Koblenz-Güls Bomben-Belastung im Neubaugebiet "Südliches Güls"


1) Alle Informationen und Schreiben, die zur Thematik einer möglichen oder bereits festgestellten Bomben-Belastung im Koblenzer Stadtteil Güls vorliegen.

2) Senden Sie mir in diesem Zusammenhang bitte auch den kompletten Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung Koblenz.

3) Besitzen Sie Kenntnisse zum Vorhandensein von Archivmaterial, das zu weiteren Aufklärung der tatsächlichen Bomben-Belastungslage beitragen könnte?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2015
  • Frist
    17. April 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Alle Inf…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Koblenz-Güls Bomben-Belastung im Neubaugebiet "Südliches Güls" [#8861]
Datum
15. März 2015 14:16
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Alle Informationen und Schreiben, die zur Thematik einer möglichen oder bereits festgestellten Bomben-Belastung im Koblenzer Stadtteil Güls vorliegen. 2) Senden Sie mir in diesem Zusammenhang bitte auch den kompletten Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung Koblenz. 3) Besitzen Sie Kenntnisse zum Vorhandensein von Archivmaterial, das zu weiteren Aufklärung der tatsächlichen Bomben-Belastungslage beitragen könnte?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
ISIM RP, Referat 341 Az.: 19 942/341 Per Email - Webservice fragdenstaat.de "Antragsteller/in Antrag…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Koblenz-Güls Bomben-Belastung im Neubaugebiet "Südliches Güls" [#8861]
Datum
20. März 2015 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen
ISIM RP, Referat 341 Az.: 19 942/341 Per Email - Webservice fragdenstaat.de "Antragsteller/in Antragsteller/in" Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Email vom 15.3.2015 über den Webservice fragdenstaat.de kann ich Ihnen seitens des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur zu Ihren Fragestellungen (Ziff. 1 -3) zunächst lediglich die für die von Ihnen gewünschten Informationen zuständigen Behörden benennen: Zuständig für bau- und ggf. ordnungsrechtliche Belange betreffend das Neubaugebiet "Südliches Güls" in Koblenz-Güls ist die Stadtverwaltung Koblenz, Postfach 20 15 51, 56015 Koblenz, <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Zuständig für Fragen der Kampfmittelbeseitigung und etwaige "Bombenbelastungen" (Weltkriegsmunition) ist der Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz, eine Dienstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Postfach 1320, 54203 Trier, <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Bitte wenden Sie sich an diese insoweit nach Landesinformationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen und für die von Ihren Fragen auch unmittelbar zuständigen Behörden. Zu dem angesprochenen Sachverhalt verweise ich zu Ihrer - eventuell schon Ihrem Auskunftsersuchen ausreichend Rechnung tragenden - Information auf den nachstehenden Link zu einer einschlägigen Landtags-Drucksache (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/4593 vom 11.2.2015, Kleine Anfrage 3003 des Abgeordneten Andreas Biebricher (CDU) "Präventiver Einsatz des Kampfmittelräumdienstes in Koblenz-Güls"): http://83.243.51.73/starweb/OPAL_extern… Abschließend weise ich darauf hin, dass nach § 5 Landesinformationsfreiheitsgesetz die auskunftsgebenden Behörden grundsätzlich die Identität der Antragstellerin / des Antragstellers feststellen und das konkrete Anliegen erkennen können müssen. Sie müssen also gegenüber den betroffenen Behörden Ihre Anschrift offenlegen, damit Ihnen die Auskünfte ordnungsgemäß zugestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort und die Benennung der zuständigen Stellen. Der Aussa…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Koblenz-Güls Bomben-Belastung im Neubaugebiet "Südliches Güls" [#8861]
Datum
8. April 2015 15:56
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort und die Benennung der zuständigen Stellen. Der Aussage in dem letzten Abschnitt muss ich allerdings widersprechen. Dem Ministerium des Innern ist bekannt, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Ansicht vertritt, dass eine anonyme Antragsstellung möglich ist. Ich verweise hierzu auf Seite 26 des Leitfadens für die Praxis des Landesbeauftragten, den Sie unter http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/Leitfaden_fuer_die_Praxis_zum_LIFG.pdf abrufen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>