich dadurch gegenüber dem Bund als Marktteilnehmer nachteilig positionieren. Dies birgt die Gefahr, dass der Bund als Marktteilnehmer bei zukünftigen An- und Verkäufen erhebliche Kursschwankungen in Kauf nehmen müsste. Dadurch könnte das der Sicherung von Versorgungsansprüchen dienende Anlagevermögen massiv geschwächt werden.“ (S. 5) . Dies kann ich nicht nachvollziehen. Einzelne Marktteilnehmer können auch bei vollständiger Transparenz über das gegenwärtige Aktienportfolio des Bundes nicht erraten, welche Einzelbestände im Zuge der kontinuierlichen Überprüfung des Aktienportfolios nach „EU Climate-Aligned Benchmark“ in Zukunft ge- oder verkauft werden. Diese Entscheidungen beruhen auf einer umfassenden Analyse der im Aktienportfolio enthaltenen Einzelbestände durch die Indexanbieter S&P und Euronext auf Grundlage von unveröffentlichten Unternehmensdaten. Für externe Marktteilnehmer ist darüber hinaus nicht einsehbar, ob der Bund sein Aktienportfolio vollständig deckungsgleich oder nur zu einem gewissen Prozentsatz ähnlich zu den beiden Indizes anlegen lässt. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wie andere Marktteilnehmer in der Lage sein sollten, den Wert der Indizes bzw. des Aktienportfolios des Bundes „massiv“ zu beeinflussen. Da das Aktienportfolio bzw. die Indizes aus jeweils 65 bzw. 70 einzelnen Firmen bestehen, müsste ein anderer Marktteilnehmer theoretisch den Wert von mehreren, international führenden Unternehmensaktien massiv beeinflussen, um überhaupt einen Einfluss auf den Wert der besagten Indizes bzw. das Aktienportfolio zu haben. Dies ist unrealistisch. Ein Ablehnungsgrund aufgrund der fiskalischen Interessen des Bundes ergibt sich aus meiner Sicht nicht. Zudem besteht ein starkes öffentliches Interesse an diesen Informationen (siehe Punkt 7 „Überwiegendes öffentliches Interesse“). Ich nehme Bezug auf 2a), 2b) und 3) („Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“) auf S. 5-6 Ihres Schreibens: Bei dem Index dürfte es sich nicht um ein schützenswertes Werk nach dem Urhebergesetz handeln. Das Werk geistiger Schöpfung liegt wenn überhaupt in dem Verfahren zur Erstellung eines Index, der die Vorgaben des EU Climate Aligned Benchmark erfüllt sowie den Firmendaten, mit denen gearbeitet wird und die den Indexanbietern bzw. deren Geschäftspartnern gehören. Das Ergebnis selbst ist lediglich eine Liste von Unternehmen mit entsprechender prozentualer und absoluter Investitionsempfehlung zu einem bestimmten Zeitpunkt.  Für die länger zurückliegenden Zeitpunkte entfällt der urheberrechtliche Schutz, weil sich die Zusammensetzung der Indizes kontinuierlich ändert und aktuellen Entwicklungen der Unternehmen (z.B. sich verändernde „CO2-Intensität“) angepasst werden. Für die Zusammenstellung eines Indexes zu vergangenen Zeitpunkten am 31.03.2022 und 30.09.2022 und 31.03.2022 (Frage b) besteht keinerlei wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit mehr. Auch lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Erstellungsmethode ziehen. Im Übrigen ist der Schutz des geistigen Eigentums nicht absolut, wie Sie voraussetzen. Vielmehr ist nach § 9 Abs. 1 UIG eine Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse erforderlich. Eine solche nimmt der Bescheid nicht vor.  Zu Antwort 2a): Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Sie begründen Ihre Sorge um den Schutz des geistigen Eigentümers der Indexanbieter damit, dass es mit dem Offenlegen des Portfolios möglich werde, den Index nachzubauen.Dies ist nicht korrekt. Einerseits sind die Kriterien der EU Climate Aligned Benchmark sowie die Anlagegrundsätze des Bundes öffentlich, sodass diese Informationen durch eine Veröffentlichung nicht berührt würden. Außerdem beruht die Zusammenstellung und laufende Anpassung der Indizes auf Firmendaten, die den Indexanbietern gehören (bzw. deren Dienstleistern gehören siehe z.B. den Verweis auf den Datenanbieter Moody‘s in Ihrem Schreiben). Andere Akteure könnten also einen momentanen „Schnappschuss“ eines Aktienportfolios zu einem bestimmten Zeitpunkt zu imitieren versuchen, nicht aber die laufend korrekte Version des Index. Zu Antwort 2b): Möglichkeit eines Wettbewerbsvorteils Siehe Punkt 2a) Das BMI hat die Möglichkeit, einen größeren Teilgrad seines Aktienportfolios zu