Sehr
geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 01. Januar 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
"die Kommunikation mit anderen Bundesbehörden, EU-Institutionen und Regierungen anderer Staaten bezüglich der „Entschließung des Rates zur Verschlüsselung - Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ (
https://data.consilium.europa.eu/doc/de…).
Ihr Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 3a, § 3 Nr. 1a und § 3 Nr. 3b abgelehnt.
Begründung:
Dem Zugang zu Unterlagen zur Entschließung des Rates zur Verschlüsselung - Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung stehen die Ablehnungsgründe des § 3 Nr. 3a,
§ 3 Nr. 1a und des § 3 Nr. 3b entgegen, denn der von Ihnen gestellte Antrag richtet sich auf Zugang zu Dokumenten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit laufenden Beratungen der EU-Mitgliedsstaaten zum Umgang mit Verschlüsselung stehen.
Nach 83 Nr. 3a besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen dann nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird. Zwar wurde die Entschließung am 14. Dezember 2020 durch den Rat angenommen, die portugiesische Ratspräsidentschaft hat jedoch bereits signalisiert, die Arbeiten am Thema Verschlüsselung im ersten Halbjahr 2021 fortzusetzen. Ein Bekanntwerden der Zwischenstände würde damit einerseits die weiteren Beratungen beeinträchtigen (§ 3 Nr. 3a und b IFG) und andererseits die Beziehungen zu Portugal nachteilig beeinflussen.
Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen wird ergänzend durch den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 1a IFG garantiert. Danach besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen dann nicht, wenn ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann.
Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Bei den hier vorhandenen Unterlagen handelt es sich einerseits um Dokumente, die von der Europäischen Kommission als "EU RESTRICTED" eingestuft wurden und andererseits um Dokumente, bei denen vermerkt wurde, dass eine Weitergabe im Entwurfsstadium nicht erwünscht sei. Eine Offenlegung würde daher die Beziehungen zu anderen EU-Mitgliedstaaten erheblich gefährden.
Dem BMI steht sowohl bei der Beurteilung der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind, als auch bei der Frage, ob ein Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009, Az. 7 C 22/08, Rn. 13 - zitiert nach juris). Wesentlich ist hierbei auch, dass selbst nun nach der Veröffentlichung der Entschließung die Verhandlungen sowohl auf internationaler Ebene wie auch die Verhandlungen innerhalb des Ressorts nicht abgeschlossen sind, sondern in einen fortlaufenden Prozess weitergeführt werden.
Unabhängig davon ist Ziel der Entschließung, in einen dauerhaften Dialog mit der Industrie zu treten, um einen allgemeinen Konsens zu erzielen und zusammen mit der Industrie an Lösungsvorschlägen zu arbeiten, welche ohne Schwächung der Verschlüsselungssysteme auskommt. Die Entschließung enthält daher – entgegen einiger Presseberichte – keinerlei Lösungsvorschläge oder Forderungen nach Schwächung von Verschlüsselungssystemen. Vielmehr soll damit ein erster Schritt zur vertrauensvollen Diskussion und Kooperation von Politik, Wirtschaft und Wissenschaft getan werden.
Die Bundesregierung hat ihre grundsätzliche Haltung zum Thema Verschlüsselung in den Eckpunkten der deutschen Kryptopolitik (Kabinettbeschluss vom 2. Juni 1999) festgelegt. Danach hält die Bundesregierung an den als „Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ bekannten Säulen der deutschen Kryptopolitik fest. Sie entsprechen der Cybersicherheitsstrategie 2016 der Bundesregierung und den Vorhaben des Koalitionsvertrags, neben dem berechtigten Schutz von Firmengeheimnissen und persönlichen Daten über die Stärkung und Förderung der Ende zu Ende-Verschlüsselung zugleich sicher zu stellen, dass die Sicherheitsbehörden ihre bestehenden Befugnisse auch in der digitalen Welt anwenden und durchsetzen können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse Post-
<<E-Mail-Adresse>>, oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen