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kontaminierter Sand neben Donau gelagert

Anfrage an: Umweltbundesamt

eine Erlaubnis warum die Schifffahrtsbehörde << Adresse entfernt >>
oder die des Bundes ( wer ist zuständig ?)
neben dem Stauwehr Pfaffensteiner Brücke / Juniper Stromwerke
kontaminierten Sand lagern darf.
Bzw wer dazu den Auftrag gegeben hat und was das bezwecken soll, ausser dass man den
Gehweg und Fahrradweg sowie die Umgebung der Wohnsiedlung, den Kinderspielplatz
mit Feinstaub und Micropartikel versorgt.
Besonders im Frühjahr 2018 war es extrem weil starker Wind den Staub
den Läufern und Radlern direkt in die Augen wehte.
Es gab Berichte, dass teils der Staub sofortigen starken Reizusten auflöste,
jemand vorbei joggte.
Die Person hatte dann noch 3 Tagen Beschwerden.

Ausgebaggertes Donausediment mit Quecksilber und anderen Schwermetallen
/ schadhaltigen Micropartikeln .
muss entsorgt werden und hat da nichts verloren !

Weiterhin wurde der Haufen von Kindern schon als Spielplatz genutzt.

Hätte die Stadt Verantwortungsbewusstsein, hätte man auch die vom Hochwasser
überschwemmten Badesträndekontrollieren müssen.
Denn auch dort werden diverse Substanzen angeschwemmt .

Für Kinder ist das auch ein Sandspielplatz im Sommer !

Bitte holen sie das innerhalb 14 Tagen nach und senden ein Ergebniss hier an diese Anfrage
online.
Bitte auch die Badestrände Oberer Wöhrd und Unterer Wöhrd kontrollieren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Erlaubnis w…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
kontaminierter Sand neben Donau gelagert [#58087]
Datum
16. Februar 2019 00:01
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Erlaubnis warum die Schifffahrtsbehörde << Adresse entfernt >> oder die des Bundes ( wer ist zuständig ?) neben dem Stauwehr Pfaffensteiner Brücke / Juniper Stromwerke kontaminierten Sand lagern darf. Bzw wer dazu den Auftrag gegeben hat und was das bezwecken soll, ausser dass man den Gehweg und Fahrradweg sowie die Umgebung der Wohnsiedlung, den Kinderspielplatz mit Feinstaub und Micropartikel versorgt. Besonders im Frühjahr 2018 war es extrem weil starker Wind den Staub den Läufern und Radlern direkt in die Augen wehte. Es gab Berichte, dass teils der Staub sofortigen starken Reizusten auflöste, jemand vorbei joggte. Die Person hatte dann noch 3 Tagen Beschwerden. Ausgebaggertes Donausediment mit Quecksilber und anderen Schwermetallen / schadhaltigen Micropartikeln . muss entsorgt werden und hat da nichts verloren ! Weiterhin wurde der Haufen von Kindern schon als Spielplatz genutzt. Hätte die Stadt Verantwortungsbewusstsein, hätte man auch die vom Hochwasser überschwemmten Badesträndekontrollieren müssen. Denn auch dort werden diverse Substanzen angeschwemmt . Für Kinder ist das auch ein Sandspielplatz im Sommer ! Bitte holen sie das innerhalb 14 Tagen nach und senden ein Ergebniss hier an diese Anfrage online. Bitte auch die Badestrände Oberer Wöhrd und Unterer Wöhrd kontrollieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu "kont…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: kontaminierter Sand neben Donau gelagert [#58087]
Datum
18. Februar 2019 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu "kontaminiertem Sand, der neben der Donau gelagert wird", der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß

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Umweltbundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.02.2019. Wir müssen Sie zunächst darauf hinweisen,…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: kontaminierter Sand neben Donau gelagert [#58087]
Datum
20. Februar 2019 13:01
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.02.2019. Wir müssen Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Umweltbundesamt (UBA) als obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums zuständig für die Erfüllung besonderer Sachaufgaben von bundesweiter Bedeutung ist. Daraus und aus dem UBA-Errichtungsgesetz ergibt sich, dass wir im hier angesprochenen Themenfeld keinerlei Befugnisse im Bereich des Vollzugs, insbesondere im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden, der Bundesländer und Kommunen oder der Rechtspflege haben. Eine konkrete Rechtsberatung zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt können und dürfen wir somit nicht vornehmen, zumal uns auch keine belastbaren Daten oder Unterlagen zu dem konkreten Gebiet bzw. Vorhaben vorliegen. Zuständig für Ausbau- und Unterhaltungsarbeiten an Bundeswasserstraßen - wie die Donau - ist nach § 45 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/was... ) die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, in Ihrem Fall das Wasser- und Schifffahrtsamt << Adresse entfernt >> (http://www.wsa-regensburg.wsv.de/ ). Ob von dem ausgebaggerten und abgelagerten Sediment schädliche Umweltwirkungen ausgehen, können wir auch nicht beurteilen. Dies bedarf einer Prüfung durch die örtlich zuständigen Umweltbehörden, in Ihrem Falle wohl des Umweltamtes der Stadt << Adresse entfernt >> (https://www.regensburg.de/rathaus/aem... ). Mit freundlichen Grüßen