veröffentlichen, um diese IFG-Anfrage zu beantworten. Außerdem hat das BMI die Anfrage nicht nach Umweltinformationsrecht beschieden, siehe hierzu weiter unten. (Siehe Punkt 7 „Überwiegendes öffentliches Interesse“) Zu Antwort 3: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sie gehen davon aus, dass die Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Information „allein und ausschließlich“ der Entscheidungskompetenz der Indexanbieter als Dritten zustehe. Das ist schon nicht richtig. Die Einstufung einer Information als Geschäftsgeheimnis unterliegt der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. Als informationspflichtige Stelle sind Sie zur Überprüfung und ggf. zur Darlegung der Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes verpflichtet und können sich nicht auf die bloße Behauptung des Drittbeteiligten zurückziehen. Eine Darlegung der Wettbewerbsrelevanz lässt Ihr Bescheid jedoch gänzlich vermissen. Ich sehe hier keine neue Begründung. Sie argumentieren, dass die Indizes individualisiert erstellt wurden und somit einen anderen Fall als der öffentliche Eurostoxx 50 darstellen. Wenn „Diese Individualisierung (..) vorrangig der Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes“ dient, unterstreicht dies nur wieder das öffentliche Interesse daran, wie dieses Nachhaltigkeitskonzept sich in der Indexzusammensetzung ausdrückt, siehe hierzu Punkt 7 „Überwiegendes öffentliches Interesse“. Zudem trägt ihre Ablehnung des Vergleichs mit dem Eurostoxx 50 an dieser Stelle nicht. Nur weil der Bund die bestehenden Indizes individualisiert hat erstellen lassen, befreit ihn das nicht vom berechtigten öffentlichen Interesse an den Aktiengeschäften des Bundes, wie an anderer Stelle ausgeführt. Hilfsweise Herausgabe der Firmennamen, § 5 Abs. 3 UIG Nach § 5 Abs. 3 UIG müsste aber selbst bei Vorliegen der genannten Ausschlussgründe jedenfalls eine teilweise Herausgabe der begehrten Informationen durch Aussonderung, ggf. mit entsprechenden Schwärzungen, stattfinden.  Vorliegend wäre dem Informationsbegehren des Antragsstellenden zumindest teilweise entsprochen, wenn die Namen aller Unternehmen in dem Index, ohne die Angabe der Investitionsanteile und -volumen, genannt würden. Die bloße Auflistung der Namen aller Unternehmen aus dem Index würde mit keinem der genannten Ausschlussgründe in Konflikt geraten. Dagegen spricht schon die Veröffentlichung eines Teils der Unternehmen (i.d.R. Die 10 Firmen mit dem höchsten Anlagevolumen) durch die Anbieter selbst. Weder würden davon die fiskalischen Interessen des Bundes berührt, noch handelt es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil ohne Kenntnis des Investitionsanteils keine wirtschaftlichen Nachteile drohen würden. Ebenso hat das BMI die die Möglichkeit, eine Liste aller Unternehmen mit Fossilgeschäft (z.B. Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verkauf von Erdöl/Erdgas//LNG/Kohle sowie Finanzdienstleistungen für fossile Unternehmen) zu veröffentlichen. Dies wäre nur ein Ausschnitt seines Aktienportfolios, würde aber einen wertvollen Hinweis auf die Klimawirkung der Anlagen des Bundes geben, nach dem in der Anfrage gefragt wird. (Siehe oben Punkt 1.)Auch der Schutz geistigen Eigentums liegt fern, weil das schützenswerte Werk – wenn überhaupt – nur der Index in seiner Gesamtheit sein kann. An einer Liste mit den Namen der Unternehmen, die das BMI in Anlehnung an die Indizes in sein Aktienportfolio aufnimmt, könnte kein urheberrechtlicher Schutz bestehen, weil dafür schon die geistige Schöpfungshöhe fehlen und auch eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit fehlen würde. Im Ergebnis sind Sie zumindest zur Herausgabe der Namen verpflichtet. 3. Informationen zur Kohlenstoffintensität der Investitionen (c, d, e, f) Ich nehme Bezug auf Ihre Antwort auf S.6-8 Ihres Schreibens: Diese Fragen wurden nicht ausreichend beantwortet. Das BMI argumentiert, dass Daten zu absoluten Emissionsmengen und Kohlenstoffintensität (‚Carbon Intensity‘) auf Aktienebene auf Grundlage der Lizenzvereinbarung (Euronext/Moody’s) bzw. grundsätzlich (S&P) nicht veröffentlicht werden können. Diese Informationen sind zentral dafür, um die Klimawirkung der betreffenden Fonds zu verstehen. Daher besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Informationen. 