Widerspruch der Datenweitergabe
Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:
- den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
- oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären
Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom 10.07.2019
auf Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb:
Agrofarm Knau
Saalfelder Straße 21
<< Adresse entfernt >>
Aktenzeichen: SOK-FD25-LM-45-19-KL
Wir bitten Sie, bei weiterem Schriftverkehr das o. g. Aktenzeichen anzugeben.
Wir legen Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
* nach dem Lebensmittelrecht sowie
* Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden,
* für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Fachdienst Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises gem. § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG verpflichtet ist, auf Nachfrage des Betriebes Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Betriebes bzw. Unternehmers eingehen sollte, werden Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar bekanntgeben.
In Ihrem oben genannten Antrag haben Sie folgende Erklärung abgegeben:
"Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte (hier: Lebensmittelunternehmer) ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags."
Mit der Antragstellung und Ihrer Einverständniserklärung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG beginnt ein gesetzlich definiertes Verfahren.
Hinweise zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens:
Wir werden Ihren Antrag dann wie folgt prüfen und bescheiden:
1. Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit der Möglichkeit eine Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen abzugeben.
2. Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vom Lebensmittelbetrieb vorgetragen werden.
3. Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zugestellt wird.
4. Rechtsmittel: Nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 5 Abs. 4 VIG wird dem Lebensmittelunternehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in welcher er die Möglichkeit hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
5. Übersendung der Ihrerseits beantragten Informationen erfolgt nach dieser Frist in einer separaten Mitteilung, wenn
a. kein fristgerechter Antrag des Lebensmittelunternehmers auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde und
b. der Bescheid nach Nummer 3. zu Ihren Gunsten entschieden wurde.
6. Rechtsschutz: Im Falle der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Lebensmittelunternehmer werden bis zum Ende dieses Verfahrens keine beantragten Informationen zur Verfügung gestellt.
Bearbeitungsfrist
Aufgrund der Beteiligung Dritter (Lebensmittelunternehmers) verlängert sich die Frist für die Entscheidung von einem auf zwei Monate (§ 5 Absatz 2 VIG).
Derzeit ist nicht absehbar, ob die vorgenannte Frist eingehalten werden kann, weil Maßnahmen der behördlichen Gefahrenabwehr und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine höhere Priorität haben und deren Umfang und Anzahl nicht vorhersehbar bzw. planbar sind.
Kommunikationswege
Die beantragten Auskünfte bzw. deren Bescheidung erfolgen zur Sicherstellung des Datenschutzes nur auf postalischem Wege der im Antrag angegebenen Anschrift.
* Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Informationsgewährung ist ein hinreichender wichtiger Grund nach § 6 VIG, dass der Schriftverkehr bzw. die Informationsgewährung nur auf postalischem Wege erfolgen kann.
Begründung:
* Mit der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse kann Ihre Identität nicht ausreichend sichergestellt werden.
* Die Behörde ist nicht gehalten zur Veröffentlichung amtlicher Informationen auf einer Internetplattform durch elektronische Bereitstellung beizutragen. Da in diesem Fall die Informationen für andere, außerhalb des Verfahrens stehende, zugänglich gemacht werden und gleichzeitig mögliche datenschutzrechtliche Belange des Lebensmittelunternehmers verletzt werden.
* Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für alle aus der Veröffentlichung resultierenden Folgen der Antragsteller die Verantwortung trägt.
Prüfen Sie daher ob Ihre Angaben zu Ihrer Anschrift richtig und vollständig sind.
Hinweise zu den Gebühren und Auslagen
· Der Zugang zu den beantragten Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist gemäß § 7 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Ihr Antrag erfüllt diese Bedingungen und ergeht gebühren und auslagenfrei.
Hinweise zum Datenschutz
· Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Kontaktdaten) werden durch unseren Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises erhoben, verarbeitet und gespeichert.
· Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten ist § 4 Abs. 1 des VIG. Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage nach VIG.
· Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ggfs. nur gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 des VIG.
Im Auftrag
Mit freundlichen Grüßen