Sehr geehrteAntragsteller/in
aufgrund der aus Ihrer Sicht bislang unzureichenden Beantwortung Ihrer gestellten Anfrage an unser Haus durch unsere Presseabteilung zur Herausgabe von Verträgen und Ausschreibungsunterlagen CT - und MRT - Kontrastmittel betreffend wurde mir zuständigkeitshalber diese Thematik zugeleitet. Sie begründen Ihren Anspruch auf Herausgabe bzw. Offenlegung vordergründig mit §§ 1 und 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und § 4 Abs. 2 VIG. Zur Klarstellung der Anspruchsgrundlagen erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass wir als Öffentlich - rechtliche Körperschaft der mittelbaren Landesverwaltung des Landes Sachsen - Anhalt angehören und daraus folgend das IZG LSA und das PresseG LSA die für uns einschlägigen Regelungen im Umgang mit Fragen des Informationszuganges sind. In diesem Zusammenhang ist es unstreitig, dass die AOK Sachsen - Anhalt wegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bst. c) IZG Behörde im Sinne des Gesetzes ist und damit grundsätzlich vom Wirkungskreis des IZG erfasst ist.
Mithin stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Sie den obigen Anspruch geltend machen können, da Ihnen als Journalist mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt ist, dass dem Informationszugang auch durch die einschlägigen Gesetze Grenzen gesetzt sind. Ungeachtet dessen haben Sie in keiner Weise dargetan, welchen Zweck die Herausgabe bzw. Offenlegung der Verträge dienen soll, soll heißen, welches öffentliche Interesse sich hinter dieser Zielsetzung verbirgt und sofern dieses öffentliche Interesse dargetan ist, dass nur durch die von Ihnen gestellte Forderung ein entsprechender Informationszugang des zu bedienenden öffentlichen Interesses bewirkt werden kann. Das Auskunftsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA kein Freibrief für die Presse, dass jegliche Informationen offen zu legen sind. Es muss immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bspw. dass die Auskunft im vordergründigen Interesse der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit steht, diese bestimmte Information zu erhalten.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 PresseG LSA sieht der Gesetzgeber eine Bestimmung vor, dass eine Information an die Presse verweigerbar ist, "soweit sie das zumutbare Maß überschreitet". Eine völlige Offenlegung der Verträge wäre aus diesseitiger Sicht per se unzumutbar und würde die schutzwürdigen Interessen unseres Hauses zu strak begrenzen. Im Einzelfall wäre es gegebenenfalls nur dann zumutbar, wenn eben ein schwerwiegendes öffentliches Interesse dem Interesse der Geheimhaltung gegenüberstünde. Unter diesem Aspekt erlaube ich mir, auch den aus diesseitiger Sicht hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 IZG LSA aufzugreifen, der die Interessenlagen des Sozialversicherungsträgers schützt, insoweit die Herausgabe der Information an Sie geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen - in dem Falle unseres Hauses - zu beeinträchtigen. Unabhängig davon, dass - wie bereits erwähnt - die Offenlegung einer bilateralen vertraglichen Regelung per se geeignet ist, wirtschaftliche Interessen i.S.d. genannten Vorschrift zu beeinträchtigen, müssen wir aber in die Lage versetzt sein, dahingehend eine entsprechende Abwägung vornehmen zu können. Wenn wir jedoch das öffentliche Interesse - und nur aus diesem Grund können Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang begründen - überhaupt nicht kennen, ist es uns nicht möglich, eine entsprechende Interessenabwägung vornehmen zu können. Diese stünde somit definitiv noch aus. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Sie auch auf den § 35 Abs. 1 SGB I hinzuweisen, der uns durch den Gesetzgeber einen sehr strengen und restriktiven Maßstab im Umgang mit Sozialdaten auferlegt. Von daher sind wir schon de lege lata gehalten, die Interessenlagen genauestens zu begutachten.
Abgesehen von dieser vorzunehmenden Interessenabwägung verbinden sich mit der Offenlegung von vertraglichen Inhalten immer Interessenkonflikte zu dem Vertragspartner. Da diese vertragliche Beziehung noch vorhanden ist, besteht deswegen gegenwärtig noch immer ein hohes Interesse an einer vertraulichen Behandlung unsererseits, so dass eine Offenlegung sogar sanktionsfähige Tatbestände des Vertrauensbruches hervorbringen würde. Bereits aus diesem Umstand und ohne Kenntnis der öffentlichen Sachlage heraus, erscheint die Herausgabe der Verträge und Ausschreibungsunterlagen nicht als möglich.
Mithin ist Ihnen durch unsere Presseabteilung die Frage nach dem Verordnungsprocedere von Kontrastmitteln beantwortet worden, ebenso, dass hierfür so genannte open - house - Verfahren unter der Federführung der ikk plus existieren und wie die grundsätzliche Vergütungsstruktur sich gestaltet.
Ich bedauere insoweit, Ihnen unter der gegebenen Sachlage keine anderweitige Information zukommen lassen zu können.
Mit freundlichen Grüßen