Nicht-öffentliche Anhänge:
WGAntragnachThringerTransparenzgesetz.eml
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Ihr Antrag auf Auskunft zur „Fachaufsichtlichen Weisung nach § 13 Abs. 3 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung“ des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 13. März 2021 an den Landkreis Greiz als untere Gesundheitsbehörde
Sehr Antragsteller/in
Sie haben in zuvor genannter Angelegenheit einen Antrag nach Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) auf Auskunft gestellt. Im Ergebnis einer Rechtsprüfung können Ihnen die begehrten Informationen nach Beteiligung der Landrätin des Landkreises Greiz nach § 10 Abs. 4 Thür TG zugänglich gemacht werden.
Auf Ihren Antrag ergeht daher folgender Bescheid
1. Die begehrten Informationen werden antragsgemäß erteilt.
2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
Gründe:
l.
Mit Ihrer E-Mail bzw. Ihrem Antrag vom 19. März 2021 machen Sie einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auf der Grundlage des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 373) geltend.
Ihr Informationsbegehren bezieht sich auf die Auskunft hinsichtlich der „Fachaufsichtlichen Weisung nach § 13 Abs. 3 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung“ des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) vom 13. März 2021 an den Landkreis Greiz als untere Gesundheitsbehörde zur Vorbereitung und Vorlage eines Entwurfs einer Allgemeinverfügung mit weitergehenden Beschränkungsmaßnahmen, der bestimmte Mindestinhalte vorsehen sollte.
II.
Bei Ihrem Begehren handelt es sich um einen zulässigen und begründeten Anspruch nach §§ 9 i.V.m. 4 Abs.1 des ThürTG.
Die „Fachaufsichtliche Weisung nach § 13 Abs. 3 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung“ (Anmerkung: nunmehr § 36 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) ist eine amtliche Information nach § 3 Abs. 1 Nr.1 ThürTG. Der Antrag ist auch gemäß § 9 Abs.4 ThürTG hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Information er gerichtet ist. Zudem sind die Ausnahmetatbestände nach §§ 10, 12, 13 ThürTG, nach denen das Recht auf Informationszugang verweigert werden kann, nicht ersichtlich. Die Beteiligung der Landrätin des Landkreises Greiz nach § 10 Abs. 4 ThürTG ist durch das TMASGFF erfolgt.
Die Auskunft übersende ich Ihnen wunschgemäß auf elektronischen Wege an die angegebene und genutzte E-Mail-Adresse.
Die Kostenentscheidung nach Ziffer 2 dieses Bescheids beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen