Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Al Gallo Nero
Maximilianstraße 2
82319 Starnberg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg [#175494]
Datum
24. Januar 2020 17:51
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Al Gallo Nero Maximilianstraße 2 82319 Starnberg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175494 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Da der Betrieb über Ihren VIG-Antrag info…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg [#175494]
Datum
27. Januar 2020 09:28
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Da der Betrieb über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Ggf. kann diese Frist auf Grund der Vielzahl der eingegangenen Anfragen nicht eingehalten werden. Zudem kann der Betrieb gegen die geplante Informationsgewährung Klage einreichen. In diesem Fall kann die Information erst nach Entscheidung des Gerichts erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und evtl. Information erhalten Sie aus haftungsrechtlichen Gründen auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in wir teilen Ihnen mit, dass der Betrieb um die Offenlegung Ihrer Daten gebeten hat. D…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg [#175494]
Datum
20. Februar 2020 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir teilen Ihnen mit, dass der Betrieb um die Offenlegung Ihrer Daten gebeten hat. Diese werden von uns auf postalischem Wege an den Betrieb übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ...wenn ich gewußt hätte, was das alles nach sich zieht, hätte ich es bleiben lassen…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg [#175494]
Datum
20. Februar 2020 11:38
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ...wenn ich gewußt hätte, was das alles nach sich zieht, hätte ich es bleiben lassen. (Ich esse sehr gerne bei dem Restaurant und schätze es sehr.) ich habe "Roberto", den INhaber des Restaurants, bereits angesprochen und mich für den Aufwand entschuldigt. Von meiner Seite können Sie meine Daten gerne weitergeben. Alledings habe ich auch kein Problem, wenn wir die Sache auf sich beruhen lassen (und ich melde Foodwatch, dass alles zu keiner Zufriedenheit erledigt wurde). bitte geben Sie mir einfach per Mail Bescheid, wenn Sie sich meinem Vorschlag anschließen wollen und wir weiteren Aufwand vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175494 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in das Schreiben mit Ihren Daten ist heute an Herrn Didio herausgegangen. Sie haben a…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Al Gallo Nero, Starnberg [#175494]
Datum
20. Februar 2020 12:22
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in das Schreiben mit Ihren Daten ist heute an Herrn Didio herausgegangen. Sie haben als Verbraucher natürlich das Recht, Kontrollberichte von Betrieben aller Art, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt, gelagert und verkauft werden zu erfragen. Dies hatte und hat Foodwatch sich zum Ziel gesetzt um für mehr Transparenz hinsichtlich der Lebensmittelkontrollen zu sorgen. Der Aufwand, wie Sie selber festgestellt haben, (dafür danke ich Ihnen übrigens sehr), ist für die Behörden allerdings enorm. Wir hatten in 2019 100 Anfragen, die es galt, mit einem enormen Kraftakt an Zeitkapazitäten zu bearbeiten. Es würde jetzt noch ein Bescheid an Sie ergehen, den der Betrieb in Kopie erhält. Der Betrieb hätte dann noch 10 Tage Zeit, um eine Klärung vor Gericht zu beantragen. Dieses Prozedere kann sich aber Monate hinziehen und solange dürfen auch keine Informationen an Sie herausgegeben werden. Sie haben selbstverständlich auch das Recht, Ihren Antrag zurückzuziehen. Sie können auf dem Foodwatch-Portal den Status "Anfrage zurückgezogen" setzen. Oder Sie schicken mir einfach eine offizielle E-Mail mit der Rücknahme Ihres Antrages. Dann ist die Sache abgeschlossen. Auf das Foodwatch-Portal stelle ich keine Beendigung der Anfrage ein. Sie können trotzdem weitere Anfragen stellen, müssen aber immer damit rechnen, dass der Betrieb Ihre Daten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 ViG aktiv anfragt und wir diese dann herausgeben müssen. Ich habe im letzten Jahr mehrmals die Erfahrung (durch Gespräche mit den Betrieben oder auch den Antragsstellern) gemacht, dass die Betriebe, vielleicht nicht alle, aber doch einige, tatsächlich auch gerne mit sich reden lassen. Vielen Dank für Ihre Nachricht. Mit freundlichen Grüßen