Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises

sämtliche Kommunikation und Unterlagen, die sich auf die Änderung des Gebührenhinweises bei HmbTG-Anfragen bezieht.

Hintergrund der Anfrage:
Bis vor wenigen Monaten stand in Ihren Gebührenhinweisen:

"Möglicherweise entstehen erneut für die Bearbeitung dieser Anfrage Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG. In diesem Fall werden wir Ihnen hierüber vor Beantwortung einen Hinweis geben, nach Möglichkeit auch über deren Höhe. Sollten Sie anschließend den Antrag aufrechterhalten, benötigen wir für die spätere Zustellung des Gebührenbescheids auf dem Postweg Ihren vollständigen Namen und Ihre aktuelle Meldeanschrift. Diese haben Sie uns freundlicherweise bereits im Antrag mitgeteilt."

Neuerdings haben Sie die Gebührenhinweise wie folgt geändert:

"Gebührenhinweis:
Sollten die gewünschten Unterlagen/ Informationen hier vorhanden sein, werden für die Bearbeitung Ihrer Anfrage, je nach Bearbeitungsaufwand, voraussichtlich Gebühren nach der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG (HmbTGGebO) anfallen. Hiermit erklären Sie sich durch Ihre Antragstellung einverstanden.
Sollten Sie mit einer möglichen Gebührenerhebung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihren HmbTG- Antrag vor der Bearbeitung noch zurück zu ziehen. Bitte informieren Sie uns in diesem Falle bis zum xx.xx.xxxx über Ihre Antragsrücknahme. Ansonsten gehen wir mit Ihrem Antrag auch von Ihrem Einverständnis hinsichtlich einer möglichen Gebührenerhebung aus.
Bitte nennen Sie uns hierfür ebenfalls bis xx.xx.xxxx unbedingt noch Ihre aktuelle Meldeadresse, da ein Bescheid auf dem Postweg zugestellt wird. Vielen Dank."

Zu diesem Vorgang hätte ich sämtliche Kommunikation und Unterlagen.

An dieser Stelle seien ein paar Hinweise und eine Bitte von mir gestattet gestattet, was nicht von der HmbTG-Anfrage umfasst ist:

- Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 HmbTG müssen Sie die Antragsteller:innen beraten. Zu dieser Beratungspflicht gehört auch die Beratung über mögliche Gebühren und die voraussichtliche Gebührenhöhe. Ihr pauschaler Gebührenhinweis bzw. die stillschweigende Zustimmung zum Akzeptieren von Gebühren in unbekannter Höhe erfüllen diese Anforderungen zur Beratungspflicht nicht.
In der Vergangenheit haben Sie immer zu einer kostenpflichtgen Gebührenhandlung die voraussichtlichen Gebühren genannt und eine mögliche Zustimmung eingeholt oder das Zurückziehen der Anfrage ermöglicht, was wesentlich transparenter als das neue Verfahren ist.

- Die (Melde)Anschrift darf nur dann erhoben und verarbeitet werden, sofern entweder eine Gebühr erhoben wird oder der Antrag (teilweise) abzulehnen ist. Zum Zeitpunkt, wo Sie die Anschrift einfordern, sind Sie noch nicht berechtigt, die Adressen zu erheben und verarbeiten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Datensparsamkeit aus der DSGVO. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird erst klar, ob es sich um eine gebührenfreie Anfrage handelt oder nicht und die Anfrage weiter verfolgt wird. Daher darf erst ab diesem Zeitpunkt die Anschrift angefordert werden, was dann auch DSGVO-konform ist.

