Kontakte von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche im AA vorliegende Korrespondenz von und mit den MdB Nikolas Löbel (CDU), Olav Gutting (CDU), Eberhard Gienger (CDU), Karin Strenz (CDU), Mark Hauptmann (CDU), Thomas Bareiß (CDU), Axel Fischer (CDU), Markus Held (SPD), Johannes Kahrs (SPD), Dr. Anton Friesen (AfD) sowie Helin Evrim-Sommer (Linke), die die Länder Aserbaidschan und Armenien zum Thema haben. Ich begrenze meine Anfrage auf den Zeitraum ab 1.1.2018.

Meiner Anfrage stehen keine schutzwürdigen Belange entgegen bzw. es überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe: Die freie Ausübung des Mandats - Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - der Abgeordneten wird durch meine Anfrage nicht tangiert.

Soweit die angefragten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe. In der Presse wurde ausführlich berichtet, dass Abgeordnete versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pflege internationaler Beziehungen zu Aserbaidschan privat zu bereichern (siehe beispielsweise: https://www.rnd.de/politik/die-baku-connection-wie-aserbaidschan-in-deutschland-schmiert-und-lobbyiert-GNWWRPCD2JBUZN5233YZPX3XF4.html). Es besteht daher insbesondere mit Blick auf die anstehenden Bundestagswahlen, bei denen darüber entschieden wird, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen darf, ein überragendes öffentliches Interesse an öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollten Gebühren anfallen, werde ich diese übernehmen, sofern sie gerechtfertigt sind. Ich halte auch bei Gebührenerhebung an meinem Antrag fest.

Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit des Falles und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche im AA vorliege…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontakte von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan [#215669]
Datum
16. März 2021 12:54
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche im AA vorliegende Korrespondenz von und mit den MdB Nikolas Löbel (CDU), Olav Gutting (CDU), Eberhard Gienger (CDU), Karin Strenz (CDU), Mark Hauptmann (CDU), Thomas Bareiß (CDU), Axel Fischer (CDU), Markus Held (SPD), Johannes Kahrs (SPD), Dr. Anton Friesen (AfD) sowie Helin Evrim-Sommer (Linke), die die Länder Aserbaidschan und Armenien zum Thema haben. Ich begrenze meine Anfrage auf den Zeitraum ab 1.1.2018. Meiner Anfrage stehen keine schutzwürdigen Belange entgegen bzw. es überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe: Die freie Ausübung des Mandats - Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - der Abgeordneten wird durch meine Anfrage nicht tangiert. Soweit die angefragten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe. In der Presse wurde ausführlich berichtet, dass Abgeordnete versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pflege internationaler Beziehungen zu Aserbaidschan privat zu bereichern (siehe beispielsweise: https://www.rnd.de/politik/die-baku-connection-wie-aserbaidschan-in-deutschland-schmiert-und-lobbyiert-GNWWRPCD2JBUZN5233YZPX3XF4.html). Es besteht daher insbesondere mit Blick auf die anstehenden Bundestagswahlen, bei denen darüber entschieden wird, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen darf, ein überragendes öffentliches Interesse an öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollten Gebühren anfallen, werde ich diese übernehmen, sofern sie gerechtfertigt sind. Ich halte auch bei Gebührenerhebung an meinem Antrag fest. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit des Falles und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 215669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215669/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Kontakte von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan; Vg. 089-2021
Datum
19. März 2021 15:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
505-511.E IFG 089-2021 505-511.E IFG 089-2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit den Fachreferate…
Von
Auswärtiges Amt
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Briefpost
Betreff
505-511.E IFG 089-2021
Datum
15. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
435,9 KB
