Sehr geehrteAntragsteller/in
haben Sie vielen Dank für das freundliche Telefonat, in der Sie ihr Informationszugangsbegehren noch einmal genauer konkretisiert haben. Nach näherer Sichtung der beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorhandenen Unterlagen kann ich Ihnen zu Ihren Antrag folgendes mitteilen:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt aktuell drei Bußgeldverfahren gegen Beschäftigte der Polizei wegen der Abfrage personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken. Die zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten wurden einmal in den Jahren 2017/2018 und zweimal im Jahr 2019 begangen. Ein weiteres Verfahren ruht derzeit aufgrund eines laufenden Strafverfahrens. Es gibt keine weiteren Verfahren, aus den vergangenen Jahren, die gegen Beschäftigte der Polizei wegen rechtswidriger Datenbankabrufe geführt werden. Hintergrund dieser Tatsache dürfte der Umstand sein, dass sich in den vergangenen Jahren die Rechtslage dahin geändert hat, dass durch Mitarbeiter begangene Datenschutzverstöße lange Zeit von den Behörden in ihrem eigenen Aufgabenbereich zu ahnden waren und die Zuständigkeit hierüber erst später auf den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übergegangen ist.
Sofern Sie Zugang zum konkreten Inhalt dieser Bußgeldverfahren begehren, gilt folgendes: Hinsichtlich Aufzeichnungen aus einem Bußgeldverfahren werden die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) durch speziellere Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) und der Strafprozessordnung (StPO) verdrängt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1, Rn. 350). Nach näherer Prüfung könnten Sie daher einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 46, 49b OwiG i.V.m. § 475 Abs. 4, Abs. 1 StPO haben. Danach können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Zur weiteren Prüfung Ihres Antrags müssten Sie mir dann Ihr Interesse an Auskunft über die laufenden Verfahren darlegen.
Darüber hinaus begehren Sie Zugang zu von der Polizei erstellten Berechtigungskonzepten, die die Nutzung von Datenbanken betreffen. Hier liegen uns unterschiedliche Informationen in Form von Verfahrensbeschreibungen, Errichtungsanordnungen oder ähnlichem vor. Hinsichtlich dieser Informationen ist unklar, ob sie überhaupt noch dem aktuellen Stand entsprechen. Diese Unterlagen werden teilweise durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt und dürften daher bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG nicht herauszugeben sein.
Soweit diese Informationen keiner Einstufung als Verschlusssache unterliegen, wäre die Polizei Hamburg bei der weiteren Bescheidung Ihres Antrags zu beteiligen und um Stellungnahme zu bitten, weil es sich nicht um originäre Unterlagen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit handelt. Eine Bescheidung könnte dann nicht innerhalb eines Monats erfolgen, sodass die Frist nach § 13 Abs. 5 HmbTG zu verlängern wäre. Auch würden für Ihren Antrag voraussichtlich Gebühren entstehen, sodass ich Sie um Übermittlung einer zustellfähigen Anschrift zu bitten hätte. Alternativ könnten Sie einen Antrag auf Zugang zu diesen Informationen auch direkt bei der Polizei Hamburg stellen. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihrem Antrag nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Rechnung getragen wurde, könnten Sie den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dann nach § 14 Abs. 1 HmbTG anrufen.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, kommen Sie gerne noch einmal telefonisch auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen