Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Hamburg

1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Hamburg.

2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch:

https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/

https://glm.io/142961?m

Vielen Dank im Voraus

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Februar 2020
  • Frist
    12. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Hamburg [#179830]
Datum
9. Februar 2020 16:57
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Hamburg. 2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch: https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/ https://glm.io/142961?m Vielen Dank im Voraus
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179830 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 9.2.2020 ist bei uns eingegangen. Ihr Antrag nach dem Hamburgische…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]-Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Hamburg [#179830] (421/2020)
Datum
11. Februar 2020 11:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 9.2.2020 ist bei uns eingegangen. Ihr Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz wird hier unter dem Aktenzeichen 421/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Hinsichtlich Ihres Antrags habe ich noch einige Rückfragen. Insbesondere ist mir derzeit noch nicht hinreichend klar, zu welchen Informationen Sie mit Ihrem Antrag Zugang begehren. Können Sie mich hierzu - der Einfachheit halber - einmal anrufen? Meine Durchwahl können Sie der unten angefügten Signatur entnehmen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für das freundliche Telefonat, in der Sie ihr Informationszugan…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]-Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Hamburg [#179830]
Datum
4. März 2020 14:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für das freundliche Telefonat, in der Sie ihr Informationszugangsbegehren noch einmal genauer konkretisiert haben. Nach näherer Sichtung der beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorhandenen Unterlagen kann ich Ihnen zu Ihren Antrag folgendes mitteilen: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt aktuell drei Bußgeldverfahren gegen Beschäftigte der Polizei wegen der Abfrage personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken. Die zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten wurden einmal in den Jahren 2017/2018 und zweimal im Jahr 2019 begangen. Ein weiteres Verfahren ruht derzeit aufgrund eines laufenden Strafverfahrens. Es gibt keine weiteren Verfahren, aus den vergangenen Jahren, die gegen Beschäftigte der Polizei wegen rechtswidriger Datenbankabrufe geführt werden. Hintergrund dieser Tatsache dürfte der Umstand sein, dass sich in den vergangenen Jahren die Rechtslage dahin geändert hat, dass durch Mitarbeiter begangene Datenschutzverstöße lange Zeit von den Behörden in ihrem eigenen Aufgabenbereich zu ahnden waren und die Zuständigkeit hierüber erst später auf den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übergegangen ist. Sofern Sie Zugang zum konkreten Inhalt dieser Bußgeldverfahren begehren, gilt folgendes: Hinsichtlich Aufzeichnungen aus einem Bußgeldverfahren werden die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) durch speziellere Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) und der Strafprozessordnung (StPO) verdrängt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1, Rn. 350). Nach näherer Prüfung könnten Sie daher einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 46, 49b OwiG i.V.m. § 475 Abs. 4, Abs. 1 StPO haben. Danach können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Zur weiteren Prüfung Ihres Antrags müssten Sie mir dann Ihr Interesse an Auskunft über die laufenden Verfahren darlegen. Darüber hinaus begehren Sie Zugang zu von der Polizei erstellten Berechtigungskonzepten, die die Nutzung von Datenbanken betreffen. Hier liegen uns unterschiedliche Informationen in Form von Verfahrensbeschreibungen, Errichtungsanordnungen oder ähnlichem vor. Hinsichtlich dieser Informationen ist unklar, ob sie überhaupt noch dem aktuellen Stand entsprechen. Diese Unterlagen werden teilweise durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt und dürften daher bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG nicht herauszugeben sein. Soweit diese Informationen keiner Einstufung als Verschlusssache unterliegen, wäre die Polizei Hamburg bei der weiteren Bescheidung Ihres Antrags zu beteiligen und um Stellungnahme zu bitten, weil es sich nicht um originäre Unterlagen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit handelt. Eine Bescheidung könnte dann nicht innerhalb eines Monats erfolgen, sodass die Frist nach § 13 Abs. 5 HmbTG zu verlängern wäre. Auch würden für Ihren Antrag voraussichtlich Gebühren entstehen, sodass ich Sie um Übermittlung einer zustellfähigen Anschrift zu bitten hätte. Alternativ könnten Sie einen Antrag auf Zugang zu diesen Informationen auch direkt bei der Polizei Hamburg stellen. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihrem Antrag nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Rechnung getragen wurde, könnten Sie den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dann nach § 14 Abs. 1 HmbTG anrufen. Sollten Sie Fragen hierzu haben, kommen Sie gerne noch einmal telefonisch auf mich zu. Mit freundlichen Grüßen