505-511.E IFG 089-2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit den Fachreferaten kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft handelt. Nach § 10 IFG sind nur einfache Anfragen gebührenfrei, eine solche liegt jedoch bei einer Bearbeitungszeit von über einer halben Stunde nicht vor. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Nach einer ersten Schätzung müssten Sie für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Unterlagen sowie die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren mit Gebühren im mittleren dreistelligen Bereich rechnen. Bitte begründen Sie Ihren IFG-Antrag noch und teilen Sie mir mit, ob Ihr Name an die Dritten weitergegeben werden dürfte, sollten diese danach fragen. Bitte teilen Sie mir bis zum 20.04.2021 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und zur Übemahrne der Gebühren bereit sind. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung. Ihr Recht, die spätere Kostenfestsetzung mittels Rechtsbehelfen anzufechten, bleibt davon selbstverständlich unberührt. Sollte mir bis zu dem genannten Datum keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht erwünscht ist. Bis dahin wird die Bearbeitung Ihrer Anfrage ausgesetzt. Bitte beachten Sie, dass erst bei der weiteren Bearbeitung geprüft werden kann, ob und ggfs. in welchem Umfang Ihnen tatsächlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden kann. Dieses Schreiben beinhaltet ausdrücklich keine Zusage, dass Ihnen im weiteren Verlauf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden wird. Es ist schon jetzt absehbar, dass eine fristgerechte Bearbeitung aufgrund des Umfangs der Anfrage nicht möglich sein wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669] 505-511.E IFG 089-2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Zwi…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669]
Datum
15. April 2021 15:55
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
505-511.E IFG 089-2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Zwischennachricht in Bezug auf meine IFG-Anfrage zu Kontakten von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan. Ich halte auch angesichts von Gebühren an meinem Antrag fest und möchte Sie bitten, bei der Gebührenerhebung das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Vorwürfe an Bundestagsabgeordnete im Zusammenhang mit Zahlungen durch die aserbaidschanische Regierung zu berücksichtigen. Ich weise außerdem darauf hin, dass ich gegen die Gebührenentscheidung im Fall der Syrien-Lageberichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erheben werde. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 215669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215669/
Auswärtiges Amt
505-511.E IFG 089-2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informations…
Von
Auswärtiges Amt
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Briefpost
Betreff
505-511.E IFG 089-2021
Datum
25. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 16.03.2021 beantragen Sie die Übersendung der im Auswärtigen Amt vorliegenden Korrespondenz von und mit den MdB Nikolas Löbel (CDU), Olav Gutting (CDU), Eberhard Gienger (CDU), Karin Strenz (CDU), Mark Hauptmann (CDU), Thomas Bareiß (CDU), Axel Fischer (CDU), Markus Held (SPD), Johannes Kahrs (SPD), Dr. Anton Friesen (AfD) sowie Helin Evrim-Sommer (Linke), die die Länder Aserbaidschan und Armenien zum Thema hat. Sie begrenzen Ihre Anfrage auf den Zeitraum ab dem 01.01.2018. Auf lhren Antrag auflnformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Eine Auskunftspflicht besteht nicht, da der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Der Anwendungsbereich des IFG erfasst Behördentätigkeit und Regierungshandeln (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Oktober 2010- OVG 12 B 5.08 -, juris Rn. 19). Die Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats ist aber weder das Eine noch das Andere. Die mit dem Abgeordnetenstatus und dem freien Mandat (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) verbundenen Aufgaben sind vielmehr verfassungsrechtlicher Natur (Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, IFG § 1 Grundsatz, Rn. 194). Die Rechte und Pflichten von Abgeordneten sind im Grundgesetz, im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags aufgeführt. Bestandteil der Geschäftsordnung sind die sog. Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags. Diese Vorschriften regeln in erster Linie das Verhältnis der Abgeordneten untereinander. Lediglich die Pflichten zur Angabe von Nebeneinkünften haben eine darüberhinausgehende Wirkung. Das Verhältnis zwischen Abgeordneten und Wähler*innen lassen diese Vorschriften sämtlich unberührt. Allein die Mandatsträger*innen sind dazu befugt zu entscheiden, wie sie das Verhältnis zwischen ihnen und den Wähler*innen gestalten. Dass dieses Verhältnis ungeregelt geblieben ist, ist der Wille des Gesetzgebers. Vorschriften wie z.B. § 14 GGO, der den Umgang mit eingehenden Schreiben durch die Bundesverwaltung regelt, haben sich die Mitglieder des Deutschen Bundestags nicht gegeben. Denn bei dem Verhältnis zwischen ihnen und den Wähler*innen handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein verfassungsunmittelbares Verhältnis. In Ihrer Nachricht vom 15. April 2021 an das Auswärtige Amt schreiben Sie: ,,( ... ) möchte Sie bitten, bei der Gebührenerhebung das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Vorwürfe an Bundestagsabgeordnete im Zusammenhang mit Zahlungen durch die aserbaidschanische Regierung zu berücksichtigen." Unabhängig von der Frage, wie dieses öffentliche Interesse zu werten ist, kann es nicht die Aufgabe der Exekutive sein, durch die Öffentlichmachung von Informationen an der Kontrolle der Legislative mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung ist lediglich im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen eines Untersuchungsausschusses denkbar, und selbst dann würde Korrespondenz nur den zuständigen Ermittlungspersonen zugänglich, aber nicht öffentlich gemacht werden. Wir haben geprüft, ob im Gegensatz zu eingehenden Schreiben ausgehende Schreiben der Behörde vom Auskunftsanspruch umfasst sein könnten. Ausgehende Schreiben der Behörde sind jedoch mit eingehenden Schreiben von Mandatsträger*innen untrennbar verbunden. Zudem könnte bereits die Öffentlichmachung der Tatsache, ob überhaupt Schriftverkehr stattgefunden hat, die Mandatsausübung einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht unterwerfen, die über das hinausginge, was nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst ungeregelt geblieben ist. Ein gezielt auf die Korrespondenz mit Abgeordneten gerichteter Antrag auf Zusammenstellung und Zugänglichmachung von Korrespondenz mit Abgeordneten würde die Mandatsausübung einer Auskunfts- und letztlich auch Rechenschaftspflicht unterwerfen, die von der Verfassung so nicht vorgesehen ist. Es besteht auch keine Regelungslücke, die dazu geeignet sein könnte, eine analoge Anwendung des IFG zu begründen: Sie haben die Möglichkeit, die von Ihnen genannten Mandatsträger*innen direkt um Herausgabe der von Ihnen gewünschten Korrespondenz zu bitten. Im Falle der ausgeschiedenen bzw. verstorbenen MdB haben Sie die Möglichkeit, sich an die jeweilige Fraktion im Bundestag zu wenden. Wie sich diese zu Auskunftsverlangen verhalten, bleibt ihnen überlassen und ist nicht Gegenstand des IFG (Schoch a.a.O.). Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669] -- per Mail und Fax -- Sehr << Anrede >> gegen Ihre Ablehnung m…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669]
Datum
25. Juni 2021 14:14
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Mail und Fax -- Sehr << Anrede >> gegen Ihre Ablehnung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Kontakte von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan“ vom 16.03.2021 (#215669, Ihr Zeichen 505-511.E IFG 089-2021) lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen im Wesentlichen meinen Antrag ab, da die Herausgabe der begehrten Informationen - und sogar die Information darüber, ob Informationen vorliegen - das freie Mandat der Abgeordneten verletzen würde. Dabei verkennen Sie, dass ich eben nicht alleine die Abgeordneten zu ihrem Verhalten angefragt habe, sondern dass ich am Verhältnis der Exekutive zu diesen Abgeordneten interessiert bin - was insbesondere auch im Zusammenhang mit möglicherweise korruptivem Verhalten von Interesse ist. Ich bitte um zügige Bearbeitung meines Widerspruchs, auch angesichts der kommenden Bundestagswahl. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 215669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215669/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669]
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Fax
Betreff
AW: 505-511.E IFG 089-2021 [#215669]
Datum
25. Juni 2021 14:15
An
Auswärtiges Amt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,5 KB
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsverfahren unter Umständen kostenpflichtig i…
Von
Auswärtiges Amt
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Briefpost
Betreff
Kontakte von Bundestagsabgeordneten zu Aserbaidschan
Datum
23. August 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
442,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsverfahren unter Umständen kostenpflichtig ist. Die Gebühr bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs bemisst sich an der Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr. Die genaue Gebührenregelung entnehmen Sie bitte der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV, im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Abgeordnetenkorrespondenz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Grund Ihres Widerspruchs vom 25. Juni 2021 gegen den B…
