Sehr geehrter Herr Möckel,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2021.
Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. In welchem Umfang haben Suizidversuche seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen?
Angaben über Suizidversuche werden durch das Statistische Bundesamt nicht erhoben. Insofern liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu keine Zahlen vor.
2. In welchem Umfang hat die Verschreibung von Psychopharmaka seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen?
Die Anzahl an in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegebenen Packungen an Psychopharmaka (Antidepressiva, Antipsychotika, Anxiolytika) in den Monaten April 2020 bis Januar 2021 ist im Vergleich zu den Monaten April 2019 bis Januar 2020 nicht gestiegen.
3. In welchem Umfang haben psychische Erkrankungen (wie Depression, Suchtverhalten etc.) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zugenommen?
Die bislang publizierten Forschungsarbeiten zur psychischen Gesundheit in Deutschland während der COVID-19-Pandemie weisen darauf hin, dass die Menschen durch die COVID-19-Pandemie einem hohen Maß an psychosozialen Belastungen unterliegen. Diese Belastungen scheinen bei Kindern und Jugendlichen stärker ausgeprägt zu sein als bei Erwachsenen. Das Empfinden von Ängsten und Sorgen und das Erleben eines erhöhten Stressniveaus sind allerdings ganz normale Reaktionen infolge einer Krise. Aus den vorliegenden Daten lässt sich keine Zunahme von psychischen Erkrankungen ableiten.
4. In welchem Umfang sind die Beiträge in der GKV wegen Kurzarbeit, Insolvenz etc. seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu vorher zurückgegangen?
Gegenüber dem Jahr 2019 sind die Beitragseinnahmen in der GKV im Jahr 2020 um 1,9 Prozent gestiegen. In den vergangenen Jahren sind die Beitragseinnahmen im Durchschnitt um ca. 4 Prozent jährlich gewachsen.
5. Ist eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze geplant? Wen nein, warum nicht?
Die gesetzliche Krankenversicherung ist durch das Solidarprinzip geprägt. Der Anspruch auf die umfassenden Leistungen ist unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Gleichzeitig richtet sich die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Die Beitragszahlungen gesetzlich Krankenversicherter finden jedoch in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung. Diese Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 Euro monatlich) wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Beitragsbemessungsgrenze ein weiter Spielraum zur Verfügung.
Die Aufhebung der Beitragsbemessung würde den Solidarcharakter der Krankenversicherungsbeiträge überdehnen und insbesondere die Frage aufwerfen, inwieweit der Wert der in Anspruch genommenen Leistung dann noch in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Beitrags stünde. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze würde zwar grundsätzlich zu Mehreinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung führen, andererseits würde es aber erfahrungsgemäß auch zu einer Abwanderung von bisher freiwillig Versicherten mit hohem Einkommen in die private Krankenversicherung kommen, wodurch der gesetzlichen Krankenversicherung wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden.
Die Ausgleichs- und Verteilungsmechanismen zwischen jungen, gesunden, alleinstehenden und besser verdienenden Versicherten auf der einen Seite und älteren, gesundheitlich beeinträchtigten, geringer verdienenden Versicherten sowie Familien mit Kindern bieten – auch unter Berücksichtigung der aus Steuermitteln finanzierten Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden Leistungen – eine sachgerechte Lösung der angesprochenen Gerechtigkeitsfragen.
Eine Erhöhung oder Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher nicht Gegenstand aktueller Reformüberlegungen.
Mit freundlichen Grüßen