Kochen und Lieferung von Zuhause

Als selbstständige ( nebenberuflich) möchte ich kochen und liefern von zuhause.
Ist es überhaupt möglich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2020
  • Frist
    20. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Konstantin Michail
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Als selbststän…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
Konstantin Michail
Betreff
Kochen und Lieferung von Zuhause [#197301]
Datum
16. September 2020 17:37
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als selbstständige ( nebenberuflich) möchte ich kochen und liefern von zuhause. Ist es überhaupt möglich?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Konstantin Michail Anfragenr: 197301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197301/ Postanschrift Konstantin Michail << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Konstantin Michail

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Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrter Herr Michail, alle Lebensmittelunternehmer müssen die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß der Ver…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kochen und Lieferung von Zuhause [#197301]
Datum
17. September 2020 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michail, alle Lebensmittelunternehmer müssen die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten. Hier sind die Mindestanforderungen an Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, geregelt. Ihr privater häuslicher Bereich dient Ihren Wohnzwecken inklusive der Führung Ihres Haushaltes und widerspricht grundsätzlich dem Konzept eines Lebensmittelbetriebs. Zwar werden auch „vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, in denen jedoch Lebensmittel regelmäßig für das Inverkehrbringen zubereitet werden“ über die Verordnung geregelt. Darunter versteht man allerdings „gelegentlich als Gaststätten genutzte Betriebsstätten“, z.B. sogenannte „Besen- oder Straußwirtschaften“, wie jene beispielsweise in Weinbaugebieten saisonal geöffneten Gastbetriebe, wobei die Erzeuger zu bestimmten Zeiten ihren selbsterzeugten Wein direkt vermarkten oder „Urlaub auf dem Bauernhof“. Mit freundlichen Grüßen