Kommunikation zu TRIPS-Waiver-Antrag

Anfrage an: Bundeskanzleramt

1. Die interne Kommunikation,
2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie
3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertretern der pharmazeutischen Industrie
mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/IP/C/W669.pdf&Open=True).

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, da ihr der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) und ihr der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse entgegen (§ 4 Abs. 1 IFG) entgegenstehe.

Gegen die Ablehnung von Nr. 3 habe ich Widerspruch eingelegt, da die betreffende Kommunikation eine zwischen Behörden und Privaten sei und somit keine behördliche Beratung darstelle. Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Bundeskanzleramt argumentiert, dass die Kommunikation mit Dritten in die innerbehördliche Beratungen eingezogen werden könne, sodass sie vom Schutzbereich erfasst seien. Außerdem lehnt es die Anfrage aufgrund des Schutzes internationaler Beziehungen (§ 3 Nr. 1 lit. a IFG) ab.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Juni 2021
  • Frist
    24. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die interne Kommunikati…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zu TRIPS-Waiver-Antrag [#223848]
Datum
22. Juni 2021 12:35
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die interne Kommunikation, 2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie 3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertretern der pharmazeutischen Industrie mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/IP/C/W669.pdf&Open=True).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223848/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 22. Juni 2021 erhalten. Sie beziehen sich darin auf den TRIPS-Waiver-Antrag und beantragen dazu u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die interne Kommunikation, 2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie 3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertretern der pharmazeutischen Industrie mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q%3A%2FIP%2FC%2FW669.pdf&Open=True).“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#223848] AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr <…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#223848]
Datum
3. Juli 2021 21:01
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr << Anrede >> in Ihrer Nachricht vom 30. Juni teilten Sie mir mit, dass für meine Anfrage eventuell Gebühren anfallen könnten. Falls Sie Gebühren erheben möchten, bitte ich Sie mir die Höhe der Gebühren vorab mitzuteilen. Seit über einem Jahr prägt die COVID-19-Pandemie die öffentliche Meinungsbildung wie kein anderes Thema. Die globale Impfkampagne verspricht die Pandemie beenden zu können. Doch während die Impfkampagne hierzulande an Fahrt aufgenommen hat, sind in vielen Entwicklungsländern aus Mangel an Impfstoff kaum Menschen geimpft. Indien und Südafrika haben den TRIPS-Waiver-Antrag bei der WHO eingereicht, um mehr Impfstoff produzieren und die weltweite Impfkampagne beschleunigen zu können. Während die meisten Staaten den Antrag unterstützten, blockiert ihn derzeit vor allem noch die Europäische Union. Deutschland, und insbesondere die Bundeskanzlerin, spielen bei dieser Position eine entscheidende Rolle aufgrund ihrer Macht und mehrfach geäußerten klaren Positionierung gegen den TRIPS-Waiver. Daher besteht aus nationaler, sowie aus internationaler Sicht, ein öffentliches Interesse an den antragsgegeständlichen Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223848/
Bundeskanzleramt
Anfrage nach demInformationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 22. Juni 2021 bezogen Sie …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach demInformationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 22. Juni 2021 bezogen Sie sich auf den von Südafrika und Indien bei der Welthandelsorganisation (WTO) gestellten Antrag zur Aussetzung des Patentschutzes für COVID-19-Impfstoffe (sog. TRIPS-Waiver) und beantragten u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die interne Kommunikation, 2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie 3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertretern der pharmazeutischen Industrie mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https:/docs.wto.org/dol2fe/Pa- ges/Ss/directdoc.aspx?filename=g./IP/C/W669.pdf&Open=True).