Sehr
[geschwärzt],
bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 07.06.2019 auf Erteilung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG¹) ergeht folgender
Bescheid:
1. Der von Ihnen beantragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte Adamz, Delmestr. 60, 28199 Bremen/Neustadt wird im unten dargestellten Umfang gewährt. Der Informationszugang erfolgt durch postalische Übersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 04.06.2020.
2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Begründung:
Zu 1.
Mit Antrag vom 07.06.2019 haben Sie Auskunft über die Betriebsstätte Adamz gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG beantragt. Sofern bei den letzten zwei Betriebskontrollen Beanstandungen festgestellt worden sind, haben Sie auch die Übersendung der entsprechenden Kontrollberichte beantragt.
Sie haben Ihren Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt. Dies ist eine durch den foodwatch e. V. in Kooperation mit der durch den Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. gegründeten Initiative FragDenStaat eingerichtete Plattform, über die Verbraucher einen Lebensmittelbetrieb auf einer digitalen Landkarte auswählen und einen Antrag auf Informationen über die in diesem Betrieb durchgeführten Hygienekontrollen beantragen können. Für den Antrag muss der Verbraucher lediglich seinen Namen und seine Anschrift hinterlegen. Die Anträge sind bereits vorformulierte Anträge nach dem VIG, mit denen neben den letzten beiden Kontrollterminen bei festgestellten Beanstandungen auch die zugehörige Kontrollberichte beantragt werden. Der Antrag wird per E-Mail zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Behörde übersandt. Antworten der Behörde sowie die ausgehändigten Kontrollberichte sollen durch den Verbraucher auf der Internetplattform veröffentlicht werden.
Der Betrieb wurde gemäß § 28 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG²) angehört. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung erfolgt nach Aktenlage.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches³ und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, die von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellt worden sind sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die in Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen worden sind.
Da bei beiden letzten Betriebskontrollen im Adamz Beanstandungen wegen unzulässiger Abweichungen gegen mehrere der oben genannten Vorschriften festgestellt wurden, handelt es sich bei den darüber gefertigten Kontrollberichten um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG.
Demzufolge ist dem Antrag stattzugeben, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 oder Ablehnungsgründe nach § 4 VIG vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach alledem haben Sie im dargestellten Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von Ihnen beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17) bestätigt worden, die unter
https://www.lmtvet.bremen.de/lebensmitt… abrufbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind. Dem folgend hat auch das Verwaltungsgericht Bremen inzwischen in mehreren Eilverfahren entsprechende Auskunftsersuchen stattgegeben. Diese finden Sie unter dem oben genannten Link unter
https://www.verwaltungsgericht.bremen.d…
Allerdings ist zu beachten, dass Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) VIG hinsichtlich der enthaltenen personenbezogenen Daten nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das private Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Die Kontrollberichte enthalten insofern personenbezogenen Daten von Betriebs- und Behördenmitarbeitern, die bei den Kontrollen zugegen waren. Diese betroffenen Personen haben der Weitergabe ihrer Daten vorliegend nicht zugestimmt. Auch überwiegt Ihr Interesse am Informationszugang nicht das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Daten, da diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den unzulässigen Abweichungen stehen. Für die festgestellten Mängel ist der Betrieb verantwortlich, nicht dessen einzelne Mitarbeiter. Ihr Informationsinteresse rechtfertigt insofern nur die Mitteilung des für die festgestellten Beanstandungen Verantwortlichen. Dementsprechend werde die personenbezogenen Daten der Betriebsmitarbeiter in den Kontrollberichten unkenntlich gemacht. Der Name und die Anschrift des verantwortlichen Betriebes sind dagegen von der Schwärzung ausgenommen, zumal Ihnen diese Daten ohnehin bereits bekannt sind.
Der o.g. Betrieb bekommt mit gleichem Datum eine Abschrift dieses Bescheids, und erhält damit die Möglichkeit bis zum 04.06.2020 gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sofern er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, werden wir Ihnen die Kontrollberichte nach Ablauf des 04.06.2020 in Kopie per Post übersenden.
Zu 2.
Gemäß § 7 Absatz 1 VIG ist die Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Dieser wird vorliegend nicht erreicht. Somit sind von Ihnen keine Gebühren zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen, zu erheben.
Wir weisen darauf hin, dass der Widerspruch nach § 5 Absatz 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Weiterhin teilen wir Ihnen mit, dass ein Inhaberwechsel nach der letzten Kontrolle vor Ihrer Antragsstellung erfolgt war, so dass die Kontrollberichte dem aktuellen Inhaber nicht zugeschrieben werden können. Wir bitten dies entsprechend zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
[geschwärzt]
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¹ Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist.
² Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBI. 2003, S. 219), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBI. S. 15) geändert worden ist.
³ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBI. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBI. I S. 498) geändert worden ist.