Kommunikation mit der Initiative TeamSportSachsen

die Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen"

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Kommunikati…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit der Initiative TeamSportSachsen [#239262]
Datum
31. Januar 2022 09:20
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen"
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239262 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239262/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsische Staatskanzlei
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Übersendung einer Kommunikation mit der Initia…
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
Kommunikation mit der Initiative TeamSportSachsen [#239262]
Datum
10. Februar 2022 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Übersendung einer Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen" bitten. Ihr Anliegen stützen Sie auf das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) beziehungsweise das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Für den Fall, dass diese Regelungen nicht einschlägig sind, bitten Sie, Ihre Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Den von Ihnen erbetenen Informationen fehlt es an dem insoweit erforderlichen Umweltbezug, da sie keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile, wie etwa Luft, Wasser oder Boden, entfalten beziehungsweise entfalten können. Ein umweltinformationsrechtlicher Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Die erbetenen Informationen stellen auch keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen dar. Gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen sind nach § 1 VIG Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Die Kommunikation mit der Initiative "TeamSportSachsen" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des VIG besteht daher ebenfalls nicht. Gesetzliche Regelungen, die unabhängig davon einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen auch ohne nähere Darlegung der Gründe für das Informationsbegehren vorsehen, existieren im Freistaat Sachsen nicht. Insbesondere gibt es keine dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) vergleichbaren Vorschriften. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass von einer Übersendung der von Ihnen erbetenen Informationen abgesehen wird. Mit freundlichen Grüßen