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Kontonummer

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat am 1.1.2013 die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt.

Auf Internetseite rundfunkbeitrag.de sind aber nur private Kontonummern der Landesrundfunkanstalten angegeben, die für die Teilnahme der Landesrundfunkanstalten am Wirtschaftsleben ermöglichen und die auf der Grundlage des privaten Vertrags zwischen Landesrundfunkanstalten und der Banken eröffnet wurden - so wurde mir von einer Bank erklärt.

Diese Kontonummern für NRW sind folgende:

Landesbank Hessen-Thüringen Düsseldorf
Kontonummer: 111 1111, Bankleitzahl: 300 500 00
IBAN: DE54 3005 0000 0001 1111 11, BIC: WELADEDDXXX

Postbank Köln
Kontonummer: 123 456 503, Bankleitzahl: 370 100 50
IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03, BIC: PBNKDEFFXXX

Quelle:
https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html

Diese Kontonummern sind für die Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" ungeeignet, da sie auf der Grundlage des privaten Vertrags zwischen Landesrundfunkanstalten und der Banken eröffnet wurden und für Zahlungen des Rundfunkbeitrags nicht vorgesehen sind.

Man braucht für die Zahlung des Rundfunkbeitrags mindestens ein Konto, dass auf Basis des RBStV eröffnet wurde und speziell für den Empfang der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" errichtet wurde.

Bitte schicken Sie mir Informationen über dieses Konto. Das Bundesland NRW hat die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt und sollte die Information über das Konto, das speziell für diese Abgabe vorgesehen ist und nach RBStV eröffnet wurde, kennen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. November 2018
  • Frist
    28. Dezember 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontonummer [#34908]
Datum
26. November 2018 14:59
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat am 1.1.2013 die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt. Auf Internetseite rundfunkbeitrag.de sind aber nur private Kontonummern der Landesrundfunkanstalten angegeben, die für die Teilnahme der Landesrundfunkanstalten am Wirtschaftsleben ermöglichen und die auf der Grundlage des privaten Vertrags zwischen Landesrundfunkanstalten und der Banken eröffnet wurden - so wurde mir von einer Bank erklärt. Diese Kontonummern für NRW sind folgende: Landesbank Hessen-Thüringen Düsseldorf Kontonummer: 111 1111, Bankleitzahl: 300 500 00 IBAN: DE54 3005 0000 0001 1111 11, BIC: WELADEDDXXX Postbank Köln Kontonummer: 123 456 503, Bankleitzahl: 370 100 50 IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03, BIC: PBNKDEFFXXX Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html Diese Kontonummern sind für die Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" ungeeignet, da sie auf der Grundlage des privaten Vertrags zwischen Landesrundfunkanstalten und der Banken eröffnet wurden und für Zahlungen des Rundfunkbeitrags nicht vorgesehen sind. Man braucht für die Zahlung des Rundfunkbeitrags mindestens ein Konto, dass auf Basis des RBStV eröffnet wurde und speziell für den Empfang der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" errichtet wurde. Bitte schicken Sie mir Informationen über dieses Konto. Das Bundesland NRW hat die öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt und sollte die Information über das Konto, das speziell für diese Abgabe vorgesehen ist und nach RBStV eröffnet wurde, kennen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG Anspruch Rundfunkbeitrag Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 des…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG Anspruch Rundfunkbeitrag
Datum
29. November 2018 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG-NRW) ist am 26.11.2018 im Ministerium der Finanzen NRW eingegangen. Zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer privaten Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. …
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908]
Datum
29. November 2018 15:02
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Falls Sie zur Bearbeitung eine Adresse brauchen, so bitte ich Sie diese zu benutzen: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908] Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten Sie bitten Ihr Auskunftsbegeh…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908]
Datum
3. Dezember 2018 12:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten Sie bitten Ihr Auskunftsbegehren dahingehend zu präzisieren, welche Informationen Sie konkret über die beiden angeführten Konten (Landesbank Hessen Thüringen und Postbank Köln) begehren. Für den Fall das Ihr Antrag - auch teilweise - abzulehnen ist, bitte ich Sie nochmals uns eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldu…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG Anspruch Rundfunkbeitrag [#34908]
Datum
4. Dezember 2018 19:19
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. 1. Ich brauche die Information über ein Konto, das auf Basis des RBStV eröffnet wurde und speziell für den Empfang der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" errichtet wurde. Die beiden zitierten Konten erfüllen diese Anforderung nicht, da sie private Konten der Landesrundfunkanstalten sind. 2. Ich gehe davon aus: Sie können meine Anfrage gar nicht ablehnen (auch teilweise), da sie innerhalb des RBStV gestellt wurde. Ich nehme an, dass 1.1.2013 die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt wurde. Im Rahmen dieser Pflicht müssen Informationen bereitgestellt werden. Werden die Informationen nicht bereitgestellt, bzw. werden Anfragen abgelehnt, wäre dann die Annahme der 1.1.2013 eingeführten Pflicht zur Zahlung der Abgabe "Rundfunkbeitrag" falsch. Auf der Basis Ihrer Ablehnung wird dann die Zahlung der Abgabe "Rundfunkbeitrag" sofort eingestellt, da eine Pflicht zur Zahlung dieser nicht existiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG Anspruch Rundfunkbeitrag Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. Dem Mi…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG Anspruch Rundfunkbeitrag
Datum
6. Dezember 2018 14:45
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. Dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen liegen keine Informationen über ein Konto vor, wie es von Ihnen beschrieben wurde ("[...] ein Konto, das auf Basis des RBStV eröffnet wurde und speziell für den Empfang der öffentlichen Abgabe ´Rundfunkbeitrag´ errichtet wurde."). Da Sie uns - trotz wiederholter Nachfrage - keine bekanntgabefähige Anschrift mitgeteilt haben, kann kein schriftlicher Ablehnungsbescheid im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW ergehen. Im Auftrag Gez. Dr. Isenburg Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ablehnung Ihres Antrags kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Frist für die Einlegung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Wird ein Bescheid elektronisch im Inland oder in das Ausland übermittelt, so gilt er am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gilt die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Im Übrigen weise ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 IFG NRW darauf hin, dass nach § 13 Absatz 2 IFG NRW jeder das Recht hat, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
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