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Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Wie wird die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in der offiziellen Statistik geführt?

Einzige Information, die zu dieser Kommission in der Öffentlichkeit ist, ist folgende:
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wurde am 20.02.1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder errichtet. Die KEF ist an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei angegliedert.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie w…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) [#32890]
Datum
15. August 2018 20:44
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie wird die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in der offiziellen Statistik geführt? Einzige Information, die zu dieser Kommission in der Öffentlichkeit ist, ist folgende: Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wurde am 20.02.1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder errichtet. Die KEF ist an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei angegliedert.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedar…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) [#32890]
Datum
28. August 2018 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) derzeit nicht in unseren Statistiken geführt wird. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass "Kommission zur E…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) [#32890]
Datum
28. August 2018 15:02
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) derzeit nicht in unseren Statistiken geführt wird." Welche Rechtsfolgen folgen daraus? Ist es so, dass dadurch, dass Kommission in offiziellen Statistik nicht erfasst wurde, sie für Landes- und Bundesstellen rechts-praktisch nicht-existent ist? Bzw. Landes- und Bundesstellen dürfen diese Stelle gar nicht bei ihrer Arbeit berücksichtigen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in das Statistische Landesamt kann lediglich über seinen Zuständigkeitsbereich Auskünfte…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: WG: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) [#32890]
Datum
3. September 2018 17:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in das Statistische Landesamt kann lediglich über seinen Zuständigkeitsbereich Auskünfte erteilen. Die Aufgaben werden uns dabei vom Gesetzgeber vorgegeben. Die KEF wird derzeit - wie bereits dargelegt - nicht in der amtliche Statistik geführt. Unabhängig von der amtlichen Statistik ist die KEF sicherlich in einen rechtlichen Rahmen mit einer Aufgabenzuweisung eingebunden. Eine statistische Erfassung muss sich daraus nicht zwangsläufig ergeben. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
WG: Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in über die Plattform fragdenstaat.de bezüglich "Rundfun…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in über die Plattform fragdenstaat.de bezüglich "Rundfunksteuerbeitrag" (# 25788)
Datum
20. September 2018 17:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie uns vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz mitgeteilt wurde (s. u.), hatten Sie mit Datum vom 22.12.2017 eine Anfrage an das Statistische Landesamt gestellt. Ich bedauere, dass Ihnen damals keine Antwort zugegangen ist. Leider war es mir nicht mehr möglich, die Gründe hierfür in Erfahrung zu bringen. Die von Ihnen gestellte Frage lautete: "Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundesstatistik als Steuer gebucht wird. WiSta 1/2017, S. 17 https://www.destatis.de/DE/Publikatio... "Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben)." Wie ist die Situation in der Statistik von Rheinland-Pfalz? Wird in rheinland-pfälzischen Statistik der Rundfunkbeitrag auch als Steuer gebucht?" Hierauf möchten wir Ihnen wie folgt antworten: Auch in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder - zu denen auch Rheinland-Pfalz einen Beitrag leistet - wird entsprechend des Vorgehens des Statistischen Bundesamtes der Rundfunkbeitrag seit dem Berichtsjahr 2013 als Steuer gebucht. Unabhängig von dieser Anfrage möchte ich noch auf unseren Mail-Verkehr vom August zurückkommen. Auf Ihre damalige Frage, " Wie wird die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in der offiziellen Statistik geführt?" hatte ich geantwortet: " ..., dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) derzeit nicht in unseren Statistiken geführt wird." Aufgrund weitergehender Recherchen unserseits möchte ich unsere damalige Antwort wie folgt ergänzen: 1. Es trifft zu, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in der amtlichen Statistik nicht separat ausgewiesen wird. 2. Einnahmen und Ausgaben der KEF werden jedoch im Landeshaushalt im Kapitel 0201 "Ministerpräsidentin und Staatskanzlei" in der Titelgruppe 75 unter der Funktionsziffer 772 geführt und entsprechend nachgewiesen. 3. Die Haushaltspläne sind frei im Internet verfügbar. Sie können beim Finanzministeriums beispielsweise für die Jahre 2000 bis 2018 online abgerufen werden: https://fm.rlp.de/de/themen/finanzen/la… . Nach unserer aktuellen Recherche finden Sie dort beispielsweise im Haushaltsplan für 2017/2018 Angaben zu den geplanten Einnahmen und Ausgaben der KEF auf den laufenden Seiten 268 (25) sowie 272-274 (29-31). Demnach betragen die geplanten Ausgaben für die KEF für das Jahr 2017 insgesamt rund 1,9 Mio. Euro (Übersicht S. 274). 4. Weitere Einzelheiten müssten Sie beim zuständigen Finanzministerium erfragen. Für Fragen stehe ich Ihnen gleichwohl gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.