Kohleabbaukosten

Bitte teilen Sie mir mit, wieviel Energieunternehmen wie RWE für das Entnehmen von Kohle aus deutschem Boden zahlen. Handelt es sich um eine pauschale Erlaubnisgebühr oder zahlen Sie für den tatsächlichen Umfang ihrer Entnahmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
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Constanze von Haller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teile…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Constanze von Haller
Betreff
Kohleabbaukosten [#191965]
Datum
2. Juli 2020 19:09
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, wieviel Energieunternehmen wie RWE für das Entnehmen von Kohle aus deutschem Boden zahlen. Handelt es sich um eine pauschale Erlaubnisgebühr oder zahlen Sie für den tatsächlichen Umfang ihrer Entnahmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Constanze von Haller Anfragenr: 191965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191965/ Postanschrift Constanze von Haller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Constanze von Haller
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrte Frau von Haller, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG vom 02.…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Kohleabbaukosten [#191965]
Datum
8. Juli 2020 11:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau von Haller, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG vom 02. Juli 2020 (Kohleabbaukosten) im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IVB1 - „Rohstoffabbau, Rechtsrahmen des Bergbaus“ zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Vielen Dank für Ihr Interesse an dem Thema. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrte Frau von Haller, Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema. Sie fragen, wieviel Energieunternehm…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Kohleabbaukosten [#191965]
Datum
21. Juli 2020 20:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau von Haller, Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema. Sie fragen, wieviel Energieunternehmen wie RWE für das Entnehmen von Kohle aus deutschem Boden zahlen und ob es sich um eine pauschale Erlaubnisgebühr oder eine Zahlung für den tatsächlichen Umfang der Entnahmen handelt. Hierzu kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: Ob und in welcher Höhe ein einzelnes Unternehmen für das Entnehmen eines Bodenschatzes wie z. B. Kohle zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Zuerst ist hier wichtig zu erwähnen, dass nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung die Länder für Aufsicht und Genehmigung von bergbaulichen Vorhaben zuständig sind. Daher muss letztendlich im Einzelfall von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes auf Grundlage von Bundes- und ggf. Landesrecht entschieden werden, ob und wieviel ein Unternehmen für die Entnahme zahlt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist für den rechtlichen Rahmen zuständig, der bergbauliche Aktivitäten in Deutschland regelt. Daher kann ich Ihnen gerne den generellen Rahmen schildern, in dem ein einzelner Fall zu prüfen wäre. Kohle (hier: Braun- und Steinkohle) zählt zu den sogenannten bergfreien Bodenschätzen. Diese bergfreien Bodenschätze sind in § 3 Absatz 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) abschließend aufgeführt. Generell ist die Frage der Entrichtung einer Abgabe für die Gewinnung dieser Bodenschätze in § 31 BBergG geregelt. Die Abgabe wird als Förderabgabe bezeichnet. Wenn Zahlungen erfolgen, beruhen diese auf dem tatsächlichen Umfang der Entnahmen. Die Förderabgabe beträgt dann zehn Prozent des Marktwertes, der für einen gewonnenen bergfreien Bodenschatz innerhalb eines bestimmten Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Feststellung dieses Marktwertes zu erlassen. Zudem können sie durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum die Gewinnung von bestimmten Bodenschätzen oder in bestimmten Gebieten von der Förderabgabe befreien oder diese erhöhen. Bei Erhöhungen dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des nach § 31 BBergG vorgesehenen Betrags erhöht werden. Somit haben Landesregierungen einen deutlichen Spielraum zur Festsetzung der Förderabgabe. Dasselbe Unternehmen kann deswegen für die Gewinnung desselben Bodenschatzes in zwei Ländern unterschiedliche Verpflichtungen zur Zahlung von Förderabgaben haben. Zudem gibt es eine - wiederum bundesweite – Sonderregelung. Sie stellt einen Bestandsschutz für Rechte eines Unternehmens dar, wenn es diese Rechte schon vor Inkrafttreten des BBergG im Jahr 1982 innehatte. Die oben genannten Förderabgaben können nur im Zusammenhang mit solchen Bewilligung erhoben werden, die ab 1982 verliehen worden sind. Dies gilt auch für Bewilligungen, die im Rahmen des sog. Bergwerkseigentums bestehen. Die Bundesregierung hat aufgrund der Länderzuständigkeiten nicht die Kenntnis über alle einzelnen Bewilligungen und die konkret dabei bestehenden Verpflichtungen des entsprechenden Unternehmens zur Zahlung von Förderabgaben. Für den konkreten Fall des von Ihnen erwähnten Unternehmens RWE sind dem BMWi jedoch die genauen Regularien der Förderabgaben im sog. Rheinischen Revier in Nordrhein Westfahlen bei der Braunkohleförderung bekannt. Daher kann ich Ihnen in diesem Einzelfall entsprechende Details mitteilen: RWE gewinnt die Braunkohle im Rheinischen Revier auf der Grundlage von Bergwerkseigentum, das vor Inkrafttreten des BBergG (1. Januar 1982) auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen wurde. Nach damaliger Rechtslage war dies nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung einer Förderabgabe verbunden. Nach Inkrafttreten des BBergG wurde dieses Bergwerkseigentum als sog. altes Recht nach § 149 BBergG aufrechterhalten, d.h. es besteht nach Maßgabe des § 151 BBergG weiterhin fort. Damit ist ausgeschlossen, die Gewinnung von Braunkohle in diesem konkreten Fall von RWE einer Förderabgabepflicht nach dem BBergG zu unterwerfen. Sollten bei Ihnen konkrete Fragen zu Förderabgaben bei weiteren Unternehmen bestehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass aufgrund von Länderzuständigkeiten hiervon im BMWi keine oder keine genaue Kenntnis vorliegt. Ich bitte Sie daher, sich bei Bedarf in solchen Fällen an die jeweilige zuständige Behörde des Landes zu wenden. Die entsprechenden Adressen können Sie auf dem Internetauftritt des Bund-Länder-Ausschuss Bergbau (LAB) unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artike… finden. Ihr Antrag dürfte sich vor diesem Hintergrund erledigt haben. Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie die oben stehende Auskunft auch in Form eines Bescheids wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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Constanze von Haller
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich bedanke mich für die Auskunft bezüglich der Kosten bei Kohleförderung. …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Constanze von Haller
Betreff
AW: Kohleabbaukosten [#191965]
Datum
30. Juli 2020 17:34
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich bedanke mich für die Auskunft bezüglich der Kosten bei Kohleförderung. Mit freundlichen Grüßen Constanze von Haller Anfragenr: 191965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191965/