Kommunikation zu Gefechtsübungszentrum

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Kommunikation zwischen Verteidigungsministerium und Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBW) zum Thema Gefechtsübungszentrum Heer Altmark/ Letzlinger Heide zwischen Januar und Oktober 2014.

- Sämtliche Kommunikation innerhalb des Verteidigungsministeriums/Heer zum Thema Besuch ausländischer Delegationen im Gefechtsübungszentrum Heer Altmark/ Letzlinger Heide zwischen Januar 2013 und Dezember 2014.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Ich bin bereit, etwaig anfallende Gebühren zu übernehmen. Personenbezogene Daten nach § 5 IFG können Sie schwärzen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2017
  • Frist
    15. September 2017
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Kommunika…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kommunikation zu Gefechtsübungszentrum [#24308]
Datum
13. August 2017 11:27
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Kommunikation zwischen Verteidigungsministerium und Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBW) zum Thema Gefechtsübungszentrum Heer Altmark/ Letzlinger Heide zwischen Januar und Oktober 2014. - Sämtliche Kommunikation innerhalb des Verteidigungsministeriums/Heer zum Thema Besuch ausländischer Delegationen im Gefechtsübungszentrum Heer Altmark/ Letzlinger Heide zwischen Januar 2013 und Dezember 2014. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ich bin bereit, etwaig anfallende Gebühren zu übernehmen. Personenbezogene Daten nach § 5 IFG können Sie schwärzen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Ihr Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, . auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag a…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
12. September 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, . auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag auf Informationszugang vom 13. August 2017 teile ich Ihnen Folgendes mit: Im Rahmen der notwendigen umfangreichen Recherche wurde festgestellt, dass Ihr Antrag auch Daten Dritter im Sinne von§ 5 Absatz 1 und 2 bzw. § 6 IFG betrifft. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG müssen derartige Anträge begründet werden. Aus der Begründung soll hervorgehen, welches Interesse an den Informationen seitens des Antragstellers besteht. Da Ihr Antrag eine solche Begründung bislang nicht enthält, bitte ich diese nachzureichen. Nach Eingang Ihrer Begründung werde ich das vorliegend erforderliche Verfahren der Drittbeteiligung nach § 8 IFG einleiten. Danach werde ich auf Ihren Antrag unaufgefordert zurückkommen. [MfG]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
IFG-Anfrage 39-22-17 [#24308] Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner IFG-Anfrage zu Gefechtsübungszentren (Gz. …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
IFG-Anfrage 39-22-17 [#24308]
Datum
13. September 2017 17:53
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner IFG-Anfrage zu Gefechtsübungszentren (Gz. 39-22-17) möchte ich keine Begründung abgeben. Wie bereits mitgeteilt erkläre ich mich mit der Schwärzung von Daten nach § 5 IFG einverstanden. Liegen tatsächlich Daten nach § 6 IFG vor, müssen diese ohnehin geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 24308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag a…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
20. Oktober 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag auf Informationszugang vom 13. August 2017 ergeht folgende Entscheidung: Ihrem Antrag wird nur teilweise stattgegeben. Es werden Gebühren aufgrund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands zur Zusammenstellung der Unterlagen erhoben. Gründe: 1. Mit E-Mail über fragdenstaat.de an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) beantragten Sie Auskunft über die Kommunikation mit dem Gefechtsübungszentrum. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt Ihrer E-Mail vom 13. August 2017 und Ihrer E-Mail vom 13. September 2017 verwiesen. 2. Ihr auf das IFG bezogener Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Zu Ihrer Frage 1 liegen E-Mails und Schriftstücke vor, die jedoch teilweise als Verschlusssache eingestuft sind, oder die teilweise Daten Dritter betreffen. Schriftstücke die im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft wurden, werden nicht herausgegeben. Eine Aufhebung dieser Einstufung ist gegenwärtig aufgrund der für die Bundeswehr wichtigen, in die Zukunft gerichteten Planung, und des detailliert beschriebenen Änderungsplanes mit Auflistung des entsprechenden Kapitaleinsatzes, nicht möglich. Eine Begründung für die Übersendung von Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG oder§ 6 IFG haben sie am 13. September 2017 abgelehnt, sich aber mit einer Unkenntlichmachung einverstanden erklärt. E-Mails und . Schriftstücke die Informationen nach§ 6 IFG enthalten, bzw. die Rückschlüsse auf Informationen nach § 6 IFG von Dritten zulassen, wurden ·daher ausgesondert, da der Informationszugang nach § 6· Absatz 2 IFG ohne Zustimmung des Dritten ausgeschlossen ist. ln der Anlage erhalten Sie jene E-Mails und Schriftstücke zur Kommunikation· des BMVg mit dem BAAINBw, die nicht aus vorstehenden Gründen ausgesondert wurden. Die personenbezogenen Daten wurden geschwärzt. Die von Ihnen angeforderten Informationen der Kommunikation zum Besuch von ausländischen Delegationen im GÜZ Heer Altmark/Letzlinger Heide zwischen Januar 2013 und Dezember 2014 betreffen die internationalen Beziehungen der Bundeswehr. Ein Informationsa-nspruch besteht gemäß § 3 Nr. 1 a) des IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationalen Beziehungen haben kann. Unter diesen Schutz fallen auch die militärischen Beziehungen. Der Informationszugang zu Informationen deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die internationalen militärischen Beziehungen haben kann, ist daher gemäߧ 3 N!. 1 a) IFG ausgeschlossen. Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können. Für die teilweise Bereitstellung von Informationen werden Gebühren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Höhe von 500, 00 € erhoben. Es handelt sich um den begrenzten Höchstbetrag nach der IFGGebV, da der tatsächliche Aufwand zur Beantwortung Ihrer Anfrage mit 48 Stunden Bearbeitungszeit deutlich höher lag. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat R I 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen