Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene - Bürgermeisterin Katja Dörner

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Oberbürgermeisterin Katja Dörner nahm als Teil der Delegation von Bündnis 90 / Die Grünen an den Verhandlungen zur Bildung einer Regierungskoalition auf Bundesebene teil. Die Oberbürgermeisterin ist städtische Beamtin und unterliegt damit den Regelungen des Beamtenrechts.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen

1) Hatte Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner für die Teilnahme an den Koalitionsverhandlungen eine Nebentätigkeitsgenehmigung?
2) Wie häufig war Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner aufgrund der Koalition dienstlich abwesend?
2) Hat sie hierfür einen Teil seines Urlaubs aufgewendet?
3) Wer hat die Kosten für Aufenthalt und Reisen nach Berlin getragen?
4) Wie hoch waren die auf den Landeshaushalt entfallenden Kosten?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. November 2021
  • Frist
    28. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Oberbürgermeisteri…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene - Bürgermeisterin Katja Dörner [#233870]
Datum
26. November 2021 00:09
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Oberbürgermeisterin Katja Dörner nahm als Teil der Delegation von Bündnis 90 / Die Grünen an den Verhandlungen zur Bildung einer Regierungskoalition auf Bundesebene teil. Die Oberbürgermeisterin ist städtische Beamtin und unterliegt damit den Regelungen des Beamtenrechts. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen 1) Hatte Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner für die Teilnahme an den Koalitionsverhandlungen eine Nebentätigkeitsgenehmigung? 2) Wie häufig war Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner aufgrund der Koalition dienstlich abwesend? 2) Hat sie hierfür einen Teil seines Urlaubs aufgewendet? 3) Wer hat die Kosten für Aufenthalt und Reisen nach Berlin getragen? 4) Wie hoch waren die auf den Landeshaushalt entfallenden Kosten? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233870/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Bonn
Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021
Datum
26. November 2021 14:10
Status
Warte auf Antwort
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7,1 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 26.11.2021, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige, wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Sie bitten um Auskunft zur Teilnahme von Frau Oberbürgermeisterin Dörner an den Koalitionsverhandlungen in Berlin. Ich habe das zuständige Fachamt um Mitteilung gebeten. Nach Rückmeldung des Fachamts erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.03.2021 (13 K 1190/20) darf ich Sie allerdings bitten, mir Ihre postalische Anschrift mitzuteilen, da dies für die Bekanntgabe des späteren Bescheids erforderlich ist. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Fall einer positiven Bescheidung je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V. mit § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V. mit der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist demgegenüber gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Über die Höhe des voraussichtlichen Verwaltungsaufwands und den damit verbundenen Kosten kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Bei weiteren Frage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
AW: Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 Sehr Antragsteller/in auf meine unten stehende Bitte, mir Ihre postalische Ansc…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021
Datum
6. Dezember 2021 09:35
Status
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Sehr Antragsteller/in auf meine unten stehende Bitte, mir Ihre postalische Anschrift mitzuteilen, habe ich bislang keine Rückmeldung erhalten. Wird der Antrag Ihrerseits weiterverfolgt? Ich darf Sie daher nochmals bitten, mir Ihre postalische Anschrift bis zum 22.12.2021 mitzuteilen. Andernfalls gehe ich davon aus, dass der Antrag nicht weiterverfolgt wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 [#233870] Sehr << Anrede >> ich hatte Ihre Email lediglich als Stan…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 [#233870]
Datum
6. Dezember 2021 20:11
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich hatte Ihre Email lediglich als Standardeingangsbestätigung gesehen. Eine postalische Anschrift ist nur dann erforderlich, wenn Rechtsfristen laufen. Dies ist vorliegend nicht zu erwarten, da Sie ja dem Antrag stattgeben werden und ich nicht davon ausgehe, dass die Oberbürgermeisterin ihren eigenen Worten nach Transparenz keine Taten folgen lassen will. Es gibt auch keine Gründe für eine Intransparenz und damit Ablehnung meiner Anfrage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, als kleinen Hinweis am Rande. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233870/
Kommunalverwaltung Bonn
1473/21 Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Antrag nach dem Inform…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
1473/21 Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021
Datum
23. Dezember 2021 12:24
Status
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Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) sowie Ihre E-Mail vom 06.12.2021. Meiner Bitte, eine postalische Anschrift zum Zwecke der Bescheidung mitzuteilen, sind Sie nicht nachgekommen und haben insoweit darauf verwiesen, dass dies nur dann erforderlich sei, wenn Rechtsfristen laufen würden. Diese Einschätzung wird von hier nicht geteilt. Grundsätzlich wird daher weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die Angabe einer postalischen Anschrift zu fordern ist. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW haben - anders als etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - lediglich natürliche Personen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Die Angabe einer postalischen Anschrift dient insoweit auch der Nachvollziehbarkeit, das die persönlichen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung vorliegen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass z.B. juristische Personen unter einem Alias-Namen Zugang zu Informationen begehren, für den nach dem Gesetz kein Anspruch besteht. Darüber hinaus bedarf es nach der bereits in meiner E-Mail vom 26.11.2021 zitierten Rechtsprechung des VG Köln auch deshalb einer postalischen Anschrift, da die bloße Bekanntgabe des Bescheids an die durch die Internetplattform fragdenstaat.de generierte E-Mail-Adresse den ordnungsgemäßen Zugang nicht gewährleistet. Ein ablehnender Bescheid hat nach § 5 Abs. 2 S. 2 IFG NRW überdies schriftlich zu ergehen. Schließlich bedarf es nach hiesiger Einschätzung auch mit Blick auf die Gebührenpflicht nach § 11 Abs. 1 IFG NRW der ordnungsgemäßen Mitteilung einer postalischen Anschrift, da diese für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich wäre. Selbstverständlich ist Transparenz auch für Oberbürgermeisterin Katja Dörner ein wesentliches Anliegen. Aus diesem Grund hat sie mich gebeten, Ihre Fragen- ungeachtet oben stehender Ausführungen - wie folgt zu beantworten: 1. Hatte Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner für die Teilnahme an den Koalitionsverhandlungen eine Nebentätigkeitsgenehmigung? - Nein 2. Wie häufig war Frau Oberbürgermeisterin Katja Dörner aufgrund der Koalition dienstlich abwesend? - kein Mal 3. Hat sie hierfür einen Teil seines Urlaubs aufgewendet? - Nein 4. Wer hat die Kosten für Aufenthalt und Reisen nach Berlin getragen? - Bündnis 90/Die Grünen 5. Wie hoch waren die auf den Landeshaushalt entfallenden Kosten? - Null Euro Ich wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und verleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 1473/21 Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 [#233870] Sehr << Anrede >> ich werde mich hier nicht auf e…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1473/21 Ihr IFG-Antrag vom 26.11.2021 [#233870]
Datum
29. Dezember 2021 11:13
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich werde mich hier nicht auf eine juristische Diskussion mit Ihnen einlassen, die vollkommen fehl am Platze ist. Schon die Frage der juristischen Person ist ziemlich absurd, da hinter jeder juristischen Person eine natürliche Person stecken würde. Ihre Argumentation ist daher nicht zielführend. Ganz nebenbei ist Ihnen in Ihre Argumentation gleich noch ein Fehler aufgetreten, was wohl an der gehitzten Gemütslage Ihrerseits liegt. Wenn die Reisekosten von B90/Gr übernommen wurden, wieso war Frau Dörner dann nie abwesend? Hier passen Ihre Antworten sachlogisch nicht zusammen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233870/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Bonn
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Kommunalverwaltung Bonn
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Datum
29. Dezember 2021 11:13
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