Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz

Alle rechtlichen Dokumente, die die Absätze 5 und 7 des §161 Hessisches Schulgesetz näher bestimmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2015
  • Frist
    3. November 2015
  • Ein:e Follower:in
Claudia Herbst
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle rechtlichen Do…
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
Claudia Herbst
Betreff
Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz [#11472]
Datum
1. Oktober 2015 17:35
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle rechtlichen Dokumente, die die Absätze 5 und 7 des §161 Hessisches Schulgesetz näher bestimmen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Sehr geehrte Frau Herbst, bezugnehmend auf Ihre Anfrage und nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat im H…
Von
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Betreff
AW: Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz [#11472]
Datum
9. Oktober 2015 08:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Herbst, bezugnehmend auf Ihre Anfrage und nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat im Hessischen Kultusministerium kann ich Ihnen folgende Informationen geben: Sie begehren Aktenauskunft nach dem HUIG und dem VIG. Bei einer Auskunft über § 161 HSchG sind aber weder Umweltinformationen noch gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen betroffen. Darüber hinaus ist hierfür unsere Zuständigkeit nicht gegeben. Für Anfragen dieser Art ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zuständig. https://umweltministerium.hessen.de/ Sie bitten um alle rechtlichen Dokumente, die die Absätze 5 und 7 des § 161 HSchG näher bestimmen. http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lex… § 161 Abs. 5 HSchG regelt, welche Beförderungskosten als notwendig anzusehen sind, wenn die Beförderungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 gegeben ist. Notwendig sind die Beförderungskosten u.a. für den Besuch der Berufsschule (§ 161 Abs. 5 Nr. 1 HSchG), in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt oder tätig ist oder der ein Berufsschulpflichtiger zugewiesen worden ist. Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag, deren Beschäftigungsort in Hessen liegt und die ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch einer überörtlichen Fachklasse in Blockform an einer öffentlichen Berufsschule erfüllen, können Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung nach Maßgabe des Erlasses vom 22.10.2010 erhalten. Der Erlass ist in der Anlage beigefügt. Notwendig sind nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 auch die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin entscheidet nach § 70 Abs. 2 HSchG , ob die Grenze der Aufnahmefähigkeit der Schule ggf. unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatlichen Schulamtes (http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lex…) oder der Verordnung über die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in Schulen der Bildungsgänge der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) vom 1.12.1999 (s. Anlage) erreicht ist. Weitere rechtlichen Dokumente oder Erlasse zu § 161 HSchG sind nicht bekannt. Sollten Sie weitere Auskünfte wünschen, bitte ich Sie, Ihre Anfrage zu konkretisieren, damit wir gezielt darauf antworten können. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre freundliche Antwort. (Die Bitte um Aktenauskunft nach dem HUIG…
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
Claudia Herbst
Betreff
AW: AW: Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz [#11472]
Datum
9. Oktober 2015 22:34
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre freundliche Antwort. (Die Bitte um Aktenauskunft nach dem HUIG und dem VIG, sofern diese betroffen sind, ist im Anfragetext der Seite fragdenstaat integriert. Das dies für meine Anfrage nicht zutrifft, ist klar.) Erlauben Sie mir bitte einige Nachfragen: 1. Ist es richtig, dass Fahrtkosten zu einer weiterführenden Schule, die nicht die nächstgelegene ist, an der der angestrebte Abschluss erreicht werden kann, nur dann übernommen werden, wenn die Eltern als Erstwunsch die nächstgelegene Schule angegeben haben und diese Schule das Kind nicht angenommen hat? 2. Bezugnehmend auf §161, 7 bitte ich Sie freundlich um Erläuterung, welche Kriterien gelten müssen, um den Härtefall festzustellen. 3. Welche Fahrtkostenregelung gilt, wenn ein Wechsel des Kindes an eine andere als die zuständige Grundschule aus pädagogischen Gründen notwendig geworden ist? Inwiefern ist dann der fiktive Schulweg zur nächstgelegenen Grundschule maßgebend? ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfragenr: 11472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Anfrage habe ich aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit meines Kollegen, Herr…
Von
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Betreff
Ihre Anfrage: Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz
Datum
19. Oktober 2015 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Anfrage habe ich aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit meines Kollegen, Herrn Trapp, übernommen. Nach Rücksprache mit dem Fachreferat kann ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten: 1. Ist es richtig, dass Fahrtkosten zu einer weiterführenden Schule, die nicht die nächstgelegene ist, an der der angestrebte Abschluss erreicht werden kann, nur dann übernommen werden, wenn die Eltern als Erstwunsch die nächstgelegene Schule angegeben haben und diese Schule das Kind nicht angenommen hat? In der Tendenz trifft das zu, allerdings sind die Voraussetzungen des § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG nicht ganz so rigide. Die Fahrkosten werden dann vollständig vom zuständigen Träger der Schülerbeförderung übernommen, wenn die nächstgelegene Schule, in der der angestrebte Abschluss am Ende der Mittelstufe erworben werden könnte, nicht aufnahmefähig ist und die besuchte Schule die nächstgelegene ist, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen konnte. Welchen Erstwunsch die Eltern angegeben hatten, spielt dabei keine Rolle. Wäre hingegen eine nähergelegene Schule als diejenige, die tatsächlich besucht wird, fähig gewesen, das Kind aufzunehmen und haben sich die Eltern von sich aus für die weiter von der Wohnung entfernt liegende Schule entschieden, so muss der Träger der Schülerbeförderung nur die Kosten erstatten, die beim Besuch der näher gelegenen Schule entstehen würden, in diesem Rahmen jedoch höchstens die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. 2. Bezugnehmend auf §161, 7 bitte ich Sie freundlich um Erläuterung, welche Kriterien gelten müssen, um den Härtefall festzustellen. Diese Kriterien lassen sich nicht in allgemeiner Form darlegen, da es Sache der zuständigen Schulträger ist, den unbestimmten Rechtsbegriff "außergewöhnlicher Härtefall" im konkreten Fall auszulegen und anzuwenden. Bei sozialen Härten muss es sich jedenfalls um eine Konstellation handeln, in der die typisierten Hilfen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII und § 6b Abs. 2 BKGG nicht ausreichen oder aus besonderen Gründen nicht greifen. Außergewöhnliche Härten können sich daneben auch aus unzumutbaren Bedingungen eines kurzen Schulwegs ergeben, die von § 161 Abs. 2 Satz 2 und 3 HSchG noch nicht erfasst sind. Hinzuweisen ist im Übrigen noch darauf, dass der Träger der Schülerbeförderung nach Ermessen über die Gewährung eines Kostenzuschusses zu entscheiden hat, wenn ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt, den Kostenzuschuss also u. U. sogar dann ablehnen kann. 3. Welche Fahrtkostenregelung gilt, wenn ein Wechsel des Kindes an eine andere als die zuständige Grundschule aus pädagogischen Gründen notwendig geworden ist? Inwiefern ist dann der fiktive Schulweg zur nächstgelegenen Grundschule maßgebend? Wenn nach § 66 HSchG und § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule aus pädagogischen Gründen gestattet worden ist, werden nach § 161 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 HSchG die Fahrkosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen Schule entstehen würden, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfrag…
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
Claudia Herbst
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Konkretisierung §161 Hessisches Schulgesetz [#11472]
Datum
25. Oktober 2015 18:13
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Antwort. ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfragenr: 11472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>