Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag auf
Informationszugang vom 13. August 2017 ergeht folgende Entscheidung:
Ihrem Antrag wird nur teilweise stattgegeben. Es werden Gebühren aufgrund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands zur Zusammenstellung der Unterlagen erhoben.
Gründe:
1. Mit E-Mail über
fragdenstaat.de an das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) beantragten Sie Auskunft über die Kommunikation mit dem
Gefechtsübungszentrum. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt Ihrer E-Mail vom 13. August 2017 und Ihrer E-Mail vom 13. September 2017 verwiesen.
2. Ihr auf das IFG bezogener Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Zu Ihrer Frage 1 liegen E-Mails und Schriftstücke vor, die jedoch teilweise als Verschlusssache eingestuft sind, oder die teilweise Daten Dritter betreffen. Schriftstücke die im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft wurden, werden nicht herausgegeben. Eine Aufhebung dieser Einstufung ist gegenwärtig aufgrund der für die Bundeswehr wichtigen, in die Zukunft gerichteten Planung, und des detailliert beschriebenen Änderungsplanes mit Auflistung des entsprechenden Kapitaleinsatzes, nicht möglich.
Eine Begründung für die Übersendung von Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 IFG oder§ 6 IFG haben sie am 13. September 2017 abgelehnt, sich aber mit einer Unkenntlichmachung einverstanden erklärt. E-Mails und . Schriftstücke die Informationen nach§ 6 IFG enthalten, bzw. die Rückschlüsse auf Informationen nach § 6 IFG von Dritten zulassen, wurden ·daher ausgesondert, da der Informationszugang nach § 6· Absatz 2 IFG ohne Zustimmung des Dritten ausgeschlossen ist.
ln der Anlage erhalten Sie jene E-Mails und Schriftstücke zur Kommunikation· des BMVg mit dem BAAINBw, die nicht aus vorstehenden Gründen ausgesondert wurden. Die personenbezogenen Daten wurden geschwärzt.
Die von Ihnen angeforderten Informationen der Kommunikation zum Besuch von ausländischen Delegationen im GÜZ Heer Altmark/Letzlinger Heide zwischen Januar 2013 und Dezember 2014 betreffen die internationalen Beziehungen der Bundeswehr. Ein Informationsa-nspruch besteht gemäß § 3 Nr. 1 a) des IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationalen Beziehungen haben kann. Unter diesen Schutz fallen auch die militärischen Beziehungen. Der Informationszugang zu Informationen deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die internationalen militärischen Beziehungen haben kann, ist daher gemäߧ 3 N!. 1 a) IFG ausgeschlossen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können. Für die teilweise Bereitstellung von Informationen werden Gebühren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Höhe von 500, 00 € erhoben. Es handelt sich um den begrenzten Höchstbetrag nach der IFGGebV, da der tatsächliche Aufwand zur Beantwortung Ihrer Anfrage mit 48 Stunden Bearbeitungszeit deutlich höher lag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat R I 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen