Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf.

Wahlergebnis 48,8% zu 51,2% ergab unter Berufung auf §21 Abs. 1 Satz 5 KomWG eine Sitzverteilung 4 Sitze von 10 zu 6 Sitze von 10. Ich bitte Sie um eine nachvollziehbare Erklärung für die in diesem Fall mathematische Unkorrektheit. Es mag ja sein das bei einer größeren Sitzanzahl die angegebene Berechnung zu einem akzeptablen Ergebnis führt. Hier wird das Wahlergebnis aber völlig verfälscht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
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Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wahlergebnis 48,8%…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
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Betreff
Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
16. Juni 2019 12:28
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wahlergebnis 48,8% zu 51,2% ergab unter Berufung auf §21 Abs. 1 Satz 5 KomWG eine Sitzverteilung 4 Sitze von 10 zu 6 Sitze von 10. Ich bitte Sie um eine nachvollziehbare Erklärung für die in diesem Fall mathematische Unkorrektheit. Es mag ja sein das bei einer größeren Sitzanzahl die angegebene Berechnung zu einem akzeptablen Ergebnis führt. Hier wird das Wahlergebnis aber völlig verfälscht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage an das Sächsische Staatsministerium des Innern wird durch das für Komm…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
28. Juni 2019 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage an das Sächsische Staatsministerium des Innern wird durch das für Kommunalwahlen zuständige Referat Kommunales Verfassungs- und Dienstrecht beantwortet. Sie verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Feststellung des Wahlergebnisses zur Gemeinderatswahl Rathmannsdorf vom 26. Mai 2019, da Sie aufgrund der festgestellten Wahlergebnisse an der Berechnung der Sitzverteilung zweifeln. Ihr Antrag auf Aktenauskunft in die Niederschrift für die Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf ist unbegründet da ein Akteneinsichtsrecht nach § 2 Abs. 3 UIG und § 4 Abs. 1 SächsUIG bei den Kommunalwahlen nicht besteht. Die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen sind nicht einschlägig, da es sich bei der von Ihnen begehrten Niederschrift um keine Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG handelt. Die Durchführung der Kommunalwahlen richtet sich nach dem Kommunalwahlgesetz (KomWG) und der Kommunalwahlordnung (KomWO). Beide Rechtsgrundlagen enthalten jedoch keine spezielle Anspruchsgrundlage für ein allgemeines Akteneinsichtsrecht bei durchgeführten Kommunalwahlen. Weiterhin gibt es im Freistaat Sachsen keine allgemeine Rechtsgrundlage für ein generelles Akteneinsichtsrecht, wie etwa das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes. Daher richtet sich Ihr Akteneinsicht nur nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Dazu müssten Sie jedoch Betroffener in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz sein. Soweit Sie nicht bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf als Wahlbewerber für einen zugelassenen Wahlvorschlag angetreten sind besteht kein Anspruch auf ein Akteneinsichtsrecht. Unabhängig, ob Sie ein Akteneinsichtsrecht besitzen, beantworten wir Ihnen gern die Frage zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf. Bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf erfolgt die Verteilung der zu vergebenden Sitze nach dem d' Hondtschen Höchstzahlenverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Alle abgegebenen gültigen Stimmen der Bewerber für einen Wahlvorschlag werden zusammengezählt. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl Rathmannsdorf am 26. Mai 2019 im Amtsblatt Nr. 12/2019 vom 14. Juni 2019 (abrufbar auf der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf http://www.bad-schandau.de/stadt/amtsbl…) erhielt die Bürgerinitiative Rathmannsdorf insgesamt 765 Stimmen und die Wählervereinigung Rathmannsdorf 730 Stimmen aller abgegebenen gültigen Stimmen. Die entsprechende Gesamtstimmenzahl eines Wahlvorschlages werden nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als die zehn Sitze im Gemeinderat von Rathmannsdorf vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilzahlungszahl