KONTAKTDATEN ALLER BEVOLLMÄCHTIGTEN BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER DES BUNDESLANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach meiner Kenntnis sind Sie die für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Schleswig-Holstein zuständige Stelle.
Gemäß § 52c Abs. 1 LVwG (vgl. Zitat: „Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.“) ist jede Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. Zitat: „(1) Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.“) verpflichtet über öffentlich zugängliche Netze (also im Ergebnis das Internet) Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung zu stellen.
Nach meiner Kenntnis handelt es sich bei jedem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger um eine Behörde im Sinne des § 3 LVwG (vgl. oben), so dass eigentlich jeder Selbige die entsprechenden Angaben veröffentlichen müsste. Eine Stichprobe hat jedoch aufgezeigt, dass zum Einen keine entsprechenden Internetseiten gefunden werden konnten und darüber hinaus auch eine Suche im „Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein“ keinen diesbezüglichen Erfolg gebracht hat. Es macht insgesamt den Eindruck, dass kein einziger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in ganz Schleswig-Holstein seinen entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
Seit dem 25.05.2018 hat dies wegen der DSGVO noch eine ganz andere Seite, da jede Behörde und somit auch jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet ist einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und die Kontaktdaten des Selbigen zu veröffentlichen. Insofern irgendein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger überhaupt einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, muss man sich daher fragen, wo man als betroffene Person die diesbezüglichen Kontaktdaten finden soll, wenn es nicht einmal entsprechende Internetseiten gibt.
U.a. aufgrund des Umstandes das mir wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen eine entsprechende Informationsbeschaffung im Internet nicht möglich ist, bitte ich hiermit um die Übersendung einer maschinenlesbaren Liste aller bevollmächtigten BezirksschornsteinfegerInnen des Bundeslandes Schleswig-Holstein, welche zumindest (soweit Ihnen bekannt) die nachstehenden Angaben enthält:
1. Name
2. Vorname
3. Anschrift
4. E-Mail-Adresse
5. Name des Kehrbezirkes
Ich berufe mich u.a. auf das IZG-SH.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. Juni 2018
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24. Juli 2018
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