Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen

1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Sachsen .

2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch:

https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/

https://glm.io/142961?m

Vielen Dank im Voraus

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2020
  • Frist
    12. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Kontrollber…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen [#179842]
Datum
9. Februar 2020 17:37
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Sachsen . 2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch: https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/ https://glm.io/142961?m Vielen Dank im Voraus
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179842 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
4-2819/18/3 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage (Anfragennummer: 179842) vom 09.02.2020, m…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
AW: Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Sachsen [#179842]
Datum
4. März 2020 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
4-2819/18/3 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage (Anfragennummer: 179842) vom 09.02.2020, mit der Sie um Übersendung von Kontrollberichten der Polizei in Sachsen und um eine Einschätzung der Zugriffskontrolle auf Dateien der Polizei bitten. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstellt keine jährlichen Kontrollberichte zur Datenverarbeitung der sächsischen Polizei. Die Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Informationen u.a. auch zu dem Sie interessierenden Themenkreis enthalten, finden Sie hier: https://www.saechsdsb.de/taetigkeitsb... . In den Tätigkeitsberichten bzgl. des öffentlichen Bereichs finden Sie unter der Rubrik "Ordnungswidrigkeitenverfahren" Informationen über Bußgeldverfahren, die der Sächsische Datenschutzbeauftragte als Verwaltungsbehörde im jeweiligen Berichtszeitraum gegen Beschäftigte öffentlicher Stellen geführt hat. Ein Großteil dieser Verfahren richtet(e) sich gegen Polizeibeamte, die dienstliche Möglichkeiten zum Abruf personenbezogener Daten unbefugt, d.h. ohne dienstlichen Anlass, genutzt haben. Für den von Ihnen angegebenen Zeitraum könnten diese Beiträge interessant sein: https://www.saechsdsb.de/images/stori... (1. April 2015 bis 31. März 2017) und https://www.saechsdsb.de/images/stori... , Beitrag 1.5, S. 35 (1. April 2017 bis 24. Mai 2018), sowie Beitrag 6.4.3, S. 254 (25. Mai bis 31. Dezember 2018). Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 ist noch nicht erstellt worden. Die Inhalte polizeilicher Datenbanken müssen einerseits einem relativ großen Kreis von Polizeibeamten zugänglich sein, um für die tägliche/operative Aufgabenerfüllung erforderliche Erkenntnisse bereitstellen zu können, andererseits und zugleich müssen die Belange und Rechte der von der Speicherung betroffenen Personen berücksichtigt und geschützt werden. Ich bitte Sie, sollte das für Sie von Interesse sein, sich hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen an die Sächsische Polizei bzw. die oberste Aufsichtsbehörde, das Sächsische Staatsministerium des Innern, zu wenden. Abfragen von Polizeibeamten in den Dateien werden protokolliert; somit lassen sich Recherchen und Abrufe genau nachvollziehen. Die Beamten werden in regelmäßigen Abständen darüber belehrt, dass Abrufe aus den Datenbanken nur dann zulässig sind, wenn ein konkreter dienstlicher Anlass für den Abruf besteht. Die polizeilichen Aufgaben und deren Erfüllung machen es allerdings erforderlich, dass zumindest Leserechte bzgl. Daten, die für Zwecke der Gefahrenabwehr gespeichert werden, relativ großzügig eingeräumt werden und ein Zugriff auf Datensätze nicht von vornherein (technisch) gesperrt wird; beim konkreten Abruf muss natürlich ein dienstlicher Grund bestehen, aber diese Voraussetzung muss der einzelne Beamte individuell für sich prüfen. Mit freundlichen Grüßen