aufweist, vgl. beigefügte Berechnung: Teiler Bürgerinitiative Rathmannsdorf Sitz-Nr. Wählervereinigung Rathmannsdorf Sitz-Nr. gültige Stimmen 765 730 1 765,00 1 730,00 2 2 382,50 3 365,00 4 3 255,00 5 243,33 6 4 191,25 7 182,50 8 5 153,00 9 146,00 6 127,50 10 121,67 Gesamtsitzzahl: 6 4 Der von Ihnen genannte § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG garantiert, dass ein Wahlvorschlag auf dem mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen auch mehr als die Hälfte aller zu vergebenen Sitze erhält. Die Bürgerinitiative Rathmannsdorf hat mit 765 erhaltenen Stimmen mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen (1495) erhalten. Entsprechend der Berechnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entfallen auch mehr als die Hälfte aller zu vergebenen der zehn Sitze im Gemeinderat Rathmannsdorf auf die Bürgerinitiative Rathmannsdorf. Daher muss der Bürgerinitiative Rathmannsdorf kein weiterer Sitz entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG zugeteilt werden. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG findet im Fall der Gemeinderatswahl Rathmannsdorf keine Anwendung. Daher ist es bei der Sitzverteilung zur Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf keine „mathematische Unkorrektheit“ feststellbar. Der Gesetzgeber stellt durch § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG sicher, dass bei der Anwendung des d' Hondtschen Höchstzahlenverfahrens garantiert wird, dass immer der Wahlvorschlag auf dem mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen entfallen auch mehr als die Hälfte aller zu vergebenen Sitze erhält. Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wünsch, Benjamin (SMI) möchte die Nachricht "Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]" zurückrufen.
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
Rückruf: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
28. Juni 2019 13:57
Status
Wünsch, Benjamin (SMI) möchte die Nachricht "Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]" zurückrufen.
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in in der ursprünglich versandten E-Mail hatte sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Es…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
28. Juni 2019 15:11
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in in der ursprünglich versandten E-Mail hatte sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Es handelt sich im Fall des Gemeinderats Rathmannsdorf gerade um einen Fall des § 21 Abs. 1 Satz 5 Kommunalwahlgesetz. Beigefügt erhalten Sie die korrigierte Fassung zur Kenntnis. Ihre Anfrage an das Sächsische Staatsministerium des Innern wird durch das für Kommunalwahlen zuständige Referat Kommunales Verfassungs- und Dienstrecht beantwortet. Sie verlangen unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht nach § 2 Abs. 3 UIG und § 4 Abs. 1 SächsUIG Einsicht in die Unterlagen zur Feststellung des Wahlergebnisses zur Gemeinderatswahl Rathmannsdorf vom 26. Mai 2019, da Sie aufgrund der festgestellten Wahlergebnisse an der Berechnung der Sitzverteilung zweifeln. Ihr Antrag auf Aktenauskunft in die Niederschrift für die Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf ist unbegründet, da ein Akteneinsichtsrecht nach § 2 Abs. 3 UIG und § 4 Abs. 1 SächsUIG bei den Kommunalwahlen nicht besteht. Die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen sind nicht einschlägig, da es sich bei der von Ihnen begehrten Niederschrift um keine Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG handelt. Die Durchführung der Kommunalwahlen richtet sich nach dem Kommunalwahlgesetz (KomWG) und der Kommunalwahlordnung (KomWO). Beide Rechtsgrundlagen enthalten jedoch keine spezielle Anspruchsgrundlage für ein allgemeines Akteneinsichtsrecht bei durchgeführten Kommunalwahlen. Weiterhin gibt es im Freistaat Sachsen keine allgemeine Rechtsgrundlage für ein generelles Akteneinsichtsrecht, wie etwa das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes. Daher richtet sich Ihr Akteneinsicht nur nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Dazu müssten Sie jedoch Betroffener in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz sein. Soweit Sie nicht bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf als Wahlbewerber für einen zugelassenen Wahlvorschlag angetreten sind besteht kein Anspruch auf ein Akteneinsichtsrecht. Unabhängig, ob Sie ein Akteneinsichtsrecht besitzen, beantworten wir Ihnen gern die Frage zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf. Bei der Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf erfolgt die Verteilung der zu vergebenden Sitze nach dem d' Hondtschen Höchstzahlenverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Alle abgegebenen gültigen Stimmen der Bewerber für einen Wahlvorschlag werden zusammengezählt. