Kollateralschäden durch Corona

In welchem Umfang haben Suizidversuche seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen?

In welchem Umfang hat die Verschreibung von Psychopharmaka seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen.

In welchem Umfang haben psychische Erkrankungen (wie Depression, Suchtverhalten etc.) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen.

In welchem Umfang sind die Beiträge in der GKV wegen Kurzarbeit, Insolvenz etc seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zurückgegangen?

Ist eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geplant? Wen neun, warum nicht?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Johannes Möckel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welchem Umfan…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Johannes Möckel
Betreff
Kollateralschäden durch Corona [#214273]
Datum
4. März 2021 14:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchem Umfang haben Suizidversuche seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen? In welchem Umfang hat die Verschreibung von Psychopharmaka seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen. In welchem Umfang haben psychische Erkrankungen (wie Depression, Suchtverhalten etc.) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen. In welchem Umfang sind die Beiträge in der GKV wegen Kurzarbeit, Insolvenz etc seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zurückgegangen? Ist eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geplant? Wen neun, warum nicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Möckel Anfragenr: 214273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214273/ Postanschrift Johannes Möckel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Möckel
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Möckel, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannt…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Kollateralschäden durch Corona [#214273]
Datum
9. März 2021 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Möckel, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Möckel, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2021. Zu Ihren Fragen nehme ich wie fo…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Kollateralschäden durch Corona [#214273]
Datum
3. Mai 2021 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Möckel, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2021. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: 1. In welchem Umfang haben Suizidversuche seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen? Angaben über Suizidversuche werden durch das Statistische Bundesamt nicht erhoben. Insofern liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu keine Zahlen vor. 2. In welchem Umfang hat die Verschreibung von Psychopharmaka seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen? Die Anzahl an in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegebenen Packungen an Psychopharmaka (Antidepressiva, Antipsychotika, Anxiolytika) in den Monaten April 2020 bis Januar 2021 ist im Vergleich zu den Monaten April 2019 bis Januar 2020 nicht gestiegen. 3. In welchem Umfang haben psychische Erkrankungen (wie Depression, Suchtverhalten etc.) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen? Die bislang publizierten Forschungsarbeiten zur psychischen Gesundheit in Deutschland während der COVID-19-Pandemie weisen darauf hin, dass die Menschen durch die COVID-19-Pandemie einem hohen Maß an psychosozialen Belastungen unterliegen. Diese Belastungen scheinen bei Kindern und Jugendlichen stärker ausgeprägt zu sein als bei Erwachsenen. Das Empfinden von Ängsten und Sorgen und das Erleben eines erhöhten Stressniveaus sind allerdings ganz normale Reaktionen infolge einer Krise. Aus den vorliegenden Daten lässt sich keine Zunahme von psychischen Erkrankungen ableiten. 4. In welchem Umfang sind die Beiträge in der GKV wegen Kurzarbeit, Insolvenz etc. seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zurückgegangen? Gegenüber dem Jahr 2019 sind die Beitragseinnahmen in der GKV im Jahr 2020 um 1,9 Prozent gestiegen. In den vergangenen Jahren sind die Beitragseinnahmen im Durchschnitt um ca. 4 Prozent jährlich gewachsen. 5. Ist eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geplant? Wen nein, warum nicht? Die gesetzliche Krankenversicherung ist durch das Solidarprinzip geprägt. Der Anspruch auf die umfassenden Leistungen ist unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Gleichzeitig richtet sich die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die Beitragszahlungen gesetzlich Krankenversicherter finden jedoch in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung. Diese Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 Euro monatlich) wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Beitragsbemessungsgrenze ein weiter Spielraum zur Verfügung. Die Aufhebung der Beitragsbemessung würde den Solidarcharakter der Krankenversicherungsbeiträge überdehnen und insbesondere die Frage aufwerfen, inwieweit der Wert der in Anspruch genommenen Leistung dann noch in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Beitrags stünde. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze würde zwar grundsätzlich zu Mehreinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung führen, andererseits würde es aber erfahrungsgemäß auch zu einer Abwanderung von bisher freiwillig Versicherten mit hohem Einkommen in die private Krankenversicherung kommen, wodurch der gesetzlichen Krankenversicherung wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden. Die Ausgleichs- und Verteilungsmechanismen zwischen jungen, gesunden, alleinstehenden und besser verdienenden Versicherten auf der einen Seite und älteren, gesundheitlich beeinträchtigten, geringer verdienenden Versicherten sowie Familien mit Kindern bieten – auch unter Berücksichtigung der aus Steuermitteln finanzierten Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden Leistungen – eine sachgerechte Lösung der angesprochenen Gerechtigkeitsfragen. Eine Erhöhung oder Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher nicht Gegenstand aktueller Reformüberlegungen. Mit freundlichen Grüßen