Konstenbewertung von Software, die zur Überprüfung von Asylanträgen und auslesen von mobilen Datenträgern verwendet wird.

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden vermehrt Computer und Software unterstützend zur Überprüfung von Asylanträgen und zur Auslesung von mobilen Datenträgern (Smartphone) verwendet.
Wurden vom Bundesrechnungshof Bewertungen der dafür anfallenden Kosten vorgenommen und wie fällt die Bewertung aus?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2020
  • Frist
    5. März 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Bundesamt für Mi…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konstenbewertung von Software, die zur Überprüfung von Asylanträgen und auslesen von mobilen Datenträgern verwendet wird. [#178671]
Datum
31. Januar 2020 22:39
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden vermehrt Computer und Software unterstützend zur Überprüfung von Asylanträgen und zur Auslesung von mobilen Datenträgern (Smartphone) verwendet. Wurden vom Bundesrechnungshof Bewertungen der dafür anfallenden Kosten vorgenommen und wie fällt die Bewertung aus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 178671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178671 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 31. Januar 2020 Referat Presse 05 20 35 - 6047/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank fü…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 31. Januar 2020
Datum
7. Februar 2020 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Presse 05 20 35 - 6047/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31. Januar 2020. Den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Zu dem von Ihnen angesprochenen Themenkomplex hat der Bundesrechnungshof keine abschließenden Prüfungserkenntnisse. Ihrem Informationswunsch können wir daher nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen