Kontaktdaten sammeln im Café

Beim Besuch in einem Café muss ich mein Name Adresse und Telefonnummer in eine Liste eintragen. Diese Liste war in einem Schnellhefter in der schon mehrere Listen ausgefüllt eingeheftet waren, sodass man Name Adresse und Telefonnummer von Personen lesen konnte die vorher schon da war. Ich sprach die Bedienung auf den Datenschutz dann und ob ich meinen Name Adresse und Telefonnummer nicht separat auf einen Zettel schreiben könnte der dann nicht öffentlich ausgelegt wird. Leider wurde dies nicht akzeptiert. Nun meine Frage ist es nicht ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz wenn diese Listen mit Namen Adressen und Telefonnummern öffentlich im Café ausgelegt sind, so dass sie jeder einsehen kann. Wenn ich gewollt hätte hätte ich kein Problem gehabt diese listen zu fotografieren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beim Besuch in eine…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontaktdaten sammeln im Café [#191938]
Datum
2. Juli 2020 13:58
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beim Besuch in einem Café muss ich mein Name Adresse und Telefonnummer in eine Liste eintragen. Diese Liste war in einem Schnellhefter in der schon mehrere Listen ausgefüllt eingeheftet waren, sodass man Name Adresse und Telefonnummer von Personen lesen konnte die vorher schon da war. Ich sprach die Bedienung auf den Datenschutz dann und ob ich meinen Name Adresse und Telefonnummer nicht separat auf einen Zettel schreiben könnte der dann nicht öffentlich ausgelegt wird. Leider wurde dies nicht akzeptiert. Nun meine Frage ist es nicht ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz wenn diese Listen mit Namen Adressen und Telefonnummern öffentlich im Café ausgelegt sind, so dass sie jeder einsehen kann. Wenn ich gewollt hätte hätte ich kein Problem gehabt diese listen zu fotografieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191938/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. Juli 2020 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen

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