Konsequenzen aus Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 7/16

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Mit dem Urteil 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019 hat der erklärte Sanktionsbefürworter Stephan Harbarth (als CDU MdB) in seiner Funktion als Vorsitzender des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass Sanktionen von 60% und 100% gegen Leistungsberechtigte verfassungswidrig sind und immer schon waren.
Und im offenen Widerspruch zu vorherigen Entscheidungen des BVerfG hofiert er weiterhin die massive Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums um bis zu 30%.

14 Jahre lang haben Sozialrichter und Jobcenter verfassungswidrig, unter Missachtung der Menschenwürde und des Sozialstaatsgebot gehandelt.

Zur Aufarbeitung diese sozialen Katastrophe ist zu erwarten, dass
1. die Zahl der Opfer im Einzugsbereich für den gesamten Zeitraum detailliert ermittelt wurde
2. die finanziellen Schäden der Opfer durch verfassungswidrige Rechtsbeugung ermittelt werden und
3. alle Opfer von Amts wegen ermittelt und entschädigt werden.

Bitte übersenden Sie mir Ihre Rechercheergebnisse

4. und die internen Erlasse und Weisungen zur Aufarbeitung der Rechtsverletzungsfälle.
5. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, wie viele Personen sie inzwischen ermittelt und entschädigt haben.
6. Haben sie die Verantwortlichen für die Rechtsbeugung bei den Betroffenen entschuldigt?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

"Nu, muss auch ma gut sein." - 14 Jahre verfassungswidrig sanktioniert. Na, und?

Die Entscheidung des Sanktionsbefürworters Stephan Harbarth (als CDU MdB) entlastet die Täter.

"Rechtsfrieden" in Deutschland ist eben doch nicht die Aufhebung von Unrechtsentscheidungen, die Entschädigung der Opfer und die Verurteilung der Täter . . .

Es gnade uns Gott, wenn die Bürger, solchen Vorbildern nachahmen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juni 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konsequenzen aus Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 7/16 [#191758]
Datum
30. Juni 2020 06:44
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem Urteil 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019 hat der erklärte Sanktionsbefürworter Stephan Harbarth (als CDU MdB) in seiner Funktion als Vorsitzender des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass Sanktionen von 60% und 100% gegen Leistungsberechtigte verfassungswidrig sind und immer schon waren. Und im offenen Widerspruch zu vorherigen Entscheidungen des BVerfG hofiert er weiterhin die massive Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums um bis zu 30%. 14 Jahre lang haben Sozialrichter und Jobcenter verfassungswidrig, unter Missachtung der Menschenwürde und des Sozialstaatsgebot gehandelt. Zur Aufarbeitung diese sozialen Katastrophe ist zu erwarten, dass 1. die Zahl der Opfer im Einzugsbereich für den gesamten Zeitraum detailliert ermittelt wurde 2. die finanziellen Schäden der Opfer durch verfassungswidrige Rechtsbeugung ermittelt werden und 3. alle Opfer von Amts wegen ermittelt und entschädigt werden. Bitte übersenden Sie mir Ihre Rechercheergebnisse 4. und die internen Erlasse und Weisungen zur Aufarbeitung der Rechtsverletzungsfälle. 5. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, wie viele Personen sie inzwischen ermittelt und entschädigt haben. 6. Haben sie die Verantwortlichen für die Rechtsbeugung bei den Betroffenen entschuldigt? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191758/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (BVe…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Konsequenzen aus Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 7/16 [#191758]
Datum
17. Juli 2020 18:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) entschieden, dass aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen bei einer wiederholten Pflichtverletzung in Höhe von 60 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II) und der vollständige Wegfall des Arbeitslosengelds II (§ 31a Absatz 1 Satz 3 SGB III) mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar sind. Gleichzeitig hat das BVerfG die Regelungen für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber mit Maßgaben für weiter anwendbar erklärt. Die Sanktionen bei einer erstmaligen Pflichtverletzung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs für Personen über 25 Jahre (§ 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II) hat das BVerfG im Grundsatz für grundgesetzeskonform eingestuft. Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Die Norm muß gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärt worden sein. Der Nichtigerklärung gleich steht die Unvereinbarerklärung, die nichts anderes als eine flexible Variante der Normverwerfung darstellt. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuiert also eine prinzipielle Fortbestandsgarantie oder ein Rückabwicklungsverbot für rechtsbeständig gewordene Normvollzugsakte und räumt so dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang vor der materiellen Einzelfallgerechtigkeit ein. Aus der Norm folgt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Für alle Hoheitsakte jenseits von Strafurteilen bleibt es hiernach bei dem grundsätzlichen Bestandsschutz. Eine Rückabwicklung der in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalte scheidet im Sinne eines Rückabwicklungsverbotes aus. Mit freundlichen Grüßen