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl Rathmannsdorf am 26. Mai 2019 im Amtsblatt Nr. 12/2019 vom 14. Juni 2019 (abrufbar auf der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf http://www.bad-schandau.de/stadt/amtsbl…) erhielt die Bürgerinitiative Rathmannsdorf insgesamt 765 Stimmen und die Wählervereinigung Rathmannsdorf 730 Stimmen aller abgegebenen gültigen Stimmen. Die entsprechende Gesamtstimmenzahl eines Wahlvorschlages wird nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als die zehn Sitze im Gemeinderat von Rathmannsdorf zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilzahlungszahl aufweist, vgl. beigefügte Berechnung: Teiler Bürgerinitiative Rathmannsdorf Sitz-Nr. Wählervereinigung Rathmannsdorf Sitz-Nr. gültige Stimmen 765 730 1 765,00 1 730,00 2 2 382,50 3 365,00 4 3 255,00 5 243,33 6 4 191,25 7 182,50 8 5 153,00 9 146,00 10 6 127,50 121,67 Gesamtsitzzahl: 5 5 Die Berechnung zeigt, dass Bürgerinitiative Rathmannsdorf und Wählervereinigung Rathmannsdorf nach dem d' Hondtschen Höchstzahlenverfahren gleich viele Sitzplätze auf sich vereinigen würden. Damit würde die Bürgerinitiative Rathmannsdorf, obwohl sie mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat, nicht die Mehrheit der zu vergebenden Sitze erhalten. Der von Ihnen genannte § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG garantiert jedoch, dass ein Wahlvorschlag, auf dem mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen, auch mehr als die Hälfte aller zu vergebenen Sitze erhält. Daher muss der Bürgerinitiative Rathmannsdorf vorab entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG ein Sitz zugeteilt werden. Damit ergibt sich die folgende Sitzverteilung: Teiler Bürgerinitiative Rathmannsdorf Sitz-Nr. Wählervereinigung Rathmannsdorf Sitz-Nr. gültige Stimmen 765 730 Zuteilung eines Sitzes nach § 21 Abs. 1 Satz 5 KomWG 1 1 765,00 2 730,00 3 2 382,50 4 365,00 5 3 255,00 6 243,33 7 4 191,25 8 182,50 9 5 153,00 10 146,00 6 127,50 121,67 Gesamtsitzzahl: 6 4 Bei der Sitzverteilung zur Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf tritt damit die „mathematische korrekte“ Anwendung des d' Hondtschen Höchstzahlenverfahrens gegenüber dem durch das Grundgesetz garantierte Demokratieprinzip zurück, so dass immer der Wahlvorschlag auf dem mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen entfallen auch mehr als die Hälfte aller zu vergebenen Sitze erhält. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Darlegung des Wahlergebnisses war für mich nun endliche nachvollziehbar, doch di…
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Von
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Betreff
AW: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
7. Juli 2019 18:17
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Darlegung des Wahlergebnisses war für mich nun endliche nachvollziehbar, doch die Sitzverteilung, in dem konkreten Fall, ist auf keinen Fall mit Wählervotum übereinstimmend. Bei einer größeren Anzahl der Sitze mag dies ja zutreffen. Nach meiner Meinung ist das eines der nicht bis zum Ende durchdachten Gesetze welches unbedingt einer Änderung oder eines Zusatzes oder einer speziellen Durchführungsbestimmung bedarf. Für mich ist dies keine zufriedenstellende Lösung zumal der Bürgermeister auch mit abstimmt und somit keine Pattsituation entsteht. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 150927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie kritisieren die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Sitzverteilung nach d&…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
12. Juli 2019 12:30