Von
Auswärtiges Amt
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Briefpost
Betreff
Abgeordnetenkorrespondenz
Datum
26. August 2021
Status
Warte auf Antwort
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Grund Ihres Widerspruchs vom 25. Juni 2021 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2021, hier eingegangen am 25. Juni 2021, ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführerende haben Sie die Kosten des Widerspruchs zu tragen. Eine Widerspruchsgebühr wird nicht erhoben. Begründung Zum Sachverhalt: Mit Antrag vom 16. März 2021 haben Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Antrag auf Zugang zu sämtlicher im AA vorliegenden Korrespondenz von und mit den MdB Nikolas Löbel (CDU), Olav Gutting (CDU), Eberhard Gienger (CDU), Karin Strenz (CDU), Mark Hauptmann (CDU), Thomas Bareiß (CDU), Axel Fischer (CDU), Markus Held (SPD), Johannes Kahrs (SPD), Dr. Anton Friesen (AfD) sowie Helin Evrim-Sommer (Linke), die die Länder Aserbaidschan und Armenien zum Thema haben, gestellt. Sie haben die Anfrage auf den Zeitraum ab 1. Januar 2018 begrenzt. Mit Email vom 15. April 2021 baten Sie darum, bei der Gebührenerhebung das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Vorwürfe an Bundestagsabgeordnete im Zusammenhang mit Zahlungen durch die aserbaidschanische Regierung zu berücksichtigen. Der Zugang wurde mit Bescheid des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2021 abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet sei. Dies wurde damit begründet, dass das IFG nicht auf Abgeordnete des Deutschen Bundestags anwendbar sei und der Gesetzgeber eventuelle Auskunftsansprüche zwischen der Öffentlichkeit und Mandatsträger*innen bewusst ungeregelt gelassen habe. Ein gezielt auf die Korrespondenz mit Abgeordneten gerichteter Antrag auf Zusammenstellung und Zugänglichmachung von Korrespondenz mit Abgeordneten würde die Mandatsausübung einer Auskunfts- und letztlich auch Rechenschaftspflicht unterwerfen, die von der Verfassung so nicht vorgesehen sei. Es sei nicht mit der Gewaltenteilung vereinbar, wenn die Regierung über Mandatsträger*innen Auskunft gebe. Ihren Widerspruch begründen Sie damit, das Auswärtige Amt habe nicht berücksichtigt, dass Sie nicht allein zu den Abgeordneten gefragt hätten. Darüber hinaus gehende Argumente enthält Ihr Widerspruch nicht. I. Ihr fristgerecht erhobener Widerspruch ist zulässig. Gegen Verwaltungsakte einer obersten Bundesbehörde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO die Klageerhebung auch ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) zulässig, sofern nicht ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG sieht bei der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu amtlicher Information ein Widerspruchsverfahren vor. Zweck des Widerspruchsverfahrens ist verbesserter Rechtsschutz für den Betroffenen, Entlastung der Verwaltungsgerichte und Selbstkontrolle der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 12. November 1976 - IV C 34.75 —, juris Rn.28). Aus hiesiger Sicht ist nicht geregelt, ob für den Fall, dass die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer Vorschrift von der Behörde bestritten wird, auch die darin vorgesehenen Rechtsbehelfe entfallen. Sie gehen allerdings von der Anwendbarkeit des IFG aus, ansonsten hätten Sie keinen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem wurden Ihnen die Gründe, die aus hiesiger Sicht für die Nichtanwendbarkeit sprechen, erst mit dem ablehnenden Bescheid zur Kenntnis gebracht, so dass Sie erst ab Erhalt des Bescheids die Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten des Auswärtigen Amts auseinander zu setzen und eine Gegenposition zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund hat das Auswärtige Amt im Ausgangsbescheid Gelegenheit zum Widerspruch gewährt. Die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt aber, dass Ihr Widerspruch nicht begründet ist. Auch bei erneuter Prüfung wird hier kein Anlass gesehen, von denen im Ausgangsbescheid vom 18. Juni 2020 genannten Gründen Abstand zu nehmen, die zu einer Nichtanwendbarkeit des IFG führen. Rechtlich bietet Ihre Widerspruchsbegründung auch keine neuen Argumente. Insbesondere bleibt der Hinweis in Ihrem Antrag vom 16. März 2021, die freie Mandatsausübung werde durch ihre Anfrage (bzw. die Herausgabe von Korrespondenz) nicht berührt, weiterhin unsubstantiiert. Der Hinweis in Ihrer Widerspruchsbegründung auf Ihr Interesse an möglichem korruptivem Verhalten beschreibt Ihre Motivation. Diese kann aber bei einer Entscheidung über Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des IFG dahinstehen, da der Anspruch nach IFG ein voraussetzungsloser Anspruch ist. Für die Frage der Anwendbarkeit des IFG ist also lediglich auf den Fragegegenstand abzustellen. Bezüglich des Fragegegenstandes ist Ihr Hinweis auch nicht geeignet, in Frage zu stellen, dass hier nicht das Handeln der Behörde im Vordergrund steht, sondern die Korrespondenz der Abgeordneten bzw. deren Verhalten. Die Abgeordneteneigenschaft ist das qualifizierende Element Ihrer Anfrage; sie ist die hinreichende Bedingung, die Eigenschaft der Behördenschreiben ist allenfalls die notwendige. Dass die Abgeordnetenkorrespondenz für Sie von primärer Bedeutung ist, wird zunächst dadurch deutlich, dass Sie Ihren Antrag wie folgt formulieren: "In der Presse wurde ausführlich berichtet, dass Abgeordnete versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pflege internationaler Beziehungen zu Aserbaidschan privat zu bereichern (..). Es besteht daher insbesondere mit Blick auf die anstehenden Bundestagswahlen, bei denen darüber entschieden wird, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen darf, ein überragendes öffentliches Interesse an öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten." Mögliches Verhalten der Behörde wird in diesem Antrag nicht berührt. Ihre Interessenlage wird weiter dadurch bestätigt, dass Sie in Ihrer Email vom 15. April 2021 "das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Vorwürfe an Bundestagsabgeordnete im Zusammenhang mit Zahlungen durch die aserbaidschanische Regierung" zum Anlass nehmen, um eine Gebührenermäßigung zu erbitten. Auch hier taucht Verhalten der Behörde nicht auf. Dass Sie Ihren Hinweis auf die kommenden Bundestagswahlen in Ihrem Widerspruchsbescheid wiederholen, belegt auch, dass für Sie das Verhalten der Abgeordneten im Vordergrund steht. Denn diese sind von Wahlen in besonderer Weise betroffen. Das IFG hingegen soll das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter gestalten; dies ist das Ziel des IFG (BT-Drs. 15/4493). Das Verwaltungshandeln ist aber in der Regel nicht von Wahlen betroffen. Dennoch hatte das Auswärtige Amt bereits beim Verfassen des Ausgangsbescheids im Sinne einer für Sie günstigen Auslegung überprüft, das IFG auf die vom Auswärtigen Amt verfassten, ausgehenden Schreiben anzuwenden. Dabei wurde aber festgestellt, dass diese mit den eingehenden Schreiben so eng verwoben sind, dass dies nicht möglich ist, da damit zumindest deren maßgeblicher Inhalt freigegeben würde. Dies wurde Ihnen im Ausgangsbescheid auch bekannt gegeben. Ein Drittbeteiligungsverfahren, um die Zustimmung der betroffenen Abgeordneten zur Freigabe der Korrespondenz einzuholen, wurde geprüft und sogar begonnen, letztlich aber nicht weiter verfolgt, nachdem die rechtliche Prüfung im Auswärtigen Amt zu dem Schluss gelangte, dass das IFG hier nicht anwendbar sei. Ihre in der Widerspruchsbegründung geäußerte Ansicht, das Auswärtige Amt habe nicht berücksichtigt, dass Sie nicht allein zu den Abgeordneten gefragt hätten, ist demnach bereits sachlich unzutreffend. Gesetzeszweck des IFG ist es, das Handeln der Bundesverwaltung durch erleichterten Informationszugang transparenter zu machen (BT-Drs. 15/4493, Buchst. A). Das Handeln von Bundestagsabgeordneten transparenter zu machen, indem nicht die Abgeordneten selbst, sondern die Behörde Zugang zu Informationen gewährt, ist nicht vom Zweck des IFG umfasst. Alles andere begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, insoweit wird auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Auch aus der Absicht, durch private Recherchen eventuelle Korruption von Abgeordneten aufzudecken, ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Recherchen fallen in den Aufgabenbereich der dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die in dem Kontext, welcher Gegenstand Ihres Interesses ist, bereits umfangreich tätig sind. Eventuelle andere Rechtsgrundlagen, auf die Sie einen Anspruch auf Zugang zu Korrespondenz mit Abgeordneten stützen könnten, sind hier nicht ersichtlich. III. Das Auswärtige Amt geht vorliegend nicht von einer Anwendbarkeit des IFG aus, so dass Ihnen zwar die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt wurde (s.o.), hier jedoch keine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr aus § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) sowie Nr. A 5 der Anlage hierzu gesehen wird. Mit freundlichen Grüßen