Koblenz - Kommunales GebietsRechenZentrum KRGZ - Jahresabschluss Lagebericht Bestätigung der Abschlussprüfer

Thema: Kommunales GebietsRechenZentrum KGRZ (Koblenz)

Senden Sie mir bitte folgende Dokumente für 2016 zu

Jahresabschluss
Lagebericht
Bestätigung der Abschlussprüfer

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Oktober 2017
  • Frist
    11. November 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Thema: Kommuna…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Koblenz - Kommunales GebietsRechenZentrum KRGZ - Jahresabschluss Lagebericht Bestätigung der Abschlussprüfer [#24888]
Datum
10. Oktober 2017 10:46
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Thema: Kommunales GebietsRechenZentrum KGRZ (Koblenz) Senden Sie mir bitte folgende Dokumente für 2016 zu Jahresabschluss Lagebericht Bestätigung der Abschlussprüfer
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Koblenz - Kommunales GebietsRechenZentrum KRGZ - Jahresabschluss Lagebericht Bestätigung der Abschlussprüfer“ [#24888]
Datum
14. November 2017 11:44
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24888 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht NICHT bearbeitet. Das passt ewas NICHT zusammen! Einerseits treibt Koblenz eGovernment voran, andererseits verweigert die Stadt jede noch so belanglose Information. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz Der Landesbeauftragte für den Daten…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
16. November 2017 11:24
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 16.11.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.131 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz Ihre Email vom 14.11.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 14.11.2017. Der Vorgang wird hier unter dem o.g. Geschäftszeichen geführt. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) muss der Informationsantrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Anonyme Anfragen sind daher leider nicht möglich. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag erneut unter Nennung Ihres Namens an die Stadt Koblenz zu richten. Sollte diese innerhalb der in § 12 Abs. 3 S. 1 LTranspG vorgesehenen Frist von einem Monat nicht antworten, können Sie sich gerne wieder an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz [#24888] Sehr geehrte Damen und…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz [#24888]
Datum
7. Dezember 2017 11:42
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, für die angefragten Dokumente existiert eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht. In den Printmedien wurde auch darauf hingewiesen. Die angeforderten Unterlagen wurden demzufolge auch öffentlich von der Behörde zur Einsicht ausgelegt. 1) Aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen müssen sich die Einsichtwilligen VOR dem Einblick in die Unterlagen einer Kontrolle und Registrierung ihrer Personalien unterziehen? 2) Welche Personenkontrollen werden/wurden bei der Stadt bei entsprechenden Auslagen zur Einsicht bisher vorgenommen? 3) Sollte gesetzlich KEIN Identifizierungszwang VOR der Einsichtnahme bestehen, so wäre dies gesetzlich eine UNGLEICHBEHANDLUNG nur aufgrund unterschiedlicher Zugangswege! Ich bitte Sie deshalb nochmals um Klärung mit der Stadtverwaltung. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) Der Land…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
20. Dezember 2017 13:22
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 20.12.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.121 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) hier: Ihre Email vom 07.12.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich nehme Bezug auf Ihre obengenannte Email und teile Ihnen mit, dass sich die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses und der zugehörigen Unterlagen nach § 114 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) richtet. Eine Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung der Einsicht nehmenden Personen ist hier nicht vorgesehen. Mit Ihrer Nachricht vom 10.10.2017 haben sie jedoch einen Antrag nach dem LTranspG bei der Stadt Koblenz gestellt. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss die transparenzpflichtige Stelle den Antrag auf Informationszugang nur dann bearbeiten, wenn die Identität des Antragstellers erkennbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entscheiden, dass diese Sichtweise verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt somit keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG ohne Preisgabe persönlicher Daten. Mit freundlichen Grüßen