Sehr geehrte Frau von Haller,
Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema.
Sie fragen, wieviel Energieunternehmen wie RWE für das Entnehmen von Kohle aus deutschem Boden zahlen und ob es sich um eine pauschale Erlaubnisgebühr oder eine Zahlung für den tatsächlichen Umfang der Entnahmen handelt.
Hierzu kann ich Ihnen folgende Auskunft geben:
Ob und in welcher Höhe ein einzelnes Unternehmen für das Entnehmen eines Bodenschatzes wie z. B. Kohle zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab.
Zuerst ist hier wichtig zu erwähnen, dass nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung die Länder für Aufsicht und Genehmigung von bergbaulichen Vorhaben zuständig sind. Daher muss letztendlich im Einzelfall von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes auf Grundlage von Bundes- und ggf. Landesrecht entschieden werden, ob und wieviel ein Unternehmen für die Entnahme zahlt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist für den rechtlichen Rahmen zuständig, der bergbauliche Aktivitäten in Deutschland regelt. Daher kann ich Ihnen gerne den generellen Rahmen schildern, in dem ein einzelner Fall zu prüfen wäre.
Kohle (hier: Braun- und Steinkohle) zählt zu den sogenannten bergfreien Bodenschätzen. Diese bergfreien Bodenschätze sind in § 3 Absatz 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) abschließend aufgeführt.
Generell ist die Frage der Entrichtung einer Abgabe für die Gewinnung dieser Bodenschätze in § 31 BBergG geregelt. Die Abgabe wird als Förderabgabe bezeichnet.
Wenn Zahlungen erfolgen, beruhen diese auf dem tatsächlichen Umfang der Entnahmen. Die Förderabgabe beträgt dann zehn Prozent des Marktwertes, der für einen gewonnenen bergfreien Bodenschatz innerhalb eines bestimmten Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Feststellung dieses Marktwertes zu erlassen.
Zudem können sie durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum die Gewinnung von bestimmten Bodenschätzen oder in bestimmten Gebieten von der Förderabgabe befreien oder diese erhöhen.
Bei Erhöhungen dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des nach § 31 BBergG vorgesehenen Betrags erhöht werden.
Somit haben Landesregierungen einen deutlichen Spielraum zur Festsetzung der Förderabgabe. Dasselbe Unternehmen kann deswegen für die Gewinnung desselben Bodenschatzes in zwei Ländern unterschiedliche Verpflichtungen zur Zahlung von Förderabgaben haben.
Zudem gibt es eine - wiederum bundesweite – Sonderregelung. Sie stellt einen Bestandsschutz für Rechte eines Unternehmens dar, wenn es diese Rechte schon vor Inkrafttreten des BBergG im Jahr 1982 innehatte.
Die oben genannten Förderabgaben können nur im Zusammenhang mit solchen Bewilligung erhoben werden, die ab 1982 verliehen worden sind. Dies gilt auch für Bewilligungen, die im Rahmen des sog. Bergwerkseigentums bestehen.
Die Bundesregierung hat aufgrund der Länderzuständigkeiten nicht die Kenntnis über alle einzelnen Bewilligungen und die konkret dabei bestehenden Verpflichtungen des entsprechenden Unternehmens zur Zahlung von Förderabgaben.
Für den konkreten Fall des von Ihnen erwähnten Unternehmens RWE sind dem BMWi jedoch die genauen Regularien der Förderabgaben im sog. Rheinischen Revier in Nordrhein Westfahlen bei der Braunkohleförderung bekannt.
Daher kann ich Ihnen in diesem Einzelfall entsprechende Details mitteilen:
RWE gewinnt die Braunkohle im Rheinischen Revier auf der Grundlage von Bergwerkseigentum, das vor Inkrafttreten des BBergG (1. Januar 1982) auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen wurde. Nach damaliger Rechtslage war dies nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung einer Förderabgabe verbunden.
Nach Inkrafttreten des BBergG wurde dieses Bergwerkseigentum als sog. altes Recht nach § 149 BBergG aufrechterhalten, d.h. es besteht nach Maßgabe des § 151 BBergG weiterhin fort.
Damit ist ausgeschlossen, die Gewinnung von Braunkohle in diesem konkreten Fall von RWE einer Förderabgabepflicht nach dem BBergG zu unterwerfen.
Sollten bei Ihnen konkrete Fragen zu Förderabgaben bei weiteren Unternehmen bestehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass aufgrund von Länderzuständigkeiten hiervon im BMWi keine oder keine genaue Kenntnis vorliegt. Ich bitte Sie daher, sich bei Bedarf in solchen Fällen an die jeweilige zuständige Behörde des Landes zu wenden. Die entsprechenden Adressen können Sie auf dem Internetauftritt des Bund-Länder-Ausschuss Bergbau (LAB) unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artike…
finden.
Ihr Antrag dürfte sich vor diesem Hintergrund erledigt haben. Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie die oben stehende Auskunft auch in Form eines Bescheids wünschen.
Mit freundlichen Grüßen