Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage „Konsequenzen aus der 2016 erschienen WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird"“ vom 20.01.2017 (#19985) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet.
Bitte beachten Sie, dass alle Bürger täglich davon betroffen sind, dass die Bundesländer das GG Art. 7 IV 3 "missachten" bzw. "nicht ernst nehmen" !
Wenn die bestehende kritisierte Verwaltungspraxis der Bundesländer beibehalten oder gar noch ausgeweitet wird, wird nicht nur die verbotene 'Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern' gefördert, sondern auch eine Selektion der Schüler nach deren Abstammung, Herkunft, Rasse, Sprache, Glauben, Weltanschauung usw. zunehmen, und Schüler mit Behinderung benachteiligt.
Seitdem in 2009 die UN-Behindertenkonvention* unterzeichnet wurde, ist die Nachfrage und Anzahl der Privatschulen (Ersatzschulen) gestiegen.
Privatschulen haben ein Recht auf freie Schülerwahl.
Daher sind es sind hauptsächlich die meist schlecht finanzierten staatlichen Schulen, die die Herausforderungen durch die vereinbarte "Inklusion" bewältigen müssen und damit überfordert sind.*
4.1.2017
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/sc…
Bisher haben jedoch nur die Vertreter der Privatschulen, die von 10 % der Schüler genutzt werden, ihre Interessen angemeldet.
Kommen die Bundesländer deren Forderungen nach, geschieht dies letztlich wieder zu Lasten der Allgemeinheit.
Erhalten die Privatschulen nicht längst mehr Gelder, als vom Staat verlangt werden kann? Schließlich muss der Staat bei Verteilung der vorhandenen Mittel die Interessen der Allgemeinheit und das Gemeinwohl berücksichtigen.* (BVerfGE)
Es ist auch Ihre Aufgabe, die Interessen der ca. 7 Millionen Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schüler zu vertreten.
Wenn nicht, leiten Sie den Sachverhalt bitte an die zuständige Stellen weiter, die abgesehen von den Bundesländern, die das GG missachten, zuständig sind. bzw. gerade dann zuständig sind.
Die überwiegende Mehrheit der 7 Mio. Schüler besucht die schlecht finanzierten staatlichen Schulen.
Die Minderheit, d.h. wer sich für Privatschulen entschied, müsste zumindest interessieren, wofür welche Schulgelder berechtigt sind und welche Erwartungen an eine Opferbereitschaft zulässig sind. (Eine Klärung dieser Fragen wurde bezeichnenderweise bisher jedoch nicht gefordert.)*
Es ist seit Jahrzehnten Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen jedoch nicht beanspruchen und der Staat muß dabei andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen. (siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 8.4.1987 (75, 40) u. 9.3.1994 (90, 107).
An wen sollen sich die betroffenen Bürger wenden, wenn die Bundesländer die Rechtsprechung und dass GG 7 nicht ernst nehmen, die Kritik nicht widerlegen und keine Klärung der offenen Fragen veranlassen?*
Mit freundlichen Grüßen
* Rechtsprechung: „Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist.“ BVerwG, Urteil vom 14.12.2011 – 6 C 18.10 Rn. 26, [ECLI:DE:BverwG:2011:141211U6C18.10.0] .
http://www.bverwg.de/141211U6C18.10.0
*SZ
http://www.sueddeutsche.de/bildung/schu… ,
*Zitat: „Das allgemeine Bildungssystem soll jedem zugänglich sein. Ziel ist also der gemeinsame Schulbesuch von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer Regelschule als „Normalfall“ – es soll keine Ausnahme sein. Gerade diese Zielsetzung ist sehr umstritten und geht einigen Kritikern zu weit.“ Zitat:
https://www.behindertenrechtskonvention… )
*s.a. 2016 WZB-Studie: Auflösung der Förderschulen : die UN-Behindertenkonvention verlangt die Inklusion von Kindern mit Behinderung an Regelschulen / Michael Wrase
Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf inklusive Schulbildung für Menschen mit Behinderung. Förderschulen müssen schrittweise aufgelöst werden; ein vorgebliches "Elternwahlrecht" ist mit der Konvention nicht vereinbar. An den Regelschulen sind die Bedingungen für die inklusive Beschulung zu schaffen. Die Politik muss die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen. lt.
https://beluga.sub.uni-hamburg.de/vufin… .
*22.11.2016
http://www.tagesspiegel.de/wissen/reakt…
Ergebnisse sind bisher nicht bekannt oder veröffentlicht worden.
* 4.2.2017
http://www.morgenpost.de/berlin/article…
*27.1.2017
https://kleineanfragen.de/hamburg/21/76…
Zitat: Frage: „Sieht der Senat die Notwendigkeit, aus den erhobenen Daten sowie aus
den Erkenntnissen der oben genannten Studie Konsequenzen für Hamburger Schulen zu erwägen?
Wenn ja, welche und in welcher Form?“
Antwort: „Nein, siehe Vorbemerkung.“
Anmerkung: lt. WZB-Studie erlaubt die Rechtsprechung durchschnittliche Schulgelder von 160 Euro.
https://www.wzb.eu/sites/default/files/…
Hamburg sieht eine Schulgeld-Höchstgrenze von 200 Euro vor, bzw. duldet durchschnittliche Schulgelder von 190 Euro und zahlt staatliche Finanzhilfen in Höhe von 85 % bzw. 100 % der Schülerkosten vergleichbarer staatlicher Schulen. (§§ 14 ff HmbSftG und Drs. 19/1960 Bericht v. Schulausschuss und Handreichung v. 21.10.2013 über das Genehmigungsverfahren,
http://www.hamburg.de/contentblob/69640… )
*https://www.openpetition.de/petition/online/eine-faire-finanzierung-fuer-niedersachsens-waldorfschulen bis 23.5.2017
22.11.2016
http://www.verbaende.com/news.php/Bunde…
23.11.2016
http://www.private-schulen.de/pm-wzb-st…
Anfragenr: 19985
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in