4. Übersicht Performance und Erträge (h)  Ich nehme die Antwort auf S.8 Ihres Schreibens vom Widerspruch aus. 5. Entscheidungskriterien (i)  Ich nehme die Antwort auf S.8 Ihres Schreibens vom Widerspruch aus. 6. Verträge mit Indexanbietern (j)Ich nehme Bezug auf Ihre Antwort auf S.8-9 Ihres Schreibens: Die Verweigerung der Herausgabe der Verträge mit den Indexanbietern überzeugt nicht. Fiskalische Interessen des Bundes sind schon kein Ausschlussgrund nach dem UIG. Die Verträge unterfallen in ihrer Gesamtheit auch nicht dem Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vielmehr wären auch hier die entsprechenden Passagen nach § 5 Abs. 3 UIG zu schwärzen. Sie gehen in ihrem Bescheid selbst davon aus, dass nur die „vollständige Bekanntgabe“ des Vertrags die Geschäftsgeheimnisse der Lizenzgeber beeinträchtigen würde. Auch hier fehlt es im Übrigen an einer Abwägung der privaten Belange mit dem öffentliche Informationsinteresse. Relevant für die Klimawirkung der Anlagen sind vor allem die Passagen, in denen das BMI die Anforderungen an die Indizes formuliert, insbesondere dessen Nachhaltigkeitsziele bzw. -konzept und welche Kosten bei Veränderungen der Indizes und Aktienportfolios (z.B. Einführung einer Ausschlussregel bzw. Erweiterung der bestehenden Ausschlussliste) auf das BMI zukämen. 7. Überwiegendes öffentliches Interesse In jedem Fall aber überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Informationszugang die vorgebrachten Ausschlussgründe. Nach dem Umweltinformationsgesetz ist stets eine Abwägung der geschützten privaten oder öffentlichen Belange mit dem Interesse der Öffentlichkeit an den begehrten Informationen vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an den Informationen über die Zusammensetzungen der Investitionen ist vorliegend aus den folgenden Gründen besonders gewichtig. Ich engagiere mich seit mehreren Jahren bei der ehrenamtlichen Initiative Fossil Free Berlin. Wir setzen uns dafür ein, dass öffentliche Geldanlagen wie die hier genannten Aktienanlagen des Bundes im Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung, dem Pariser Klimaabkommen und wissenschaftlichen Erkenntnissen gebracht werden. Da Fossilkonzerne eine besonders hohe negative Klimawirkung haben und eine zentrale Rolle für die Klimakatastrophe spielen, fordern wir schon seit 2018, dass das BMI Aktien von Unternehmen mit Geschäften im Bereich Kohle, Öl, Gas, LNG aus seinen Investitionen für die genannten Sondervermögen ausschließt. Dies würde ein wichtiges Signal an staatliche, institutionelle und private Akteure senden, dass eine Vereinbarkeit von Investitionen und Emissionsminderung in geeignetem Umfang und Geschwindigkeit mit hoher Priorität umgesetzt wird. Um als zivilgesellschaftliche Gruppe an der Meinungsbildung teilnehmen und auf sinnvolle Verbesserungen hinweisen zu können, benötigen wir Zugang zu den im Antrag beschriebenen Informationen. Das BMI gibt öffentlich in Pressemitteilungen an, dass die Investitionen mit der 1,5-Grad-Grenze des Pariser Klimaabkommens vereinbar seien. Gleichzeitig weigert sich das BMI transparent zu machen, in welche Unternehmen bzw. Fossilkonzerne es investiert und wie diese Behauptung im Detail berechnet und ermittelt wird. So entzieht es sich einer öffentlichen Debatte auf mehreren Ebenen: – Die potenziell Begünstigten, für die diese Gelder angelegt werden (u.A. Bundesbeamtinnen und -beamte) haben ohne vollständige Informationen über die Anlagepraxis des BMI keine Chance, sich eine Meinung über diese Anlagen zu bilden und diese ggf. zu kritisieren und Änderungen zu beantragen. Gerade weil es teilweise um Gelder für die Altersvorsorge geht, haben die Betroffenen ein nachvollziehbares Interesse, ob die Gelder, die für ihre Versorgung im Alter angelegt werden, die tatsächliche Versorgungssicherheit untergraben, indem sie mittelbar den Klimawandel anheizen. – Auch die breite Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse an Informationen über die Zusammensetzung der betroffenen Aktiendepots. Die derzeitige Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgehalten:„Die Bundesregierung wird ihre öffentlichen Geldanlagen, die dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 widersprechen, schrittweise abziehen.