Kontrastmittel-Verträge

Anfrage an: AOK Sachsen-Anhalt

Verträge (Open-House, Ausschreibungen etc.), die den Bezug von CT und MRT-Kontrastmittel regeln und die Preise enthalten, zu denen Sie diese Präparate abrechnen bzw. vergüten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. August 2019
  • Frist
    14. September 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verträge (Open-Hous…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrastmittel-Verträge [#163622]
Datum
12. August 2019 16:16
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge (Open-House, Ausschreibungen etc.), die den Bezug von CT und MRT-Kontrastmittel regeln und die Preise enthalten, zu denen Sie diese Präparate abrechnen bzw. vergüten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Sachsen-Anhalt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat mich auf Umwegen und daher erst mit etwas Verzögerung erreicht. Da…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: Kontrastmittel-Verträge [#163622]
Datum
22. August 2019 11:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat mich auf Umwegen und daher erst mit etwas Verzögerung erreicht. Da Sie mir kürzlich als Redakteur geschrieben haben, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dieser Anfrage ebenfalls um eine Recherche zu einer Berichterstattung handelt. Aber das ist eben nur eine Vermutung, denn Ihre Nachricht an unser allgemeines Postfach lässt das nicht erkennen. Gibt es einen speziellen Grund, weshalb Sie diesen Weg eingeschlagen haben? Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Recherchewünschen bitte in Zukunft wieder direkt an mich. Das geht schneller. Ich möchte noch einmal betonen, dass in Sachsen-Anhalt Kontrastmittel im Rahmen des ärztlichen Sprechstundenbedarfs verordnet werden. Die Krankenkassen erstatten die individuellen Kosten (keine Pauschalen) abzüglich eines den Kassen gewährten Rabattes direkt an den Leistungserbringer (Apotheker oder Hersteller). Einen pauschalen Preis können wird deshalb nicht nennen. Einen Geldfluss zwischen Arzt und Krankenkasse gibt es nicht. Die in der Berichterstattung kritisierte Bereicherung von Radiologen bei der Abrechnung von Kontrastmitteln bei Krankenkassen ist damit in unserem Bundesland ausgeschlossen. Seit dem 01.09.2017 gibt es hierfür ein open-house-Verfahren, für das die IKK gesund plus verantwortlich ist. Der Arzt hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, aus verschiedenen Herstellern zu wählen. Wir möchten auch noch mal betonen, dass dieses Verfahren und die damit verbundenen Preise für alle gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen-Anhalt gelten und dies nicht allein für die AOK gilt. In Ihrer Anfrage berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Es gilt für Behörden, Einrichtungen oder Institutionen des Bundes, nicht für die AOK Sachsen-Anhalt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Vertragsinhalten keine Angaben machen können. Es steht uns zudem nicht zu, über die Geschäftsgeheimnisse beteiligter Partner zu kommunizieren. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass das Informationsfreiheitsgesetz fü…
An AOK Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrastmittel-Verträge [#163622]
Datum
2. September 2019 15:39
An
AOK Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass das Informationsfreiheitsgesetz für Bundesbehörden gelte und deshalb für die AOK Sachsen-Anhalt keine Anwendung finde. Das ist nicht richtig. Wie auch aus dem Impressum der AOK Sachsen-Anhalt hervorgeht, ist die AOK eine Anstalt öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt. Für Sie gilt somit das entsprechende Länder-IFG zu, hier das IFG Sachsen-Anhalts. Kommentar zum IFG: Schoch, §1 Rn. 164 (S. 249): „Auch die gesetzlichen Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des Öffentlichen Rechts. [...] Erstreckt sich hingegen der Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, ist das IFG (§1 Abs. 1 S. 1) nicht anwendbar, es gilt, falls vorhanden, das Landes-IFG/IZG/TranspG.“ Ich möchte Sie bitte, mir also die Fragen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 163622 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AOK Sachsen-Anhalt
Anfrage Herausgabe Verträge CT / MRT - Kontrastmittel Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der aus Ihrer Sicht b…
Von
AOK Sachsen-Anhalt
Betreff
Anfrage Herausgabe Verträge CT / MRT - Kontrastmittel
Datum
12. September 2019 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der aus Ihrer Sicht bislang unzureichenden Beantwortung Ihrer gestellten Anfrage an unser Haus durch unsere Presseabteilung zur Herausgabe von Verträgen und Ausschreibungsunterlagen CT - und MRT - Kontrastmittel betreffend wurde mir zuständigkeitshalber diese Thematik zugeleitet. Sie begründen Ihren Anspruch auf Herausgabe bzw. Offenlegung vordergründig mit §§ 1 und 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und § 4 Abs. 2 VIG. Zur Klarstellung der Anspruchsgrundlagen erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass wir als Öffentlich - rechtliche Körperschaft der mittelbaren Landesverwaltung des Landes Sachsen - Anhalt angehören und daraus folgend das IZG LSA und das PresseG LSA die für uns einschlägigen Regelungen im Umgang mit Fragen des Informationszuganges sind. In diesem Zusammenhang ist es unstreitig, dass die AOK Sachsen - Anhalt wegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bst. c) IZG Behörde im Sinne des Gesetzes ist und damit grundsätzlich vom Wirkungskreis des IZG erfasst ist. Mithin stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Sie den obigen Anspruch geltend machen können, da Ihnen als Journalist mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt ist, dass dem Informationszugang auch durch die einschlägigen Gesetze Grenzen gesetzt sind. Ungeachtet dessen haben Sie in keiner Weise dargetan, welchen Zweck die Herausgabe bzw. Offenlegung der Verträge dienen soll, soll heißen, welches öffentliche Interesse sich hinter dieser Zielsetzung verbirgt und sofern dieses öffentliche Interesse dargetan ist, dass nur durch die von Ihnen gestellte Forderung ein entsprechender Informationszugang des zu bedienenden öffentlichen Interesses bewirkt werden kann. Das Auskunftsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA kein Freibrief für die Presse, dass jegliche Informationen offen zu legen sind. Es muss immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bspw. dass die Auskunft im vordergründigen Interesse der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit steht, diese bestimmte Information zu erhalten. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 PresseG LSA sieht der Gesetzgeber eine Bestimmung vor, dass eine Information an die Presse verweigerbar ist, "soweit sie das zumutbare Maß überschreitet". Eine völlige Offenlegung der Verträge wäre aus diesseitiger Sicht per se unzumutbar und würde die schutzwürdigen Interessen unseres Hauses zu strak begrenzen. Im Einzelfall wäre es gegebenenfalls nur dann zumutbar, wenn eben ein schwerwiegendes öffentliches Interesse dem Interesse der Geheimhaltung gegenüberstünde. Unter diesem Aspekt erlaube ich mir, auch den aus diesseitiger Sicht hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 IZG LSA aufzugreifen, der die Interessenlagen des Sozialversicherungsträgers schützt, insoweit die Herausgabe der Information an Sie geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen - in dem Falle unseres Hauses - zu beeinträchtigen. Unabhängig davon, dass - wie bereits erwähnt - die Offenlegung einer bilateralen vertraglichen Regelung per se geeignet ist, wirtschaftliche Interessen i.S.d. genannten Vorschrift zu beeinträchtigen, müssen wir aber in die Lage versetzt sein, dahingehend eine entsprechende Abwägung vornehmen zu können. Wenn wir jedoch das öffentliche Interesse - und nur aus diesem Grund können Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang begründen - überhaupt nicht kennen, ist es uns nicht möglich, eine entsprechende Interessenabwägung vornehmen zu können. Diese stünde somit definitiv noch aus. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Sie auch auf den § 35 Abs. 1 SGB I hinzuweisen, der uns durch den Gesetzgeber einen sehr strengen und restriktiven Maßstab im Umgang mit Sozialdaten auferlegt. Von daher sind wir schon de lege lata gehalten, die Interessenlagen genauestens zu begutachten. Abgesehen von dieser vorzunehmenden Interessenabwägung verbinden sich mit der Offenlegung von vertraglichen Inhalten immer Interessenkonflikte zu dem Vertragspartner. Da diese vertragliche Beziehung noch vorhanden ist, besteht deswegen gegenwärtig noch immer ein hohes Interesse an einer vertraulichen Behandlung unsererseits, so dass eine Offenlegung sogar sanktionsfähige Tatbestände des Vertrauensbruches hervorbringen würde. Bereits aus diesem Umstand und ohne Kenntnis der öffentlichen Sachlage heraus, erscheint die Herausgabe der Verträge und Ausschreibungsunterlagen nicht als möglich. Mithin ist Ihnen durch unsere Presseabteilung die Frage nach dem Verordnungsprocedere von Kontrastmitteln beantwortet worden, ebenso, dass hierfür so genannte open - house - Verfahren unter der Federführung der ikk plus existieren und wie die grundsätzliche Vergütungsstruktur sich gestaltet. Ich bedauere insoweit, Ihnen unter der gegebenen Sachlage keine anderweitige Information zukommen lassen zu können. Mit freundlichen Grüßen