Kommunikation rund um die Erstellung des "Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken"
(1) Jegliche Kommunikation zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,
die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 0 vom 19.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht
- auf wessen Anweisung die Erstellung des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- welche Produkte diesem Prüfgrundsatz erwartungsgemäß unterworfen werden sollten (Herkunftsland, Norm etc.).
(2) Jegliche Kommunikation zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,
die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 1 vom 26.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht
- aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte.
- auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- weshalb die gemäß Rev.0 noch zulässige Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.1 gestrichen wurde.
(3) Jegliche Kommunikation zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,
die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 2 vom 02.06.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht
- aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte.
- auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- weshalb die in der Rev.1 gestrichene Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.2 erneut zugelassen wurde.
- weshalb zwischen dem Beschluss zur Überarbeitung des Prüfgrundsatzes am 06.05.2020 und der Veröffentlichung der Rev.2 am 02.06.2020 fast 4 Wochen vergangen sind.
Die Fragen erstrecken sich auch auf die Dokumentation mündlicher Kommunikation z.B. durch Gesprächsnotizen oder Sitzungsprotokolle von regelmäßigen Ausschüssen (insbesondere des Arbeitsausschusses Marktüberwachung) oder kurzfristig im Frühjahr 2020 einberufenen Gremien.
Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum10. Januar 2023
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14. Februar 2023
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