KONTAKTDATEN ALLER BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER DES BUNDESLANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meiner Kenntnis sind Sie die für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Schleswig-Holstein zuständige Stelle.

Gemäß § 52c Abs. 1 LVwG (vgl. Zitat: „Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.“) ist jede Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. Zitat: „(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“) verpflichtet über öffentlich zugängliche Netze (also im Ergebnis das Internet) Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung zu stellen.

Nach meiner Kenntnis handelt es sich bei jedem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger um eine Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. oben), so dass eigentlich jeder Selbige die entsprechenden Angaben veröffentlichen müsste. Eine Stichprobe hat jedoch aufgezeigt, dass zum Einen keine entsprechenden Internetseiten gefunden werden konnten und darüber hinaus auch eine Suche im „Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein“ keinen diesbezüglichen Erfolg gebracht hat. Es macht insgesamt den Eindruck, dass kein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in ganz Schleswig-Holstein seinen entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
Seit dem 25.05.2018 hat dies wegen der DSGVO noch eine ganz andere Seite, da jede Behörde und somit auch jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet ist einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und die Kontaktdaten des Selbigen zu veröffentlichen. Insofern irgendein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger überhaupt einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, muss man sich daher fragen, wo man als betroffene Person die diesbezüglichen Kontaktdaten finden soll, wenn es nicht einmal entsprechende Internetseiten gibt.

U.a. aufgrund des Umstandes das mir wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen eine entsprechende Informationsbeschaffung im Internet nicht möglich ist, bitte ich hiermit um die Übersendung einer maschinenlesbaren Liste aller bevollmächtigten BezirksschornsteinfegerInnen des Bundeslandes Schleswig-Holstein, welche zumindest (soweit Ihnen bekannt) die nachstehenden Angaben enthält:

