Kommunikation zur Verschiebung der Schulöffnung nach Mutation

Die interne Kommunikation, sowie die mit anderen Ministerien, zur Verschiebung der Öffnung von Kindergärten und Grundschulen nach dem Auftreten einer Mutation von Covid-19 in einer Freiburger Kindertagesstätte.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die interne Komm…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zur Verschiebung der Schulöffnung nach Mutation [#210102]
Datum
29. Januar 2021 15:13
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die interne Kommunikation, sowie die mit anderen Ministerien, zur Verschiebung der Öffnung von Kindergärten und Grundschulen nach dem Auftreten einer Mutation von Covid-19 in einer Freiburger Kindertagesstätte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210102/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese wurde z…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Anfrage nach LIFG - Kommunikation zur Verschiebung der Schulöffnung nach Mutation [#210102]
Datum
3. Februar 2021 09:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang ich hiermit bestätige. Diese wurde zuständigkeitshalber an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport übermittelt. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Anfragenr.: 210102 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 29. Januar 2021 haben…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Anfragenr.: 210102
Datum
1. März 2021 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 29. Januar 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsersuchen an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übersendung sowohl der internen Kommunikation als auch der mit anderen Ministerien, die die Verschiebung der Öffnung von Kindergärten und Grundschulen nach dem Auftreten einer Mutation von Covid-19 in einer Freiburger Kindertagesstätte betreffen. Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich daher allenfalls aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Beim Kultusministerium sind keine Ihrem Antrag auf Aktenauskunft entsprechenden amtlichen Informationen vorhanden. Mit freundlichen Grüßen