Sehr geehrter Herr Semsrott,
lhr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 22. Juli 2016 im Bundesministerium der Finanzen eingégangen und wird in Referat V B 5 unter dem o. g. Geschäftszeichen bearbeitet.
Sie bitten um Übersendung
,sämtliche[r j Kommunikation zwischen Mitarbeitern des BMF (insbesondere in DG IV und DG V) mit Vertretern von Google in Bezug auf Steuerregelungen sowie auf Policys zu Publikationsrechten". Zur zielgerichteten Bearbeitung des Antrages bitte ich um Konkretisierung folgender Punkte:
• Bitte definieren Sie den Begriff ,Kommunikation" anhand konkreter Beispiele.
• Bitte definieren Sie den Begriff ,policies zu Publikationsrechten" anhand konkreter Beispiele.
• Femer bitte ich um Mitteilung, ob Sie die ,Kommunikation" aller Mitarbeiter des Bundesministeriums der Finanzen oder nur ausgewahlter Abteilungen/Referate (DG?) begehren. An dieser Stelle ist lhr Antrag nicht eindeutig.
Die Konkretisierung des Antrages hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die erforderlichen Recherche- und Prüfschritte, sie wirkt sich auch auf die Kostenfolge lhres Antrages aus. Erlauben Sie miran dieser Stelle den Hinweis, dass das Bundesministerium der Finanzen aktuell über mehr als 11 Millionen Akten bzw. Vorgange verfiigt. Diesen Akten werden monatlich durchschnittlich ca. 70.000 neue Dokumente zugeordnet. Da das Untemehmen Google Inc. bereits im Jahr 1998 gegründet worden ist, begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG), die einen Zeitraum von ca. 18 Jahren abdecken.
Nach Konkretisierung lhres Antrages wird deshalb zunachst zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang Ihnen tatsachlich Zugang gewahrt werden kann. In diesem Zusammenhang ist nach jetziger Antragsauslegung bereits fraglich, inwiefem eine so umfangreiche Suche nach dem IFG überhaupt geschuldet ist. Sollten tatsachlich amtliche Informationen vorhanden sein, sind Zugangsausschlüsse, z. B. nach § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. § 30 AO, denkbar. Femer konnten Drittbeteiligungserfordemisse (§ 8 i. V. m.§ 5 oder § 6 IFG) bestehen. Deshalb ist diese Mitteilung ausdrücklich nicht als Zusage dahingehend zu verstehen, im Laufe der weiteren Bearbeitung Zugang zu amtlichen Informationen zu gewahren.
Fest steht aber bereits jetzt, dass ohne eine Konkretisierung bzw. Einschrankung die in § 7 Absatz 5 IFG genannte Monatsfrist nicht eingehalten werden kann. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass es si eh vorliegend voraussichtlich nicht um eine einfache Auskunft han- delt und damit nach § 1 O Absatz 1 IFG für individuen zurechenbare offentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Je nach Arbeitsaufwand konnen Gebühren bis zu 500,00 Euro erhoben werden. Hinzu kommt die Erstattung tatsachlich angefallener Auslagen (z. B. 1 O Cent/Kopie ). In welcher Hohe Gebühren und Auslagen konkret anfallen werden, kann jedoch erst mit dem endgültigen Abschluss der Bearbeitung ermittelt werden. Das wird auf der Grundlage des § 1 O IFG und der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) erfolgen. An diese Regelungen bin ich gebunden.
Bis zur Nachreichung der erforderlichen Konkretisierungen stelle ich lhren Antrag ruhend.
Mit freundlichen Grüßen