1. Name
2. Vorname
3. Anschrift
4. E-Mail-Adresse
5. Name des Kehrbezirkes

Ich berufe mich u.a. auf das IZG-SH.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2018
  • Frist
    24. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
zuit zutr
Sehr geehrte Damen und Herren, nach meiner Kenntnis sind Sie die für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirkss…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
zuit zutr
Betreff
KONTAKTDATEN ALLER BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER DES BUNDESLANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN [#31016]
Datum
24. Juni 2018 18:10
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, nach meiner Kenntnis sind Sie die für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Schleswig-Holstein zuständige Stelle. Gemäß § 52c Abs. 1 LVwG (vgl. Zitat: „Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.“) ist jede Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. Zitat: „(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“) verpflichtet über öffentlich zugängliche Netze (also im Ergebnis das Internet) Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung zu stellen. Nach meiner Kenntnis handelt es sich bei jedem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger um eine Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. oben), so dass eigentlich jeder Selbige die entsprechenden Angaben veröffentlichen müsste. Eine Stichprobe hat jedoch aufgezeigt, dass zum Einen keine entsprechenden Internetseiten gefunden werden konnten und darüber hinaus auch eine Suche im „Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein“ keinen diesbezüglichen Erfolg gebracht hat. Es macht insgesamt den Eindruck, dass kein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in ganz Schleswig-Holstein seinen entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Seit dem 25.05.2018 hat dies wegen der DSGVO noch eine ganz andere Seite, da jede Behörde und somit auch jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet ist einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und die Kontaktdaten des Selbigen zu veröffentlichen. Insofern irgendein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger überhaupt einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, muss man sich daher fragen, wo man als betroffene Person die diesbezüglichen Kontaktdaten finden soll, wenn es nicht einmal entsprechende Internetseiten gibt. U.a. aufgrund des Umstandes das mir wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen eine entsprechende Informationsbeschaffung im Internet nicht möglich ist, bitte ich hiermit um die Übersendung einer maschinenlesbaren Liste aller bevollmächtigten BezirksschornsteinfegerInnen des Bundeslandes Schleswig-Holstein, welche zumindest (soweit Ihnen bekannt) die nachstehenden Angaben enthält: 1. Name 2. Vorname 3. Anschrift 4. E-Mail-Adresse 5. Name des Kehrbezirkes Ich berufe mich u.a. auf das IZG-SH. Mit freundlichen Grüßen
zuit zutr <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juni 2018. Hierzu teile ich Ihnen …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: KONTAKTDATEN ALLER BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER DES BUNDESLANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN [#31016]
Datum
29. Juni 2018 11:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. Juni 2018. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Den örtlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BSF) als Behörde finden Sie auf seiner Homepage. Auch besteht die Möglichkeit, über den "Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein" den zuständigen BSF zu suchen. Dies erfolgt über die Eingabe der Örtlichkeit (z.B. Kiel). Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kreisordnungsbehörde. Mit freundlichen Grüßen
zuit zutr
Sehr geehrte Damen und Herren, die Bearbeitung meines A N T R A G E S gemäß Informationszugangsgesetz (IZG-SH…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
zuit zutr
Betreff
AW: AW: KONTAKTDATEN ALLER BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER DES BUNDESLANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN [#31016]
Datum
29. Juni 2018 22:36
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Bearbeitung meines A N T R A G E S gemäß Informationszugangsgesetz (IZG-SH) vom 24.06.2018 ist bisher nicht in rechtmäßiger Art und Weise erfolgt. Im Hinblick auf Ihre Rückmeldung vom 29.06.2018 möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass nach meiner groben Recherche nicht ein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (BSF) in ganz Schleswig-Holstein über eine eigene Internetseite verfügt, wobei ich anmerken möchte, dass die Internetseiten, auf welchen der jeweilige BSF über seine sonstigen (privaten) Tätigkeiten informiert, natürlich nicht als Internetseite für seine hoheitlichen Tätigkeiten genutzt werden darf, weil dies zumindest wettbewerbswidrig wäre. In dem Sinne bitte ich absolut vollkommen unabhängig von meinem bisherigen Antrag gemäß IZG-SH um die Benennung auch nur einen einzigen eigenen entsprechenden Internetseite eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, welche bereits bei der Stellung meiner Anfrage am 24.06.2018 bestanden hat, da Sie ja offenbar über weitergehende Informationen als ich verfügen. Bereits in meiner ursprünglichen Nachricht hatte ich darauf hingewiesen, dass ich auch über den „Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein“ keine entsprechenden Informationen finden konnte. Anscheinend nehmen Sie ja an, dass ich lüge. Ich habe nunmehr einmal im Zuständigkeitsfinder die fünf größten Städte in Schleswig-Holstein (Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster, Norderstedt) eingegeben. Da Ergebnis war erschreckend. Bei der Eingabe von Neumünster wurde mir gar keine zuständige Behörde angezeigt. Bei den anderen wurde als zuständige Stelle niemals (direkt) ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger angegeben. Hinsichtlich der von Ihnen vorgeschlagen Stadt Kiel konnte man zwar ganz versteckt im Text einen Link zu einer Seite der Selbigen finden. Auf der Dortigen findet man jedoch nach stichprobenartiger Untersuchung nicht alle Angaben gemäß § 52c Abs. 1 LVwG (z.B. insbesondere keine Angaben über die Geschäftszeiten) der jeweiligen BSF. Im Ergebnis sehe ich mich darin bestätigt, dass kein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in ganz Schleswig-Holstein seinen Informationspflichten gemäß § 52c Abs. 1 LVwG vollständig nachkommt. In dem Sinne sei auch nochmals daran erinnert, dass jeder BSF einen Datenschutzbeauftragten haben muss, und dessen Kontaktdaten im Internet veröffentlichen muss. Letztendlich hat das Fehlverhalten der BSF auch unmittelbare Auswirkungen auf jeden betroffenen Bürger. Wenn ein Solcher z.B. einen Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Feuerstättenbescheid einlegen möchte, ist ihm dies nicht möglich, weil man ja keine Informationen zu den Geschäftszeiten finden kann. Das dürfte jede entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig machen. Aber anscheinend stellt der systematische Rechtsbruch durch die BSF für Sie gar kein Problem dar. Zurückkommend auf meinen A N T R A G gemäß Informationszugangsgesetz (IZG-SH) vom 24.06.2018 halte ich an diesem natürlich immer noch unverändert fest. Ich habe eindeutig ein Informationsbegehren geltend gemacht und erwarte eine diesbezügliche gesetzeskonforme Bearbeitung. Ansonsten werde ich mich an das ULD wenden, wenn dies nicht unverzüglich geschieht. Weder gibt es im Internet bereits eine entsprechende Liste noch besteht die Möglichkeit, dass ich mir mit gegeben falls mit erheblichen Aufwand eine Solche selber aus im Internet öffentlich zugänglichen Informationen erstellen kann, wie ich bereits dargestellt habe. Ich erwarte daher Ihre Bescheidung meines A N T R A G E S. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 31016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift zuit zutr

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Anfrage Nr. 31016 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie meine Antwort mit Anlage auf Ihre Anf…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
Anfrage Nr. 31016
Datum
4. Juli 2018 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
ListederBSFSH.xlsx
27,7 KB
image002.jpg
5,9 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie meine Antwort mit Anlage auf Ihre Anfrage 31016 vom 29.06.2018. Mit freundlichen Grüßen