“ Es ist denkbar, dass die derzeitige Intransparenz verschleiert, dass das BMI die Verabredung im Koalitionsvertrag nicht oder nicht konsequent genug umsetzt. Um an einer Debatte hierüber teilnehmen zu können, benötigt die Öffentlichkeit mehr Transparenz über die Anlagepraktiken des Bundes. – Außerdem wird derzeit auf Bundesebene die Ausgestaltung des zukünftigen sogenannten „Generationenkapitals“ bzw, „Aktienrente“ debattiert, dessen Größe die hier betroffenen Fonds künftig sogar übersteigen könnte und dessen Investitionsentscheidungen ein vielfaches an Klimawirkung hätten. Um Investitionsentscheidungen und mögliche Ausschlusskriterien für die Aktienrente einzuschätzen und zu diskutieren, benötigt die Öffentlichkeit Informationen über die gängige Anlagepraxis anderer staatlicher Fonds. Beispielsweise ist es von großem Interesse, wie ein angeblich ‚Paris-kompatibles‘ Portfolio konkret aussieht. Um eine informierte Diskussion zu ermöglichen, ist es unabdingbar, dass die einzelnen Firmen, die in beiden Indizes enthalten sind, öffentlich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen, Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
26. Juli 2023 17:45
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ vom 11.04.2023 (#275492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 75 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> der von Ihnen eingelegte Widerspruch ist in dieser For…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322)
Datum
27. Juli 2023 08:33
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> der von Ihnen eingelegte Widerspruch ist in dieser Form nicht zulässig und kann nicht bearbeitet werden; ich verweise insoweit auf § 70 VwGO sowie die Rechtsbehelfsbelehrung in meinem Bescheid vom 27.06.2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
27. Juli 2023 12:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
42,5 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre heutige Nachricht und den Hinweis auf den Formfehler des nich…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
27. Juli 2023 19:58
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre heutige Nachricht und den Hinweis auf den Formfehler des nicht unterschriebenen Widerspruchs. Dazu nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich Ihnen auch zwei unterschriebene Exemplare zukommen lassen habe: eines per Fax und eines per Post. Ich bitte darum, mir den Eingang der unterschriebenen Exemplare kurz zu bestätigen und damit auch deren Rechtskräftigkeit. Schön wäre auch, wenn ich einen Zeitrahmen der Bearbeitung/ Beantwortung dieses Widerspruchs bekommen könnte. Mit vielem Dank und freundlichen Grüßen Dr. med. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Widerspruch ist in Bearbeitung. Mit freundlichen …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
31. Juli 2023 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#322 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Widerspruch ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Ich hoffe nun auf eine befriedigende Antwor…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch - Informationsfreiheit - „Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bundes“ [#275492] (28#322) [#275492]
Datum
31. Juli 2023 13:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Ich hoffe nun auf eine befriedigende Antwort bzgl. meiner Sorge, dass möglicherweise sehr viel Bundesgeld in fossile Strukturen fließt. Hinsichtlich der bereits überwiesenen Gebühren muss ich noch darauf hinweisen, dass es mir bei der Onlineüberweisung nicht möglich war, ein # Zeichen zu setzen, weshalb ich statt dessen eine Leerzeichen setzte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit - Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bunds (#275492) - Bescheid vom 27. Juni 2023
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit - Klimawirkung der Aktienanlage im Rahmen der Sondervermögen des Bunds (#275492) - Bescheid vom 27. Juni 2023
Datum
19. September 2023
Status
Warte auf Antwort

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Klagebegründung
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
21. November 2023
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status

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