Sehr
<< Anrede >>
ich erbitte die genannten Informationen nach Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG zu erlangen.
Die genannten Informationen sind Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 3 UIG. Das NUIG verweist an dieser Stelle auf das UIG.
Demnach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft
und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen,
Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die
Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne
der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den
Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
Von den Begriffen der Maßnahmen oder Tätigkeiten werden alle menschlichen Aktivitäten
erfasst, die die Umwelt beeinflussen können. Eine Tätigkeit ist jede menschliche Aktivität,
unabhängig von Grund, Ursache, Ziel und Zweck. Umweltinformationen über Tätigkeiten im
Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 können z.B. Daten über alle Tätigkeiten sein, die einer
umweltrechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere über die aus der Errichtung einer
Anlage resultierenden Umweltauswirkungen, produzierende Tätigkeiten oder auch Daten über
Produkte, die die Umwelt beeinträchtigen können.
Eine Maßnahme ist gekennzeichnet durch ihre Zweckgerichtetheit. Der Begriff der Maßnahme
umfasst sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit, etwa in Form von Rechtsakten,
Genehmigungen, Datenbanken, Stellungnahme von Träger öffentlicher Belange (TÖB) oder
auch Gutachten über die Schutzwürdigkeit von Tier- und Pflanzenarten.
Der Begriff der Umweltinformationen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weit auszulegen, so dass eine Vielzahl von Informationen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, darunter fallen.
(entnommen aus
labuen.de)
Ich verweise erneut auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 241409
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