Kommunikation 3G-Sicht-Prüfung mit grünem Häkchen in der TU-App/Aufkleber

- Jegliche vorhandene Kommunikation mit Behörden außerhalb der TU Dortmund zur 3G-Prüfung mit dem Haken in der TU-App und/oder Aufkleber. Mit der Schwärzungen von personenbezogenen Daten bin ich einverstanden.
- Interne Gutachten und/oder festgehaltene Abwägungen zum Einsatz der Sichtprüfung mit dem grünen Haken in der TU-App und/oder dem Aufkleber. Mit der Schwärzungen von personenbezogenen Daten bin ich einverstanden.

Ergebnis der Anfrage

Kommunikation mit dem Gesundheitsamt (zu diesem Thema) fand nicht statt.
Die angeforderten interne Gutachten und Erwägungen werden nach § 7 (2) a) IFG NRW nicht herausgegeben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation 3G-Sicht-Prüfung mit grünem Häkchen in der TU-App/Aufkleber [#230239]
Datum
30. September 2021 14:41
An
Technische Universität Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Jegliche vorhandene Kommunikation mit Behörden außerhalb der TU Dortmund zur 3G-Prüfung mit dem Haken in der TU-App und/oder Aufkleber. Mit der Schwärzungen von personenbezogenen Daten bin ich einverstanden. - Interne Gutachten und/oder festgehaltene Abwägungen zum Einsatz der Sichtprüfung mit dem grünen Haken in der TU-App und/oder dem Aufkleber. Mit der Schwärzungen von personenbezogenen Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230239/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Technische Universität Dortmund
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Kommunik…
Von
Technische Universität Dortmund
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
25. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Kommunikation mit dem Gesundheitsamt (zu diesem Thema) fand nicht statt. Die angeforderten interne Gutachten und Erwägungen müssen nach § 7 (2) a) IFG NRW nicht herausgegeben werden.