Kommunikation rund um die Auswahl der CPA-Prüfstellen / geeigneten Stellen
Jegliche Kommunikation zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,
aus der hervorgeht,
- nach welchen Kriterien die Auswahl der Prüfstellen erfolgte, die im Frühjahr 2020 Atemschutzmasken nach dem „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 0 vom 19.03.2020“ bzw. dem „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 1 vom 26.03.2020“ prüfen durften.
- wie sichergestellt wurde, dass diejenigen Prüfstellen, die keine notifizierte Stelle für Persönliche Schutzausrüstung nach Verordnung (EU) 2016/425 waren, eine mit notifizierten Stellen vergleichbare Prüfqualität geboten haben. Dies betrifft
o TÜV NORD CERT GmbH
o Textilforschungsinsitut Thüringen Vogtland e.V.
o ift Rosenheim GmbH
o PAConsult GmbH
o SKZ – Testing GmbH
- welche Vorgaben und Anweisungen die jeweiligen Prüfstellen bzgl. der Prüfung von CPA erhalten haben.
Die Frage erstreckt sich auch auf die Dokumentation mündlicher Kommunikation z.B. durch Gesprächsnotizen oder Sitzungsprotokolle von regelmäßigen Ausschüssen (insbesondere des Arbeitsausschusses Marktüberwachung) oder kurzfristig im Frühjahr 2020 einberufenen Gremien.
Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum10. Januar 2023
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14. Februar 2023
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2 Follower:innen

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