Kommunikationsvorschriften im Störungsfalle

Anfrage an: S-Bahn Hamburg GmbH

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem chaotischen Tag des 04. Juni 2019 frage ich mich, warum private Twitteraccounts deutlich besser informieren als bspw. der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg. So wusste bereits um 08:37 Uhr der Twitteraccount @hvvstoerungen von der Freigabe der Fernverkehrszüge der DB zwischen Harburg und HH-Hauptbahnhof. Erst um 13:22 Uhr, fast fünf Stunden später, wurde diese Information von @sbahnhamburg verbreitet.

Daher bitte ich Sie, mir folgendes zuzusenden bzw. zu beantworten:

- Die betrieblichen Vorschriften für soziale Netzwerke zur Störungskommunikation.
- Falls es aus diesen Vorschriften nicht hervorgeht: Warum wird der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg nur so wenig für die Kommunikation im Störungsfall genutzt?
- Falls es aus diesen Vorschriften nicht hervorgeht: Warum wird der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg nicht für die Kundenkommunikation genutzt, sondern nur als reiner Informationskanal betrieben?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juni 2019
  • Frist
    9. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Iver Breese
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem …
An S-Bahn Hamburg GmbH Details
Von
Iver Breese
Betreff
Kommunikationsvorschriften im Störungsfalle [#148905]
Datum
6. Juni 2019 10:36
An
S-Bahn Hamburg GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem chaotischen Tag des 04. Juni 2019 frage ich mich, warum private Twitteraccounts deutlich besser informieren als bspw. der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg. So wusste bereits um 08:37 Uhr der Twitteraccount @hvvstoerungen von der Freigabe der Fernverkehrszüge der DB zwischen Harburg und HH-Hauptbahnhof. Erst um 13:22 Uhr, fast fünf Stunden später, wurde diese Information von @sbahnhamburg verbreitet. Daher bitte ich Sie, mir folgendes zuzusenden bzw. zu beantworten: - Die betrieblichen Vorschriften für soziale Netzwerke zur Störungskommunikation. - Falls es aus diesen Vorschriften nicht hervorgeht: Warum wird der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg nur so wenig für die Kommunikation im Störungsfall genutzt? - Falls es aus diesen Vorschriften nicht hervorgeht: Warum wird der Twitteraccount der S-Bahn Hamburg nicht für die Kundenkommunikation genutzt, sondern nur als reiner Informationskanal betrieben? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Iver Breese <<E-Mail-Adresse>>
Iver Breese
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikationsvorschriften im Störungsfa…
An S-Bahn Hamburg GmbH Details
Von
Iver Breese
Betreff
AW: Kommunikationsvorschriften im Störungsfalle [#148905]
Datum
27. Juli 2019 20:04
An
S-Bahn Hamburg GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikationsvorschriften im Störungsfalle“ vom 06.06.2019 (#148905) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Iver Breese Anfragenr: 148905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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S-Bahn Hamburg GmbH
Ihr Anliegen vom 29.07.2019 Sehr geehrte Frau Breese, folgende Antwort haben wir Ihnen bereits am 19. Juni an <…
Von
S-Bahn Hamburg GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 29.07.2019
Datum
29. Juli 2019 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Breese, folgende Antwort haben wir Ihnen bereits am 19. Juni an <<E-Mail-Adresse>> zukommen lassen. E-Mail vom 19.06.2019 *Sehr geehrte Frau Breese, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) haben wir offiziell an das Amt Verkehr und Straßenwesen vorgelegt. Hier die Antwort: Sehr geehrte Frau Breese bezüglich Ihres Antrages auf Informationszugang vom 07.06.2019, teilen wir Ihnen mit, dass die S-Bahn Hamburg GmbH keine auskunftspflichtige Stelle gemäß HmbTG §2 Abs. 3 darstellt.die für den Bereich „Daseinsvorsorge ´Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)´ (und damit auch S-Bahn Verkehr) zuständige Stelle die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) darstellt. Ihr Antrag wurde daher auch uns übertragen. die von Ihnen begehrten Informationen der BWVI nicht verfügbar sind. Eine Voraussetzung eines Anspruches auf Informationszugang ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der gesetzliche Anspruch auf Informationszugang beschränkt sich auf Daten, die in schriftlicher, digitalisierter oder sonst „verkörperter“ Form vorliegen. Es besteht hingegen gerade kein Anspruch auf Informationen über etwas, das nicht schriftlich vorliegt. Darüber hinaus ergeht aus dem HmbTG auch keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung oder –inhaltlichen bzw. fachlichen Bewertung. Etwaige inhaltliche Fragen (wie etwa hier zur Kundeninformation zur S-Bahn Hamburg und der diesbzgl. eingesetzten Medien) bitten wir an die S-Bahn Hamburg GmbH selbst zu richten. Sollten Sie Ihren Antrag vom 07.06.2019 dennoch aufrecht erhalten wollen, bitten wir um eine kurze schriftliche Mitteilung. Mario Dierks-Biermann Abt. Mobilität Sachgebiet SPNV/Tarif BWVI, Amt V, VM 121 Amt Verkehr und Straßenwesen Alter Steinweg 4 20459 Hamburg* Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag. Mit freundlichem Gruß