Kommunale Umsetzung von Bevorrechtigungen nach Elektromobilitätsgesetz

Anfrage an: Stadt Bochum

Hat die Stadtverwaltung Bochum bereits irgendwelche Bevorrechtigungen für Führer von Elektrofahrzeugen nach Elektromobilitätsgesetz umgesetzt?
Wenn ja,
- wo wurden welche bevorzugte Parkflächen auf öffentlichen Straßen oder Wegen geschaffen?
- wo wurde die Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren), freigegeben?
- wo wurden Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten geschaffen?
- wo besteht ein (Teil-)Erlass der Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung?

Bitte nennen Sie mir auch geplante aber noch nicht umgesetzte Massnahmen zu den vier oben genannten Punkten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2021
  • Frist
    23. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Stadt Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunale Umsetzung von Bevorrechtigungen nach Elektromobilitätsgesetz [#223781]
Datum
21. Juni 2021 02:40
An
Stadt Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hat die Stadtverwaltung Bochum bereits irgendwelche Bevorrechtigungen für Führer von Elektrofahrzeugen nach Elektromobilitätsgesetz umgesetzt? Wenn ja, - wo wurden welche bevorzugte Parkflächen auf öffentlichen Straßen oder Wegen geschaffen? - wo wurde die Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren), freigegeben? - wo wurden Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten geschaffen? - wo besteht ein (Teil-)Erlass der Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung? Bitte nennen Sie mir auch geplante aber noch nicht umgesetzte Massnahmen zu den vier oben genannten Punkten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223781/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Bochum
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach IFG NRW. Die Antworten auf Ihre Fragen lauten: 1. Wo w…
Von
Stadt Bochum
Betreff
AW: Kommunale Umsetzung von Bevorrechtigungen nach Elektromobilitätsgesetz [#223781] - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
29. Juli 2021 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach IFG NRW. Die Antworten auf Ihre Fragen lauten: 1. Wo wurden welche bevorzugte Parkflächen auf öffentlichen Straßen oder Wegen geschaffen? Das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) sieht zur Erreichung dieses Ziels u.a. nach § 3 (4) Nr. 1 eine Bevorrechtigung für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen vor. Die Verwaltungsvorschrift zum § 45 1g StVO führt dazu aus: „Sollen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in einem Gemeindegebiet oder in Stadtteilen flächendeckend Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sind vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet verkehrliche Auswirkungen zu berücksichtigen (…], um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf (…] Rechnung trägt, zu gewährleisten. (…] Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.“ Der mit dieser Maßnahme verfolgte Anreiz besteht darin, dass Fahrerinnen und Fahrer eines Elektro-Fahrzeugs schneller einen freien Stellplatz im öffentlichen Straßenraum finden als mit einem konventionellen Antrieb. Es ist explizit keine weitere Bevorrechtigung durch die Befreiung von der Parkschein- oder Parkscheibenpflicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Parkscheinpflicht würde zusätzlichen Verkehr induzieren und ist darüber hinaus aus sozialen Gründen abzulehnen. Eine weiter bestehende Parkscheibenpflicht verhindert die Fehlnutzung durch Dauerparker. Der Anteil der Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen betrug in Bochum zum Zeitpunkt der Planung der Maßnahme (Oktober 2020) rund 1 % der gemeldeten Pkw. Um den o.g. Anreiz zu erzielen, sollten mittelfristig 5% der öffentlichen Stellplätze innerhalb des Innenrings für E-Fahrzeuge reserviert werden. Dies entspricht ca. 20 Stellplätzen. Aufgrund des derzeit in Umsetzung befindlichen Gesamtkonzepts Ruhender Verkehr und dessen weitreichenden Änderungen werden zunächst in einer 1. Stufe zehn Stellplätze vorgesehen. Sämtliche Stellplätze, die mit einer „Bewohner frei“-Regelung versehen sind, bleiben erhalten. Weitere Kriterien für die Auswahl der in der Anlage dargestellten Stellplätze sind eine zentrale Lage und gute Sichtbarkeit, um keinen zusätzlichen Parksuchverkehr, insbesondere in den Nebenstraßen, zu erzeugen. In den Stadtbezirks- und Stadtteilzentren gemäß des Masterplans Einzelhandel werden pauschal zunächst jeweils zwei Stellplätze bevorrechtigt. Eine Ausnahme bildet das Stadtteilzentrum Hattinger Straße, da hier zunächst der Umbau des Straßenraums und seine Auswirkungen auf die Stellplatzsituation abgewartet werden muss. Das besondere Stadtbezirkszentrum Wattenscheid erhält aufgrund seiner Bedeutung sechs bevorrechtigte Stellplätze. Hier kann eine ggf. erforderliche Nachsteuerung über das sich in der Bearbeitung befindliche Verkehrskonzept Wattenscheid erfolgen. 2. Wo wurde die Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren), freigegeben? In Bochum gibt es bisher keine Sonderspuren / Bussonderfahrstreifen, so dass sich die Frage der Freigabe für E-Fahrzeuge nicht stellt. 3. Wo wurden Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten geschaffen? Für den Lieferverkehr mit Elektrofahrzeugen besteht die Möglichkeit, in der Bochumer Innenstadt länger anliefern zu können. Im konkreten Fall kann mit Elektrofahrzeugen bis 12:30 Uhr statt bis 11:00 Uhr in die Fußgängerzone eingefahren werden. 4. Wo besteht ein (Teil-)Erlass der Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung? Siehe Antwort zu Frage 1. Darüber hinaus war das Parken auf den reservierten Stellplätzen an den Ladesäulen in den Parkhäusern der WEG bisher für vier Stunden kostenlos. Dies wird ab August aufgehoben (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass das in Umsetzung befindliche Gesa…
An Stadt Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunale Umsetzung von Bevorrechtigungen nach Elektromobilitätsgesetz [#223781] - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#223781]
Datum
8. August 2021 13:22
An
Stadt Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass das in Umsetzung befindliche Gesamtkonzepts Ruhender Verkehr zunächst 10 Stellplätze vorsieht. Hinzu sollen noch weitere in den Stadtteilzentren kommen. Dazu möchte ich Sie fragen, gibt es bereits jetzt Stellplätze? Und wenn ja, gibt es ein Verzeichnis/Karte, wo diese eingetragen sind? Sie erwähnten eine Anlage, jedoch war Ihrer Email nur der Artikel zu den Parkhäusern angehangen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223781 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223781/

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Stadt Bochum
Sehr Antragsteller/in ja, diese Stellplätze wurden bereits weitgehend beschildert. Sie wurden so ausgewählt, dass…
Von
Stadt Bochum
Betreff
AW: Kommunale Umsetzung von Bevorrechtigungen nach Elektromobilitätsgesetz [#223781] - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#223781]
Datum
9. August 2021 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ja, diese Stellplätze wurden bereits weitgehend beschildert. Sie wurden so ausgewählt, dass sie an wichtigen Zielen liegen/ gut sichtbar sind. Ein Verzeichnis oder eine Karte dazu gibt es allerdings nicht. Die von mir erwähnte Anlage bezog sich tatsächlich nur auf den Artikel zu den Parkhäusern. Mit freundlichen Grüßen