“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem von Ihnen begehrten Informationszugang steht der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3lit. b IFG) entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden oder hierdurch der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Durch § 3 Nr. 3 lit. b IFG werden Beratungen von Behörden auf zwischen- und innerbehördlicher Ebene, zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden, wie auch sonstigen Einrichtungen erfasst. Daneben steht dem Informationszugang auch der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse entgegen (§ 4 Abs. 1 IFG). Eine Bekanntgabe der von Ihnen beantragten Informationen liefe auf eine Beeinträchtigung der in diesem Zusammenhang noch andauernden Diskussionen in Genf (WTO) und innerhalb der Bundesregierung und der EU zum eingebrachten Antrag von Indien und Südafrika zum sog. TRIPS-Waiver im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hinaus. Im Zuge dieses laufenden Diskussionsprozesses bedarf es permanent der Beratung und Entscheidung auch innerhalb der Bundesregierung. Deren Vertraulichkeit ermöglicht eine effektive Interessenwahrnehmung der Bundesregierung bei Verhandlungen im EU- und insbesondere im WTO-Kreis. Eine Veröffentlichung wäre demnach dazu geeignet, den Erfolg der noch laufenden Verhandlungen und künftiger Entscheidungen zu beeinträchtigen. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Il. Gemäß § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach demInformationsfreiheitsgesetz (IFG) [#223848]
===================== Vorab per E-Mail ===========…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach demInformationsfreiheitsgesetz (IFG) [#223848]
Datum
12. August 2021 15:02
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch_trips-waiver_bk.pdf
70,2 KB
===================== Vorab per E-Mail ===================== Ihr Zeichen: 13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 290 Mein Zeichen: #223848 Sehr << Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 26.07.2021 lege ich W I D E R S P R U C H ein. Begründung: Mit meinem Antrag vom 22. Juni 2021 beantragte ich mit Berufung auf das IFG die Übersendung folgender Dokumente: > 1. Die interne Kommunikation, > 2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie > 3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertretern der pharmazeutischen Industrie > mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/...). Mit Ihrem Bescheid vom 26. Juli 2021 lehnten Sie meinen Antrag ab. Die Ablehnung begründeten Sie mit dem Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG), sowie dem Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG). Diese Gründe mögen auf Nr. 1 und 2 meiner Anfrage zutreffen, nicht jedoch auf Nr. 3. § 3 Nr. 3 lit. b IFG schützt die Beratungen von Behörden. In Nr. 3 meiner Anfrage ziele ich jedoch auf die Kommunikation zwischen Ihrer Behörde und Pharmaherstellern und deren Vertretern, also zwischen einer Behörde und Privaten. Zur Frage, ob unter § 3 Nr. 3 lit. b IFG auch Beratungen mit Privatsubjekten erfasst, äußert sich Schoch wie folgt: > § 3 Nr. 3 lit. b erfasst nicht irgendwelche Beratungen, sondern nur die Beratungen von Behörden. Auch im Rahmen des Ausschlusstatbestandes ist der Begriff „Behörde“ – wie bei § 1 Abs. 1 S. 1 (→ § 1 Rn. 113 ff.) – i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG zu verstehen. „Beratungen von Behörden“ meint sowohl Beratungen zwischen Behörden als auch Beratungen innerhalb der Behörden (Rn. 174). […] > Ob § 3 Nr. 3 lit. b auch behördliche Beratungen mit Privatrechtssubjekten erfasst, ist unklar. Der Wortlaut der Bestimmung spricht eher gegen eine solche Ausweitung, die erhebliche Konsequenzen haben könnte. § 3 Nr. 3 lit. b kann aber auch so verstanden werden, dass es ausreicht, wenn bei Beratungen wenigstens eine Behörde beteiligt ist; dann wäre die staatliche Verhandlungsposition auch in Beratungen mit nichtstaatlichen Rechtssubjekten geschützt. Die Gesetzesbegründung ist widersprüchlich. Einerseits bezieht sie § 3 Nr. 3 lit. b ausschließlich auf den staatlichen Bereich (Rn. 175 a. E.). Andererseits weist sie darüber hinaus: Soweit es sich um „amtliche Information“ handelt, sollen auch die mit den Tarifverhandlungen des Öffentlichen Dienstes zusammenhängenden Vorgänge erfasst sein; einbezogen werden danach Gewerkschaften und sonstige Vereinigungen, wie z. B. die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Diese Formulierung ist zumindest missverständlich. Geschützt sind nach dem Gesetzeswortlaut die Beratungen von Behörden; Gewerkschaften und diesen vergleichbare Vereinigungen können nicht unter § 1 Abs. 4 VwVfG subsumiert werden. § 3 IFG schützt zudem nur öffentliche Belange; das gilt auch für Nr. 3 lit. b. Dass es stets um „amtliche Informationen“ (§ 2 Nr. 1) gehen muss, ist ohnehin selbstverständlich. Sinnvollerweise schützt § 3 Nr. 3 lit. b in dem angesprochenen Zusammenhang die internen Beratungen im Kreis der öffentlichen Arbeitgeber, nicht jedoch Beratungen mit privaten Tarifvertragsparteien. Bei der insgesamt etwas unklaren Rechtslage streitet das Postulat einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (→ Vorb § 3 Rn. 65 ff.) dafür, den Ausschlusstatbestand nicht auf behördliche Beratungen mit Privatrechtssubjekten zu erstrecken. > (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 178, 179) Demnach ist davon auszugehen, dass die Kommunikation mit den privaten Pharmaunternehmen und -verbänden nicht als behördliche Beratung nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG aufzufassen ist. Ähnliches gilt für § 4 Abs. 1 IFG, der behördliche Entscheidungsprozesse schützt. Die Gesetzesbegründung führt aus (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/15/0... > Nicht geschützt sind in der Regel Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter. Es handelt sich dabei um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft der Behörde typischerweise nicht beeinträchtigen. […] Der schützenswerte Entscheidungsprozess besteht in der Haltung der Bundesregierung zum TRIPS-Waiver-Antrag bei der WTO. Private Unternehmen sind an dieser Entscheidung nicht beteiligt, können lediglich im durch Lobbyismus Einfluss auf diese nehmen. Demnach stellt die Kommunikation mit Pharmaunternehmen und deren Vertreter Stellungnahmen Dritter dar. Eine Veröffentlichung dieser Kommunikation beeinträchtigt nicht den Entscheidungsprozess Ihrer Behörde. Ich weise darauf hin, dass die Europäische Kommission Ihre Kommunikation mit der Pharmaindustrie bezüglich dieses Themas herausgegeben hat. (Siehe https://www.asktheeu.org/en/request/i... und https://www.asktheeu.org/en/request/m...) Demnach sieht die Europäische Kommission ihren Entscheidungsprozess durch die Herausgabe dieser Dokumente nicht gefährdet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - widerspruch_trips-waiver_bk.pdf Anfragenr: 223848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223848/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr << Anrede >> ergänzend zu meinen Ausführungen v…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunikation zu TRIPS-Waiver-Antrag [#223848]
Datum
23. August 2021 10:12
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 290 Sehr << Anrede >> ergänzend zu meinen Ausführungen vom 12. August möchte ich mitteilen, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können. Sollten – was ich mir kaum vorstellen kann – Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in den begehrten Informationen enthalten sein, bedeutet das nicht, dass der Zugang zu den Dokumenten verwehrt werden muss. Es würde genügen die entsprechenden Stellen zu schwärzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223848/

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: Ihr Widerspruch vom 12. August 2021 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: Ihr Widerspruch vom 12. August 2021
Datum
29. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Schreiben vom 12. August 2021, im Bundeskanzleramt eingegangen am 18. August 2021, legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 28. Juli 2021 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: Mit E-Mail vom 22. Juni 2021 bezogen Sie sich auf den von Südafrika und Indien bei der Welthandelsorganisation (WTO) gestellten Antrag zur Aussetzung des Patentschutzes für COVID-19-Impfstoffe (sog. TRIPS-Waiver) und beantragten u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die interne Kommunikation, 2. die Kommunikation mit anderen Ministerien, sowie 3. die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden und Vertre- tern der pharmazeutischen Industrie mit Bezug zu dem von Südafrika und Indien eingereichten Antrag bei der WTO mit dem Titel „Waiver from certain provisions of the trips agreement for the prevention, containment and treatment of COVID-19“ (siehe https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/... Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 28. Juli 2021, Ihnen zugestellt am 31. Juli 2021, wurde Ihr Antrag abgelehnt, da dem von Ihnen begehrten Informationszugang der Schutz von behördlichen Beratungen gem. § 3 Nr. 3 lit. b IFG in Verbindung mit dem Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse gem. § 4 Abs. 1 IFG entgegenstehen und eine Bekanntgabe der beantragten Informationen dazu geeignet wäre, noch andauernde Diskussionen in diesem Zusammenhang zu beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 12. August 2021 erhoben Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 28. Juli 2021 Widerspruch. Sie führten aus, dass die vom Bundeskanzleramt benannten Ablehnungsgründe zwar auf Ihren Antrag zu 1. und 2. zutreffen können, nicht jedoch auf Ihren Antrag zu 3. Zur Begründung führten Sie im Wesentlichen aus, dass § 3 Nr. 3 lit. b IFG und § 4 Abs. 1 IFG nur die Kommunikation zwischen Behörden schützt, nicht jedoch die Kommunikation zwischen Behörden und Privaten. Da sich Ihr Antrag zu 3. auf die Kommunikation mit Pharmaherstellern und Verbänden bezieht, seien die Informationen herauszugeben. Im Übrigen verweise ich auf Ihren Widerspruch. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 28. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist vorliegend, wie bereits im Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 28. Juli 2021 ausführlich dargelegt, der Fall. 1. Dem von Ihnen begehrten Informationszugang steht der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden oder hierdurch der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Durch § 3 Nr. 3 lit. b IFG werden – wie im Ausgangsbescheid ausgeführt – Beratungen von Behörden auf zwischen- und innerbehördlicher Ebene, zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden, wie auch sonstigen Einrichtungen erfasst. Daneben steht dem Informationszugang auch der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse entgegen (§ 4 Abs. 1 IFG): Eine Bekanntgabe der von Ihnen beantragten Informationen liefe auf eine Beeinträchtigung der in diesem Zusammenhang noch andauernden Diskussionen in Genf (WTO) und innerhalb der Bundesregierung und der EU zum eingebrachten Antrag von Indien und Südafrika zum sog. TRIPS-Waiver im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hinaus. Im Zuge dieses laufenden Diskussionsprozesses bedarf es permanent der Beratung und Entscheidung auch innerhalb der Bundesregierung. Deren Vertraulichkeit ermöglicht eine effektive Interessenwahrnehmung der Bundesregierung bei Verhandlungen im EU- und insbesondere im WTO-Kreis. Anders als von Ihnen dargelegt, umfasst dieser Versagungsgrund auch etwaige im Zusammenhang mit den Beratungen geführte Kommunikation mit sonstigen Einrichtungen außerhalb der Behörden. Denn ein solcher Meinungsaustausch einer Behörde mit einem Dritten kann dann wiederum in innerbehördliche Beratungen einbezogen werden, sodass auch diese Informationen in den Schutzbereich einbezogen sind. Wie im angegriffenen Ausgangsbescheid bereits ausgeführt, liefe die Bekanntgabe der geforderten Informationen auf eine Beeinträchtigung der in diesem Zusammenhang noch andauernden Diskussionen in Genf (WTO) und innerhalb der Bundesregierung und der EU zum eingebrachten Antrag von Indien und Südafrika zum sog. TRIPS-Waiver im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hinaus. Eine Veröffentlichung dieser Inhalte liefe damit dem eigentlichen Schutz durch die benannten Versagungsgründe zuwider. 2. Überdies steht der Bekanntgabe der von Ihnen begehrten Informationen auch der Schutz internationaler Beziehungen entgegen (§ 3 Nr. 1 lit. a IFG). Dieser schützt auch das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundesrepublik zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen und ebenso das Verhältnis der Bundesrepublik zur Europäischen Union (vgl. Schirmer in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 33. Edition Stand: 01.08.2021, IFG 8 3 Rn. 49 m.w.Nw.). Die Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb der Gremien der WTO, aber auch innerhalb der EU ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass deutsche und europäische Interessen unbefangen vertreten werden können. Eine Veröffentlichung von etwaigem Schriftverkehr zwischen dem Bundeskanzleramt und der Pharmaindustrie würde die innerbehördlichen Beratungsprozesse betreffen und deren Veröffentlichung wiederum könnte zu einer Belastung der Beziehungen Deutschlands zur EU und der WTO führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO .V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i.V.m. 8 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auflagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten in Höhe von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens „1180 0531 2036, In 2021/NA 290, Antragsteller/in“ innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF 1860, bei der Deutschen Bundesbank – Filiale Leipzig – zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen