Kommunikation der Bundespolizei mit/zu GACS

die gesamte Kommunikation der Bundespolizei/Vertreter:innen der Bundespolizei (insb. Verbindungsbeamte der Bundespolizei) mit der General Administration for Coastal Security (GACS) in Lybien aus dem laufenden Jahr 2022, sowie bzgl. des identischen Zeitraums die interne Korrespondenz der Bundespolizei, in der die GACS thematisiert wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
  • 0 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gesamte Kommu…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Kommunikation der Bundespolizei mit/zu GACS [#255826]
Datum
28. Juli 2022 14:02
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gesamte Kommunikation der Bundespolizei/Vertreter:innen der Bundespolizei (insb. Verbindungsbeamte der Bundespolizei) mit der General Administration for Coastal Security (GACS) in Lybien aus dem laufenden Jahr 2022, sowie bzgl. des identischen Zeitraums die interne Korrespondenz der Bundespolizei, in der die GACS thematisiert wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 255826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255826/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Bundespolizeipräsidium
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 28. Juli 2022. Die angefragten …
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
23. August 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
587,5 KB
Sehr geehrter Herr Kempen, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 28. Juli 2022. Die angefragten Unterlagen betreffen die Belange Dritter, mithin konnten Rechte Dritter betroffen sein, die einen Ausnahmegrund nach § 6 IFG begründen. Insofern ist durch die Bundespolizei ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG einzuleiten. Ihr Antrag ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG bei einem Drittbeteiligungsverfahren von Ihnen zu begründen. Ihr Antrag nebst Ihren persönlichen Daten sind im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens an den Dritten weiterzuleiten. Hierauf weise ich Sie explizit hin. Außerdem ist durch die Einleitung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen. Eine einfache Auskunft, welche kostenbefreit erteilt werden kann, ist insofern nicht gegeben. Nach § 10 Abs. 1 IFG werden für zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren nach Maßgabe der Verordnung Uber die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebuhrenverordnung — IFGGebV) vom 2. Januar 2006 erhoben. Für Anfragen, deren Bearbeitung langer als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Die tatsachliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Hier werden voraussichtlich in Kosten in Hohe von 135,00 € (ein Mitarbeiter, gehobener Dienst, drei Arbeitsstunden) anfallen. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsachlich anfallen werden, vermag ich jedoch erst nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages festzustellen. Ich bin nach § 10 IFG gehalten, Gebühren zu erheben und bitte daher um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund aufrechterhalten wollen. Gegebenenfalls bitte ich um Begründung Ihres Antrages und um Bestätigung der Übernahme der anfallenden Gebühren. Bis zu Ihrer Ruckmeldung wird die Bearbeitung Ihres Antrages ausgesetzt. Erst im Rahmen der weiteren Bearbeitung wäre dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ihrem Anliegen tatsachlich entsprochen werden kann. Aus diesem Grund bitte ich, diese Mitteilung ausdrücklich nicht als Zusage dahingehend zu verstehen, dass Ihnen im weiteren Verlauf des Verfahrens im beantragten Umfang Zugang zu amtlichen Informationen gewahrt wird. Ich bitte um Rückäußerung innerhalb eines Monats. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#255826] Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich Ihres Antwortbescheids auf meine IFG-Anfra…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#255826]
Datum
5. September 2022 11:25
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich Ihres Antwortbescheids auf meine IFG-Anfrage „Kommunikation der Bundespolizei mit/zu GACS“ vom 28.07.2022 (#255826) teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Ich erkläre mich bereit, anfallende Gebühren in dem von Ihnen prognostizierten Rahmen zu übernehmen. 2. Ich begründe meinen Antrag wie folgt: Laut mehrerer Medienberichte hat sich ein Vertreter der Bundespolizei im Jahr 2022 mehrmals mit der GACS getroffen.Die GACS steht wegen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen regelmäßig in der Kritik. Es ist daher von erheblichem öffentlichen Interesse inwiefern eine Vermittlung von Wissen, Technik und Kompetenzen der Bundespolizei an die GACS erfolgt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#255826] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation de…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#255826]
Datum
14. November 2022 15:31
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation der Bundespolizei mit/zu GACS“ vom 28.07.2022 (#255826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 77 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#255826] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation de…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#255826]
Datum
25. November 2022 09:02
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation der Bundespolizei mit/zu GACS“ vom 28.07.2022 (#255826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 88 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundespolizeipräsidium
Ihr Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Kempen, mit Ihrer 0.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz d…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
21. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kempen, mit Ihrer 0.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beantragen Sie gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Informationszugang zu der ,gesamte[n] Kommunikation der Bundespolizei/Vertreter:innen der Bundespolizei (insb. Verbindungsbeamte der Bundespolizei) mit der General Administration for Coastal Security (GACS) in Libyen aus dem laufenden Jahr 2022 sowie bzgl. des identischen Zeitraums die interne Korrespondenz der Bundespolizei, in der die GACS thematisiert wird". Gem. § 1 Abs 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestande §§ 3 — 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Ihrem Antrag nach dem IFG wird nicht stattgegeben. Gleichwohl übersende ich Ihnen die Korrespondenz mit dem WDR als Anlage. Die Antwort der Bundespolizei an den Westdeutschen Rundfunk hinsichtlich vorausgegangener Anfragen steht zeitlich und thematisch im Zusammenhang zu Ihrer Anfrage. Einer Herausgabe der von Ihnen dartiger hinaus erbetenen Unterlagen in Form der entsprechenden Kommunikation stehen die Ausschlussgrunde des § 3 Nr. 1 alFG, §3 Nr. 3 alFG, 3 Nr. 4 IFG sowie § 4 IFG entgegen. a) Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a lFG § 3 Nr. 1 a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel der Beauskunftung vor, wenn das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen werden mit einem weiten Verständnis die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen, umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 — BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493 S. 9). Erfasst durch den weit gefassten Schutztatbestand sind im Grunde alle Bereiche der auswärtigen Beziehungen, in denen amtliche Informationen anfallen können, an deren öffentlichem Bekanntwerden der Bund kein Interesse hat (so Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 32 unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 — 5 BV 14.1804 — juris Rn. 70 = BeckRS 2015, 54330 sowie die Parallelentscheidung BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 — 5 BV 14.1805 — juris Rn. 74 = BeckRS 2015, 54331) Vorliegend geht es mit Libyen um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhalt. Im Falle der Veröffentlichung von weiteren Informationen über die Zusammenkunft mit libyschen Regierungsvertretern und Behörden besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Daran hat die Bundespolizei kein Interesse. Im Hinblick auf Libyen gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland bestrebt ist, die Beziehungen zu allen wesentlichen Themen im auen- und sicherheitspolitischen Bereich fortzuführen. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen, insbesondere auf den Gebieten der Seenotrettung, der Verbesserung von Stabilität und Sicherheit sowie der Beilegung von bewaffneten Konflikten in der Region. Die von Ihnen angefragte Kommunikation kann nicht herausgegeben werden. Sie beinhaltet vertrauliche Beobachtungen und Wertungen zum Gesprächspartner sowie Äußerungen der libyschen Gesprächspartner zu anderen Drittstaaten. Wurde dies öffentlich werden, könnten die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu Libyen beschädigt werden, was sich negativ auf die Zusammenarbeit bei der Seenotrettung auswirken könnte. Wenn vertrauliche Aussagen und Wertungen an die Öffentlichkeit gerieten, könnte dies zu Einschränkungen bislang offener und vertrauensvoller Kommunikationskanale führen. Zur Weiterführung der vertrauensvollen Zusammenarbeit sind alle Beteiligten wechselseitig auf die zuverlässige Wahrung der Vertraulichkeit angewiesen. Die Regierungen vertrauen dabei darauf, dass diese nicht öffentlich werden und erwarten, dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Besprochene nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Andersfalls wäre die Bereitschaft der beteiligten Parteien geschmälert, sich über vertrauliche Argumente, Überlegungen und Positionen offen und unvoreingenommen mit der Bundesrepublik Deutschland auszutauschen. Der Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 a IFG auch nicht mit Schwärzungen gewährt werden, da er in Gänze schützenswerte öffentliche Belange enthält. b)§ 3 Nr. 3 a IFG, Schutz der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen §3 Nr. 3 a IFG schützt auch die Vertraulichkeit von Verhandlungen auf internationaler Ebene. Durch § 3 Nr. 3 a IFG soll die Fähigkeit der Bundesregierung sichergestellt werden, deutsche Interessen wirksam zu vertreten. Die Bundesrepublik Deutschland muss bei den noch andauernden Diskussionen über die Aufnahme einer Zusammenarbeit und Unterstützung der libyschen Behörden in der Lage sein, Verhandlungen ohne unbefugten Einfluss von außen mit allen Beteiligten durchzuführen, um am Ende ein annehmbares Ergebnis auch im deutsche Interesse erzielen zu können. Dazu gehört auch, dass Gesprächspartner darauf vertrauen können müssen, dass Gesprächsinhalte nicht in die Öffentlichkeit gelangen, sondern vertraulichen diplomatischen Gesprächskanälen vorbehalten bleiben. Andersfalls würde dies die Bereitschaft der anderen Seite schmälern, sich mit der Bundesregierung über sensible bzw. vertrauliche Inhalte auszutauschen. Das Bekanntwerden dieser Positionen würde der notwendigen Vertraulichkeit laufender internationaler Verhandlungen schaden und damit künftige Verhandlungen Deutschlands erschweren. Dem begehrten Informationszugang steht somit auch § 3 Nr. 3 a IFG entgegen. c)§ 4 Abs. 1 IFG, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses Darüber hinaus steht dem Informationszugang § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. § 4 Abs. 1 IFG dient dem Schutz der ungestörten behördlichen Entscheidungsfindung. Eine Vereitlung des Erfolgs der Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidung bei Offenbarung der Informationen voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. Eine Herausgabe der Informationen hätte zur Folge, dass bei sensiblen Themen die Lage in Libyen betreffend, insb. vor der libyschen Küste, Entscheidungen nicht mehr sachgerecht und im substantiierten behördlichen Verfahren vorbereitet und getroffen werden könnten. Vielmehr wäre mit einer unmittelbaren Einflussnahme zu rechnen, was den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen und sich negativ auf die Entscheidungsfindung auswirken würde. Einem Informationszugang steht daher § 4 Abs. 1 IFG entgegen. d) Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. S2VSA Der Bekanntgabe der als VS-NfD eingestuften Kommunikation der Bundespolizei steht § 3 Nr. 4 IFGi. V. m. & 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen) Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft und bestätigt. Eine Herausgabe der Informationen — auch mit Schwärzungen - ist nicht möglich. Dem Informationszugang steht mithin auch § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Kostenentscheidung: Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>