Kommunikation und Abrechnung des BMG mit dem Land Baden-Württemberg

Im Zuge der Maskenbeschaffung hat das BMG zentral die Beschaffung etwaiger PSA seit März 2020 übernommen.
Der Tagesspiegel veröffentlichte unter https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/schutzmasken-bund-rennt-geld-hinterher folgende sinngemäße Inhalte:

1- Offene Rechnungen des BMG in dreistelliger Millionenhöhe sind bei den verschiedenen Ländern anhängig für PSA Lieferungen des BMGs.
2- Das BMG und die jeweiligen Länder können sich teilweise nicht einmal auf die faktisch gelieferte Menge PSA einigen.
3- Die Länder haben bereits am 29. März 2020 eine Einigung über etwaige Kostenübernahmen unter Beteiligung des Bundeskanzlerchefs Helge Braun vereinbart.

In dem Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO über die Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen finden sich folgende relevante Inhalte:

1- Bund-Länder-Vereinbarung zu Abgabepreisen „Am 29. März 2020 hielt das Bundeskanzleramt (BKAmt) mit den Staats- und Senatskanzleien der Länder fest, dass zur „Unterstützung der Krankenhäuser und Arztpraxen in Deutschland [...] auch der Bund" PSA beschaffen werde, die Ländern und KVen bereitgestellt werden sollte. In einer Telefonkonferenz wurden Abgabepreise für die einzelnen Produkte vereinbart. Dabei wurde ein gewichteter Wert zwischen dem Einkaufspreis vor Beginn der Pandemie und den aktuellen Einkaufsbedingungen zugrundegelegt (s. u. Tabelle 2). Pandemiebedingte Preisanstiege sollten so nicht vollständig an die Länder weitergegeben werden.
Das sogenannte Corona‐Kabinett, bestehend aus der Bundeskanzlerin und den wichtigsten
mit der Pandemiebekämpfung befassten Ressorts, beschloss dazu am 30. März 2020: „Der
Bund hat angesichts der besonderen Lage entschieden, ergänzend zu den Beschaffungen der
Institutionen des Gesundheitswesens und der Länder bundesseitig zentral Persönliche
Schutzausrüstung [...] zu beschaffen." Die Verteilung solle über die Länder erfolgen. „Die
Preise, die der Bund in Rechnung stellt, sind zwischen den Ländern und dem Bund geeint.
Damit übernimmt auch der Bund in dieser Lage einen Teil der Kosten für die akut notwendige PSA."

2- "Der Wert der Lieferungen an Länder und KVen bis Juni 2020 belief sich nach den geeinten Preisen auf 393 Mio. Euro."

Ich bitte folgende Daten zu liefern:
1- Vereinbarungen und Kommunikation zur etwaigen Abrechnung für PSA mit dem BMG und
2- Kopien etwaiger Abrechnungen des BMG für PSA
3- Darüber hinaus optional eine Stellungnahme zur obigen Situation.
Diese Anfrage wird begrenzt auf abrechnungsrelevante Kommunikation im Zuge etwaiger Abrechnungen durch das BMG für gelieferte PSA.

Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) möchte ich und damit die Öffentlichkeit Details zu Ausgaben finanziert durch Steuereinnahmen erhalten. Die Abrechnungen zwischen den erwähnten Parteien ist derzeit nicht öffentlich geführt und lässt daher keine Rückschlüsse auf die effektive Verwendung von Steuergeldern zu.
Kostenübernahme:
Den Gebühren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG wird ausdrücklich zugestimmt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Juni 2021
  • Frist
    24. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zuge der Ma…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation und Abrechnung des BMG mit dem Land Baden-Württemberg [#223833]
Datum
22. Juni 2021 07:20
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zuge der Maskenbeschaffung hat das BMG zentral die Beschaffung etwaiger PSA seit März 2020 übernommen. Der Tagesspiegel veröffentlichte unter https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/schutzmasken-bund-rennt-geld-hinterher folgende sinngemäße Inhalte: 1- Offene Rechnungen des BMG in dreistelliger Millionenhöhe sind bei den verschiedenen Ländern anhängig für PSA Lieferungen des BMGs. 2- Das BMG und die jeweiligen Länder können sich teilweise nicht einmal auf die faktisch gelieferte Menge PSA einigen. 3- Die Länder haben bereits am 29. März 2020 eine Einigung über etwaige Kostenübernahmen unter Beteiligung des Bundeskanzlerchefs Helge Braun vereinbart. In dem Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO über die Prüfung der zentralen Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen finden sich folgende relevante Inhalte: 1- Bund-Länder-Vereinbarung zu Abgabepreisen „Am 29. März 2020 hielt das Bundeskanzleramt (BKAmt) mit den Staats- und Senatskanzleien der Länder fest, dass zur „Unterstützung der Krankenhäuser und Arztpraxen in Deutschland [...] auch der Bund" PSA beschaffen werde, die Ländern und KVen bereitgestellt werden sollte. In einer Telefonkonferenz wurden Abgabepreise für die einzelnen Produkte vereinbart. Dabei wurde ein gewichteter Wert zwischen dem Einkaufspreis vor Beginn der Pandemie und den aktuellen Einkaufsbedingungen zugrundegelegt (s. u. Tabelle 2). Pandemiebedingte Preisanstiege sollten so nicht vollständig an die Länder weitergegeben werden. Das sogenannte Corona‐Kabinett, bestehend aus der Bundeskanzlerin und den wichtigsten mit der Pandemiebekämpfung befassten Ressorts, beschloss dazu am 30. März 2020: „Der Bund hat angesichts der besonderen Lage entschieden, ergänzend zu den Beschaffungen der Institutionen des Gesundheitswesens und der Länder bundesseitig zentral Persönliche Schutzausrüstung [...] zu beschaffen." Die Verteilung solle über die Länder erfolgen. „Die Preise, die der Bund in Rechnung stellt, sind zwischen den Ländern und dem Bund geeint. Damit übernimmt auch der Bund in dieser Lage einen Teil der Kosten für die akut notwendige PSA." 2- "Der Wert der Lieferungen an Länder und KVen bis Juni 2020 belief sich nach den geeinten Preisen auf 393 Mio. Euro." Ich bitte folgende Daten zu liefern: 1- Vereinbarungen und Kommunikation zur etwaigen Abrechnung für PSA mit dem BMG und 2- Kopien etwaiger Abrechnungen des BMG für PSA 3- Darüber hinaus optional eine Stellungnahme zur obigen Situation. Diese Anfrage wird begrenzt auf abrechnungsrelevante Kommunikation im Zuge etwaiger Abrechnungen durch das BMG für gelieferte PSA. Begründung: Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) möchte ich und damit die Öffentlichkeit Details zu Ausgaben finanziert durch Steuereinnahmen erhalten. Die Abrechnungen zwischen den erwähnten Parteien ist derzeit nicht öffentlich geführt und lässt daher keine Rückschlüsse auf die effektive Verwendung von Steuergeldern zu. Kostenübernahme: Den Gebühren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG wird ausdrücklich zugestimmt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 223833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/223833/upload/99cff58d4fd18b58dba2e4ae7c9cebc2eb6a1ff9/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. Juni 2021, in der Sie um Informati…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Zwischennachricht: Kommunikation und Abrechnung des BMG mit dem Land Baden-Württemberg [#223833]
Datum
29. Juni 2021 15:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. Juni 2021, in der Sie um Informationen über abrechnungsrelevante Kommunikation im Zuge etwaiger Abrechnungen durch das BMG bitten. Dem Staatsministerium Baden-Württemberg liegen die von Ihnen gewünschten Informationen nicht vor. Wir haben Ihr Anliegen daher an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Str. 6, 70173 Stuttgart, zur Prüfung weitergeleitet. Aufgrund der Sachnähe kann Ihnen dort ggf. weitergeholfen werden. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.06.21 an das Staatsministerium Bade…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage bzgl. Kommunikation und Abrechnung des BMG mit dem Land Baden-Württemberg [#223833]
Datum
28. Juli 2021 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.06.21 an das Staatsministerium Baden-Württemberg, das uns zuständigkeitshalber gebeten hat, Ihnen zu antworten. Ihren Antrag auf Herausgabe der u.g. Informationen lehnen wir ab. Begründung: Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Die Auskunftsversagungsgründe umfassen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind. Versagt werden darf der Informationszugang nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Das ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Geschützt wird der Beratungsprozess als solcher, d.h. die behördliche Willensbildung. Geschützt sind auch die Beratungen mit dem Bund. Nachteilige Auswirkungen kann das Bekanntwerden der Informationen auf einen Entscheidungsprozess laut Gesetzesbegründung dann haben, wenn die Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme, der also bei Vertragsverhandlungen das Bekanntwerden die Verhandlungsposition der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigt würde (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/7720, S. 66, online unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7720_D.pdf und LfDI BW, Praxisratgeber zum LIFG, S. 24 f., online unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/Leitfaden-LIFG-BaWu%CC%88-Stand-08.09.2020.pdf). Bei der Abrechnung des Bundes für die PSA handelt es sich um ein breit in der Öffentlichkeit diskutiertes Thema. Die schwierigen und komplexen Verhandlungen sollten zunächst unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutiert werden, so dass diese weiter ohne Beeinflussung geführt werden können. In der Gesamtschau überwiegen die Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung der Verhandlungsposition des Landes, der Anspruch auf Informationszugang besteht daher gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG nicht. Gem. § 9 Abs. 2 LIFG teilen wir mit, dass ein Antrag auf Informationszugang nach Abschluss der Verhandlungen ggfs. anders zu bewerten wäre, solange und soweit keine (anderen) Ablehnungsgründe gem. §§ 4 bis 6 sowie gem. § 9 Abs. 3 LIFG entgegenstehen. Für die Beantwortung wird keine Gebühr erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen