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Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage (Anfragennummer: 179842) vom 09.02.2020, mit der Sie um Übersendung von Kontrollberichten der Polizei in Sachsen und um eine Einschätzung der Zugriffskontrolle auf Dateien der Polizei bitten.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstellt keine jährlichen Kontrollberichte zur Datenverarbeitung der sächsischen Polizei. Die Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Informationen u.a. auch zu dem Sie interessierenden Themenkreis enthalten, finden Sie hier:
https://www.saechsdsb.de/taetigkeitsb... .
In den Tätigkeitsberichten bzgl. des öffentlichen Bereichs finden Sie unter der Rubrik "Ordnungswidrigkeitenverfahren" Informationen über Bußgeldverfahren, die der Sächsische Datenschutzbeauftragte als Verwaltungsbehörde im jeweiligen Berichtszeitraum gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen geführt hat. Ein Großteil dieser Verfahren richtet(e) sich gegen Polizeibeamte, die dienstliche Möglichkeiten zum Abruf personenbezogener Daten unbefugt, d.h. ohne dienstlichen Anlass, genutzt haben. Für den von Ihnen angegebenen Zeitraum könnten diese Beiträge interessant sein:
https://www.saechsdsb.de/images/stori... (1. April 2015 bis 31. März 2017) und
https://www.saechsdsb.de/images/stori... , Beitrag 1.5, S. 35 (1. April 2017 bis 24. Mai 2018), sowie Beitrag 6.4.3, S. 254 (25. Mai bis 31. Dezember 2018).
Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 ist noch nicht erstellt worden.
Die Inhalte polizeilicher Datenbanken müssen einerseits einem relativ großen Kreis von Polizeibeamten zugänglich sein, um für die tägliche/operative Aufgabenerfüllung erforderliche Erkenntnisse bereitstellen zu können, andererseits und zugleich müssen die Belange und Rechte der von der Speicherung betroffenen Personen berücksichtigt und geschützt werden. Ich bitte Sie, sollte das für Sie von Interesse sein, sich hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen an die Sächsische Polizei bzw. die oberste Aufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium des Innern, zu wenden.
Abfragen von Polizeibeamten in den Dateien werden protokolliert; somit lassen sich Recherchen und Abrufe genau nachvollziehen. Die Beamten werden in regelmäßigen Abständen darüber belehrt, dass Abrufe aus den Datenbanken nur dann zulässig sind, wenn ein konkreter dienstlicher Anlass für den Abruf besteht. Die polizeilichen Aufgaben und deren Erfüllung machen es allerdings erforderlich, dass zumindest Leserechte bzgl. Daten, die für Zwecke der Gefahrenabwehr gespeichert werden, relativ großzügig eingeräumt werden und ein Zugriff auf Datensätze nicht von vornherein (technisch) gesperrt wird; beim konkreten Abruf muss natürlich ein dienstlicher Grund bestehen, aber diese Voraussetzung muss der einzelne Beamte individuell für sich prüfen.
Mit freundlichen Grüßen