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie kritisieren die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Sitzverteilung nach d' Hondt zur Gemeinderatswahl in Rathmannsdorf, insbesondere der Sonderfall von § 21 Absatz 1 Satz 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG), spiegelt aus Ihrer Sicht nicht den Wählerwillen wider. Sie fordern eine Durchführungsbestimmung oder einen Zusatz oder eine Änderung von § 21 Absatz 1 Satz 5 KomWG. Gerade bei nur zwei zugelassenen Wahlvorschlagen für eine Gemeinderatswahl muss sich das Wahlergebnis in der Sitzverteilung widerspiegeln. Die Bürgerinitiative Rathmannsdorf hat 51,2 Prozent aller gültigen Stimmen erzielt, gegenüber der Wählervereinigung Rathmannsdorf die 48,8 Prozent aller gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Es ist ein zwingenden Erfordernis nach dem grundgesetzlich garantierten Demokratieprinzip, dass ein Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen erhält, auch die meisten Sitze im Gemeinderat bekommt. Dabei ist es irrelevant, wie viele Stimmen Unterschied zwischen beiden Wahlvorschlägen liegen. Hier reicht schon ein Stimmenunterschied von theoretisch einer Stimme zwischen den beiden Wahlvorschlägen. Der Wählerwillen schlägt sich damit in der Sitzverteilung nieder. Aufgrund von mathematischen Abweichungen gerade beim Höchstzahlenverfahren nach d' Hondt sind deshalb im Einzelfall Korrekturen notwendig, damit dieser Grundsatz gewahrt bleibt. Dem hat der Gesetzgeber mit § 21 Absatz 1 Satz 5 KomWG Rechnung getragen. Ihre Argumentation, dass der Bürgermeister bei einer Pattsituation mit seiner Stimme den Ausschlag gibt, ist in der Sache nicht geeignet. Der Bürgermeister ist geborenes Mitglied des Gemeinderats. Bei der Gemeinderatswahl am 26. Mai 2019 ging es allein um die Besetzung des Gemeinderats. Nach dem Modell der Süddeutschen Ratsverfassung, dem die Sächsische Gemeindeordnung zu Grunde liegt, ist das Hauptorgan der Gemeinde der Gemeinderat. Gerade bei zwei Wahlvorschlägen ist es notwendig eine ständige Pattsituationen im Gemeinderat zu vermeiden, wenn beide Wahlvorschläge gleich viele Sitze erhalten würden. Diese Situation hat der Gesetzgeber durch § 21 Absatz 1 Satz 5 KomWG verhindert. Ansonsten würden sich beide Wahlvorschläge bei der Gemeinderatsarbeit und Beschlussfassung komplett blockieren und die Sacharbeit völlig zum Erliegen kommen. Faktisch wäre der Gemeinderat handlungsunfähig. Dieses Dilemma könnte allein der Bürgermeister als ausschlaggebende Person lösen. Dies entspricht zum einen nicht dem Wählerwillen bei der Gemeinderatswahl und zum anderen würde es den Bürgermeister in allen Entscheidungen und Beschlüssen im Gemeinderat eine Machtposition verleihen, die die Sächsische Gemeindeordnung nicht vorsieht. Die Balance im Kräfteverhältnis zwischen Gemeinderat und Bürgermeister wäre nachhaltig zerstört. Es ist anzumerken, dass gerade in kleinen Gemeinden die Kommunalpolitik von einer klassischen Sachpolitik geprägt ist. Ein Abstimmungs- und Entscheidungsverhalten entsprechend der Politik der Wählervereinigungen ist hier die politische "Lagerhaltung" weit weniger verbreitet als etwa in Großstädten, wie in Dresden. Daher bedarf es aus Sicht des Sächsischen Staatsministeriums des Innern keiner inhaltlichen Änderung oder einer Durchführungsbestimmung zu § 21 Absatz 1 Satz 5 KomWG. Jedoch haben wir Ihren Hinweis aufgenommen und werden eine sprachliche Klarstellung im Rahmen der nächsten Novellierung der Kommunalwahlgesetzes prüfen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in ..Auch Ihre letzte Begründung hat mich noch nicht überzeugen können. Wie es bei 11 S…
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Von
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AW: Kommunalwahl 2019 in Rathmannsdorf. [#150927]
Datum
13. Juli 2019 13:03
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ..Auch Ihre letzte Begründung hat mich noch nicht überzeugen können. Wie es bei 11 Stimmberechtigten zu ständigen Pattsituationen kommen kann bleibt mir eben noch ein Rätsel. Sollte meine Anfrage zum überdenken und zu einer eindeutigen und vor allem verständlichen Klarstellung führen würde mich das schon freuen. Ich betrachte die Anfrage damit für mich als unbefriedigend, aber erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 150927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>