Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen-Anhalt

1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Sachsen-Anhalt .

2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch:

https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/

https://glm.io/142961?m

Vielen Dank im Voraus

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Februar 2020
  • Frist
    12. März 2020
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. D…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen-Anhalt [#179843]
Datum
9. Februar 2020 17:39
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Sachsen-Anhalt . 2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch: https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/ https://glm.io/142961?m Vielen Dank im Voraus
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179843 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Az.: IF 101-6.13 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. 1. Sie ha…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: [EXTERN] Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen-Anhalt [#179843]
Datum
27. März 2020 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Az.: IF 101-6.13 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. 1. Sie hatten mich - unter Bezugnahme auf Beiträge aus den digitalen Plattformen Netzpolitik.org und golem.de zum unrechtmäßigen Abruf personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbaten durch Polizisten der Landespolizeien in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern - um die Übersendung der Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei Sachsen-Anhalt gebeten. Ich interpretiere Ihr Begehren im Zusammenhang mit den o. g. Beiträgen dahingehend, dass Sie nur Zugang zu solchen Berichten begehren, in denen ein unrechtmäßiger Abruf festgestellt wurde. Der Landesbeauftragten für den Datenschutz fertigt nur bei der Durchführung anlassunabhängiger Kontrollen Kontrollberichte an. Er hat in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt keine anlassunabhängigen Kontrollen durchgeführt. Insofern sind auch keine Kontrollberichte vorhanden. In den von Ihnen genannten Jahren hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz aufgrund individueller Beschwerden im Einzelfall Prüfungen bei der Polizei durchgeführt. Bei diesen wurden keine missbräuchlichen Zugriffe festgestellt. 2. Sie hatten ferner um eine Beschreibung gebeten, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu schützen. Nach dem IZG LSA besteht ein Informationszugangsanspruch nur zu den bei einer Behörde vorhandenen amtlichen Informationen. Unter einer amtlichen Information ist gem. § 2 Nr. 1 IZG LSA eine einem amtlichen Zweck dienende „Aufzeichnung“ zu verstehen. Die von Ihnen begehrte Information muss also in verkörperter Form bei der öffentlichen Stelle bereits vorliegen. Die Stelle ist nicht verpflichtet, eine neue Information für den Antragsteller zu erschaffen. Die von Ihnen gewünschte Beschreibung ist hier im Hause nicht vorhanden und müsste erst neu generiert werden. Ein Informationszugangsanspruch besteht daher nicht. Mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut von § 2 Nr. 1 IZG LSA müsste ich Ihren Antrag – sofern Sie explizit eine förmliche Bescheidung wünschen – daher ablehnen. Mit freundlichen Grüßen