Kommunikation mit Ministerien zu Nord Stream 2-Vorschlag

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die Kommunikation mit dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Auswärtigem Amt und dem Bundesfinanzministerium bezüglich des Vorschlags an die USA, dass diese ihren Widerstand gegen Nord Stream 2 aufgäben und Deutschland im Gegenzug seine LNG-Infrastruktur ausbaue. Der Vorschlag mündete in ein Non-Paper, das die DUH veröffentlicht hat: https://www.duh.de/projekte/geheimdeal-gegen-das-klima/

Ergebnis der Anfrage

Anfrage wegen des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3 Nr. 3b, 4 Abs. 1 IFG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG) sowie des Schutzes internationaler Beziehungen (§ 3 Nr. 1a IFG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) abgelehnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kommunikation mit dem …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit Ministerien zu Nord Stream 2-Vorschlag [#212462]
Datum
11. Februar 2021 20:27
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kommunikation mit dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Auswärtigem Amt und dem Bundesfinanzministerium bezüglich des Vorschlags an die USA, dass diese ihren Widerstand gegen Nord Stream 2 aufgäben und Deutschland im Gegenzug seine LNG-Infrastruktur ausbaue. Der Vorschlag mündete in ein Non-Paper, das die DUH veröffentlicht hat: https://www.duh.de/projekte/geheimdeal-gegen-das-klima/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212462 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212462/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 044 Sehr Antragsteller/in ic…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
15. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
AZ 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 044 Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 11. Februar 2021 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kommunikation mit dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Auswärtigem Amt und dem Bundesfinanzministerium bezüglich des Vorschlags an die USA, dass diese ihren Widerstand gegen Nord Stream 2 aufgäben und Deutschland im Gegenzug seine LNG-Infrastruktur ausbaue. Der Vorschlag mündete in ein Non-Paper, das die DUH veröffentlicht hat: https:/www.duh.de/projekte/geheimdeal-gegen-das-klima/.“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 11. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in mit E-…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 11. Februar 2021
Datum
5. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 11. Februar 2021 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der: „Kommunikation mit dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Auswärtigem Amt und dem Bundesfinanzministerium bezüglich des Vorschlags an die USA, dass diese ihren Widerstand gegen Nord Stream 2 aufgäben und Deutschland im Gegenzug seine LNG-Infrastruktur ausbaue. Der Vorschlag mündete in ein Non-Paper, das die DUH veröffentlicht hat: https:/Awww.duh.de/projekte/geheimdea... “ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG sowie § 3 Abs. 1 UIG eröffnen jedermann gegenüber den informationspflichtigen Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine der in §§ 3 ff. IFG bzw. in §§ 8 ff UIG normierten oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegen stehen Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob überhaupt Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vorhanden sind, da der Herausgabe solcher Informationen jedenfalls der Schutz behördlicher Beratungen bzw. des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3 Nr. 3b, 4 Abs. 1 IFG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG) sowie der Schutz internatio- naler Beziehungen (§ 3 Nr. 1a IFG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) entgegenstünde. Im Einzelnen: Nach beiden Vorschriften – § 3 Nr. 3b i.V.m. 4 Abs. 1 IFG sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG – besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden durch eine Offenlegung der begehrten Informationen beeinträchtigt werden. Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert werden können, ohne dass die öffentlich befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird (vgl. Schoch, IFG, 84 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016). In zeitlicher Hinsicht kann der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, Az.: 7 B 14.11), denn die durch § 3 Nr. 3b IFG geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf die offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen des Wissens um eine – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens – Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden. Die Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungsprozessen. Die Vertraulichkeit sichert die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung als Verfassungsorgan und muss teil- weise auch nach Abschluss solcher Abstimmungsprozesse gewahrt bleiben, um auch zukünftig eine offene und umfassend abwägende Meinungsbildung in der Bundesregierung zu gewährleisten. Nur wenn auch nach Abschluss der Entscheidungsfindung mit der Vertraulichkeit gerechnet werden kann, ist die Freiheit der Willensbildung der Regierung auch für die Zukunft hinreichend sichergestellt. Ein schrankenloser Informationszugang wäre durch die damit verbundene einengende Vorwirkung geeignet, zukünftige Meinungsbildungsprozesse zu beeinträchtigen. Ihr Antrag ist auf Informationen zu Abstimmungsprozessen innerhalb der Bundesregierung gerichtet. Dieser Abstimmungsprozess berührt Belange internationaler Beziehungen in Bezug auf das Vorhaben Nord Stream 2 sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden Verhandlungspositionen. Diese beinhalten Überlegungen und Strategien mit Blick auf – auch – wirtschaftliche Beziehungen mit den USA. Wirtschaftliche Beziehungen mit anderen Staaten beinhalten jedoch auch immer diplomatische Belange zu diesen Staaten, im vorliegenden Fall die diplomatischen Beziehungen mit den USA. Aus diesem Grunde stünde der Herausgabe auch der Schutz der internationalen Beziehungen (§ 3 Nr. 1a IFG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Geschützt sind hierdurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Damit hat der Gesetzgeber der Sensibilität und hohen Schutzbedürftigkeit internationaler Beziehungen Rechnung getragen. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat bzw. für internationale Verhandlungen eintreten kann, hängt davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 7 C 22/08). Die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann, erfordert eine prognostische Einschätzung, die grundlegende politische Fragen, insbesondere die (außen-)politische Strategie der Bundesregierung betrifft. Dabei steht der zuständigen Behörde eine Einschätzungsprärogative zu. Ein Informationsaustausch zwischen dem Bundeskanzleramt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Auswärtigen Amt sowie dem Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Nord Stream 2 und dem diesbezüglichen Vorschlag an die USA wäre vertraulich. Die Bundesregierung möchte die diplomatischen Beziehungen zu den USA möglichst frei von Belastungen halten. Es kann daher offenbleiben, ob die antragsgegenständlichen Informationen hier vorliegen. Denn in Ausübung der beschriebenen Einschätzungsprärogative wäre der Informationszugang im oben dargelegten Umfang selbst dann zu versagen, wenn die beantragten. Informationen hier vorlägen. II. Gemäß 8 10 IFG bzw. S 12 UIG in Verbindung mit der Anlage Teil A, Ziffer 1.1. der Informationsgebührenverordnung bzw. der Anlage Teil A, Ziffer 1.1 der Umweltinformationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen