Kontrollbericht zu 360 Gegrillt & Gechillt, Wittlich

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
360 Gegrillt & Gechillt
Römerstraße 66
54516 Wittlich

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2022
  • Frist
    23. Juli 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu 360 Gegrillt & Gechillt, Wittlich [#249376]
Datum
17. Mai 2022 23:56
An
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: 360 Gegrillt & Gechillt Römerstraße 66 54516 Wittlich 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.05.2022. Eine Nachricht ist auf dem P…
Von
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: [VA-Ticket#2022051810000022] [KV-BKS-WIL#2022051708000949] Kontrollbericht zu 360 Gegrillt & Gechillt, Wittlich [#249376]
Datum
18. Mai 2022 13:56
Status
Warte auf Antwort
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1,4 KB
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.05.2022. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs.  Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Eingangsbestätigung
Von
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
18. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Bescheid <<E-Mail-Adresse>>
<<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376] Sehr << Anrede …
An Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376]
Datum
16. Juni 2022 18:03
An
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie möchten von meiner beantrgten Auskunftsart (per E-Mail) abweichen und mir stattdessen Einsichtnahme in Ihren Räumen gewähren, weil Sie besorgt sind, die E-Mail könne abgefangen werden. Dabei haben Sie nicht erwogen, die Auskunft postalisch, z.B. per sehr sicheren Postzustellungsurkunde, zu erteilen. Ich bitte Sie, so zu verfahren. Denn die postalische Übermittlung kommt meiner beantragten Zugangsart näher und erfüllt die von Ihnen aufgestellten Kriterien ebensogut. Außerdem ist mir eine Anreise zu Ihrer Behörde nicht zumutbar, weil sie mit einer 10-stündigen Bahnfahrt pro Strecke einherginge. Ergänzend sei gesagt, dass Ihre Argumentation bezüglich § 40 Abs. 1a LFGB fehlgeht. Denn es ist so, dass die §§ 40 Abs. 1a LFGB und 2 Abs. 1 VIG gänzlich unterschiedliche Sachverhalte regeln und die Voraussetzungen des einen daher nicht im Wege der Analogie auf den anderen übertragen werden können. Bereits vor dem Start der Kampagne Topf Secret entschied das BVerwG dass eine derartige Übertragung nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 Rn. 45-47). Zitat: „Zwischen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen.“ Die im Zusammenhang mit der Kampagne Topf Secret befassten Oberverwaltungsgerichte gaben den Verbrauchern Recht. Es folgt eine Auflistung mit allen mir zu diesem Problemkreis bekannten Entscheidungen inkl. konkreter Fundstelle: - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 13.12.2019 (Aktenzeichen 10 S 1891/19, Rn. 16) - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am 16.01.2020 (Aktenzeichen 2 ME 707/19, Rn. 15) - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16.01.2020 (Aktenzeichen 15 B 814/19, Rn. 50) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 06.03.2020 (Aktenzeichen OVG 12 S 17/19, S. 8; OVG 12 S 25/19, S. 6 f.) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 15.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2087, Rn. 27) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2304, Rn. 12 ff.) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2020 (Aktenzeichen 5 CS 19.2415, Rn. 27) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 07.08.2020 (Aktenzeichen 5 CS 20.1302, Rn. 25 f.) Alle schlossen sich den BVerwG an und haben eine Übertragung der vom BVerfG aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) auf den Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG abgelehnt. Es folgt eine Darlegung ausgewählter Argumente hierfür. Zu Ihrer Lektüre empfehle ich insbesondere die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg. Die für eine Übertragung der Beschränkungen im Wege der Analogie nötigen Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und § 2 Abs. 1 VIG besteht keine Veranlassung und kein Raum, die Maßgaben des BVerfG zur Einschränkung der Informationsgewährung nach § 40 LFGB auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zu übertragen. Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: „Zwei Säulen, die sich ergänzen“). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB unter Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB festgehalten worden. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 VIG andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen als § 40 Abs. 1a LFGB. Ich bitte Sie erneut darum, mir die beantragten Informationen auf dem Postwege zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376] Sehr << Antrags…
Von
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376]
Datum
24. Juni 2022 12:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie bitten um Überprüfung, ob Ihnen die gewünschten Informationen auf dem Postweg anstatt im Rahmen der im Bescheid festgelegten Akteneinsicht herausgegeben werden können. Die Ihnen gegenüber bekanntgegebene Entscheidung vom 08.06.2022 ist grundsätzlich wirksam. Damit eine Änderung des Bescheides vom 08.06.2022 geprüft werden kann, müssten Sie form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Der Widerspruch ist binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der hiesigen Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einzulegen. Ihre E-Mail vom 16.06.2022 entspricht leider nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsform. Ich bitte um Verständnis, dass wir die verfahrensrechtlichen Vorschriften einhalten müssen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376] Sehr << Anrede …
An Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376]
Datum
30. Juni 2022 15:01
An
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der Bescheid wurde bereits vor einiger Zeit bestandskräftig, daher ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. Ich möchte keine unnötige Arbeit machen, indem ich ein neues Verwaltungsverfahren in Gang schiebe und werde daher keinen neuen Antrag stellen. Ich bitte Sie darum, anzuerkennen, dass Ihre Abwägung hinsichtlich der Art der Auskunftsgewährung rechtsfehlerhaft war, den Bescheid daher nach § 47 VwVfG umzudeuten und mir sodann postalische Auskunft zu geben. Für Ihr Entgegenkommen danke ich Ihnen bereits im Voraus! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376] Sehr << Antrags…
Von
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: Nachricht vom 08.06.2022 32-01-03-50.30/ 57 - 360 Grad Gegrillt & Gechillt [#249376]
Datum
1. Juli 2022 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich werde den Bescheid vom 08.06.2022 ändern und Ihnen die Kontrollberichte per Post übersenden. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VIG darf der Informationszugang jedoch erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben und diesem ein bestimmter Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Ich werde Ihnen die Kontrollberichte daher voraussichtlich in der KW 29 zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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