Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Übersendung einer Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen" bitten.
Ihr Anliegen stützen Sie auf das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) beziehungsweise das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Für den Fall, dass diese Regelungen nicht einschlägig sind, bitten Sie, Ihre Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Den von Ihnen erbetenen Informationen fehlt es an dem insoweit erforderlichen Umweltbezug, da sie keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile, wie etwa Luft, Wasser oder Boden, entfalten beziehungsweise entfalten können. Ein umweltinformationsrechtlicher Auskunftsanspruch besteht daher nicht.
Die erbetenen Informationen stellen auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen dar. Gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen sind nach § 1 VIG Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Die Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des VIG besteht daher ebenfalls nicht.
Gesetzliche Regelungen, die unabhängig davon einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen auch ohne nähere Darlegung der Gründe für das Informationsbegehren vorsehen, existieren im Freistaat Sachsen nicht. Insbesondere gibt es keine dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) vergleichbaren Vorschriften.
Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass von einer Übersendung der von Ihnen erbetenen Informationen abgesehen wird.
Mit freundlichen Grüßen