Dies neue Vorgehen zum Gebührenumgang durch die BVM finde ich sehr kritisch. Denn durch dieses Verhalten wirkt dies abschreckend auf die Antragsteller:innen und schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit erheblich ein und läuft dem Gesetzeszeck des HmbTG zuwider. Daher wäre meine Bitte, die Gebührenhinweise wie in der Vergangenheit zu handhaben, damit der Umgang mit Gebühren wieder transparenter wird.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Juni 2022
  • Frist
    22. Juli 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises [#251686]
Datum
18. Juni 2022 14:45
An
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
sämtliche Kommunikation und Unterlagen, die sich auf die Änderung des Gebührenhinweises bei HmbTG-Anfragen bezieht. Hintergrund der Anfrage: Bis vor wenigen Monaten stand in Ihren Gebührenhinweisen: "Möglicherweise entstehen erneut für die Bearbeitung dieser Anfrage Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG. In diesem Fall werden wir Ihnen hierüber vor Beantwortung einen Hinweis geben, nach Möglichkeit auch über deren Höhe. Sollten Sie anschließend den Antrag aufrechterhalten, benötigen wir für die spätere Zustellung des Gebührenbescheids auf dem Postweg Ihren vollständigen Namen und Ihre aktuelle Meldeanschrift. Diese haben Sie uns freundlicherweise bereits im Antrag mitgeteilt." Neuerdings haben Sie die Gebührenhinweise wie folgt geändert: "Gebührenhinweis: Sollten die gewünschten Unterlagen/ Informationen hier vorhanden sein, werden für die Bearbeitung Ihrer Anfrage, je nach Bearbeitungsaufwand, voraussichtlich Gebühren nach der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG (HmbTGGebO) anfallen. Hiermit erklären Sie sich durch Ihre Antragstellung einverstanden. Sollten Sie mit einer möglichen Gebührenerhebung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihren HmbTG- Antrag vor der Bearbeitung noch zurück zu ziehen. Bitte informieren Sie uns in diesem Falle bis zum xx.xx.xxxx über Ihre Antragsrücknahme. Ansonsten gehen wir mit Ihrem Antrag auch von Ihrem Einverständnis hinsichtlich einer möglichen Gebührenerhebung aus. Bitte nennen Sie uns hierfür ebenfalls bis xx.xx.xxxx unbedingt noch Ihre aktuelle Meldeadresse, da ein Bescheid auf dem Postweg zugestellt wird. Vielen Dank." Zu diesem Vorgang hätte ich sämtliche Kommunikation und Unterlagen. An dieser Stelle seien ein paar Hinweise und eine Bitte von mir gestattet gestattet, was nicht von der HmbTG-Anfrage umfasst ist: - Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 HmbTG müssen Sie die Antragsteller:innen beraten. Zu dieser Beratungspflicht gehört auch die Beratung über mögliche Gebühren und die voraussichtliche Gebührenhöhe. Ihr pauschaler Gebührenhinweis bzw. die stillschweigende Zustimmung zum Akzeptieren von Gebühren in unbekannter Höhe erfüllen diese Anforderungen zur Beratungspflicht nicht. In der Vergangenheit haben Sie immer zu einer kostenpflichtgen Gebührenhandlung die voraussichtlichen Gebühren genannt und eine mögliche Zustimmung eingeholt oder das Zurückziehen der Anfrage ermöglicht, was wesentlich transparenter als das neue Verfahren ist. - Die (Melde)Anschrift darf nur dann erhoben und verarbeitet werden, sofern entweder eine Gebühr erhoben wird oder der Antrag (teilweise) abzulehnen ist. Zum Zeitpunkt, wo Sie die Anschrift einfordern, sind Sie noch nicht berechtigt, die Adressen zu erheben und verarbeiten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Datensparsamkeit aus der DSGVO. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird erst klar, ob es sich um eine gebührenfreie Anfrage handelt oder nicht und die Anfrage weiter verfolgt wird. Daher darf erst ab diesem Zeitpunkt die Anschrift angefordert werden, was dann auch DSGVO-konform ist. Dies neue Vorgehen zum Gebührenumgang durch die BVM finde ich sehr kritisch. Denn durch dieses Verhalten wirkt dies abschreckend auf die Antragsteller:innen und schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit erheblich ein und läuft dem Gesetzeszeck des HmbTG zuwider. Daher wäre meine Bitte, die Gebührenhinweise wie in der Vergangenheit zu handhaben, damit der Umgang mit Gebühren wieder transparenter wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251686/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag #251686 "Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebühre…
Von
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Betreff
Eingangsbestätigung und Gebührenhinweis HmbTG-Antrag #251686- Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises
Datum
22. Juni 2022 10:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag #251686 "Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises " nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 18.06.2022 ist hier im Shared-Service der beiden Behörden für Wirtschaft und Innovation und Verkehr und Mobilitätswende am 20.06.2022 zugegangen. Er wird aktuell bearbeitet. Wir werden auf Ihren Antrag zurück kommen und bitten Sie bis dahin um etwas Geduld. Gebührenhinweis: Sollten die von Ihnen gewünschten Unterlagen/ Informationen hier vorhanden sein, können für die Bearbeitung Ihrer Anfrage, je nach Bearbeitungsaufwand, Gebühren nach der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem HmbTG (HmbTGGebO) anfallen, sofern es sich bei der Antwort nicht um die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft handelt (§ 1 Absatz 3 Nr.1 HmbTGGebO). Mit der Übernahme der Gebühren erklären Sie sich durch Ihre Antragstellung einverstanden. Sollten Sie mit einer möglichen Gebührenerhebung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihren HmbTG- Antrag zurück zu ziehen. Bitte informieren Sie uns in diesem Falle bis zum 27.06.2022, sofern Sie Ihren Antrag nicht aufrechterhalten möchten. Für die mögliche postalische Zustellung eines Gebührenbescheids oder eines gegebenenfalls ablehnenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung benennen Sie bitte noch Ihre aktuelle Meldeanschrift. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, dies habe ich leider in meiner Anfrage vom 18.06.22 vergeßen zu erwähnen: Personen…
An Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung und Gebührenhinweis HmbTG-Antrag #251686- Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises [#251686]
Datum
22. Juni 2022 16:36
An
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, dies habe ich leider in meiner Anfrage vom 18.06.22 vergeßen zu erwähnen: Personenbezogene Daten können in den amtlichen Informationen geschwärzt werden. Damit ist eine Drittbeteiligung wegen § 4 HmbTG nicht mehr notwendig. Zum Zeitpunkt Ihrer Mail vom 22.06. können Sie noch nicht wissen, ob es sich um eine gebührenpflichtige Auskunft oder eine einfache kostenfreie Auskunft handelt. Noch können Sie wissen, ob die Auskunft (teilweise abgelehnt) werden wird. Sie haben mich gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 HmbTG zu beraten, was genau der Sachverhalt ist und welche Handlungsoptionen daraus für mich folgen, z.B. das Zurückziehen der Anfrage wegen möglicher Gebühren in Höhe von x€, die Anfrage einzuschränken wegen Umfang, möglichen Ablehnungsgründen/Drittbeteiligung etc. Da dies zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist, kommen Sie Ihrer gesetzlichen Beratungspflicht nicht nach. Falls Gebühren für diese Anfrage anfallen sollten, so beantrage ich eine Befreiung dieser Gebühren. Die Gründe sollten Ihnen bekannt sein. Ansonsten kann ich den Nachweis noch nachreichen, falls Sie dies wünschen. Bei weiteren Fragen und Rückmeldungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251686/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrem Antrag #251686 nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) …
Von
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Betreff
Abschließende Beantwortung HmbTG-Antrag #251686- Kommunikation und Unterlagen zur Änderung des Gebührenhinweises
Datum
7. Juli 2022 17:10
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrem Antrag #251686 nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) erfragen Sie "sämtliche Kommunikation und Unterlagen, die sich auf die Änderung des Gebührenhinweises bei HmbTG-Anfragen bezieht“. Sie führen hierzu an, dass sich die Gebührenhinweise zum HmbTG in den letzten Monaten verändert hätten. Hierzu kann Ihnen mitgeteilt werden, dass es weder eine Kommunikation noch Unterlagen zur „Änderung des Gebührenhinweises“ in unserem Hause gibt. Sie haben zu Ihrem Antrag ausgeführt, dass die Gebührenhinweise aktuell anders formuliert seien als noch vor wenigen Monaten. Das ist richtig. Die Gebührenregelung selbst wurde nicht geändert, sondern der Gebührenhinweis der BWI und BVM wurde lediglich anders formuliert. Hierbei hat die sachbearbeitenden Person bei dem Hinweis eine gewisse Formulierungsfreiheit, da der Hinweis selbst keiner festen Formulierung (Wortwahl und Ausdruck) unterliegt. Es gibt aber keine Änderung rechtlicher Natur. Der Kerninhalt des Hinweises auf mögliche Gebühren nach der Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) für die anfragende Person ist erhalten geblieben. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wie ein Gebührenhinweis formal formuliert sein muss. Im Rahmen der Anträge nach dem HmbTG ist es jederzeit möglich, die konkrete Formulierung des Hinweises zu verändern. Dies geschieht mit der Zielsetzung, den anfragenden Bürgerinnen und Bürgern das Verfahren möglich verständlich und nachvollziehbar zu beschreiben und den Ablauf des Verfahrens nach dem HmbTG sicherzustellen. Feste, unveränderte und starre Textbausteine sind hier weder notwendig noch in der Sache der Hinweisgebung sinnvoll. Es wird auch zukünftig die eine oder andere Änderung in der Formulierung vorgenommen werden. Sie führen unter Ihren Hinweisen zum Antrag vom 18.06.2022 noch aus, dass der frühere Gebührenhinweis mit Benennung der voraussichtlichen Höhe der Gebühren transparenter gewesen sei und die Anfragenden durch den jetzigen Hinweis möglicherweise in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt sein könnten. Dass in der früheren Formulierung noch stand, dass die Behörde möglichst auch über die Höhe der entstehenden Gebühr einen Hinweis gibt, war ein Entgegenkommen der Behörde, ist aber weder rechtlich in dieser Form so vorgeschrieben noch, wie sich herausgestellte hat, im Rahmen des Ablaufs einer HmbTG-Anfrage sicher durchführbar. Auf Seiten der Behörde ist nachvollziehbar, dass ein solch konkreter Hinweis aus Sicht der Petenten/innen wünschenswert ist, diesem Ansatz folgte auch die frühere Formulierung. In der der Durchführung des HmbTG-Verfahrens selbst hat dies jedoch zu Problemen geführt. Denn im Ablauf des Verfahrens ist zu Beginn der Bearbeitung, wenn die Eingangsbestätigung mit dem Gebührenhinweis erteilt wird, zwar meist schon erkennbar, in welchen Anfragen keine einfache (kostenlose) schriftliche Beantwortung sondern eine gebührenpflichtige Bearbeitung mit einer anschließenden Gebührenerhebung entstehen wird, weil ein größerer Bearbeitungsaufwand bereits erkennbar ist. Jedoch ist zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht absehbar, in welcher konkreten Höhe die Gebühren entstehen werden. Erst nach abgeschlossener Bearbeitung kann die Höhe bemessen werden, weil erst dann der genaue Bearbeitungsaufwand der jeweiligen Anfrage feststeht. Somit erfolgte hier eine praxisorientierte Umstellung der Formulierung des Gebührenhinweises ohne Benennung einer konkreten Gebührenhöhe. Zielsetzung war und ist hierbei keineswegs eine „Abschreckung“ von anfragenden Personen, derartige Anträge zu stellen. Die Gebührenhinweise stellen nach unserer Auffassung auch weiterhin transparent den Ablauf und die Möglichkeiten für die anfragenden Personen dar. Die von Ihnen benannte Beratung von antragstellenden Personen (nach § 11 Absatz 2 Satz 1 HmbTG) umfasst die Pflicht der auskunftspflichtigen Personen, die anfragende Person hinsichtlich der Bezeichnung der von ihnen gewünschten Informationen sowie der genaueren Bestimmung der Thematik ihres Antrags und deren eindeutiger Formulierung zu beraten. Die Beratung umfasst ebenfalls die Fälle, wenn die antragstellende Person keine Vorstellung hat, bei welchen staatlichen Stellen die von ihnen gewünschten Unterlagen sich befinden könnten. Diese Beratung bezieht sich jedoch nicht, wie von Ihnen vorgetragen, auf die Benennung der Höhe der konkret anfallenden Gebühr. Sie führen unter dem Punkt "Hinweise und Bitte“ schließlich den frühen Zeitpunkt der Erhebung der Meldeanschrift durch die Behörde als kritisch an. Nach Ihrer Ansicht sei die Behörde zu dem Zeitpunkt, wo personenbezogene Daten angefragt würden, hierzu noch nicht berechtigt. Hintergrund zur frühen Erhebung von personenbezogenen Daten (wir benötigen Vorname, Nachname, aktuelle Meldeanschrift) ist folgender: sobald hier in der BWI oder der BVM ein neuer Antrag nach dem HmbTG zugeht und absehbar ist, dass keine Ausnahme von der Gebührenpflicht (§ 1 Absatz 3 HmbTGGebO), z.B. in Form einer kurzen schriftlichen Auskunft, vorliegt, und die/ der Anfragende ihren/seinen Antrag aufrecht erhält, dürfen durch die Behörde die für die späteren Gebührenbescheide notwendigen personen-bezogenen Daten erhoben werden. Daher findet die Aufforderung der Behörde zur Benennung der Daten sehr zeitnah nach Zugang des Antrags sowie unseren Hinweisen statt und die Erhebung ist notwendig, angemessen und rechtlich möglich. Wie Sie richtig erwähnten, ist die Datenerhebung schließlich auch erforderlich bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung eines Antrags (dann ablehnender Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 13 Absatz 2 HmbTG mit postalischer Zustellung). Diese Antwort erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen